Wer Bekommt Entgeltgruppe 9A Tvöd?

Wer Bekommt Entgeltgruppe 9A Tvöd
Entgeltgruppe E 9a gilt typischerweise für Beschäftigte mit absolviertem Hochschulstudium und Bachelor, vergleichbar mit dem gehobenen Dienst bei Beamten. Laut TVöD VKA 2022 liegt die monatliche Vergütung in der Entgeltgruppe E 9a im Bereich €3.069 – €4.258, abhängig von Erfahrung und Beschäftigungsdauer.

Wer bekommt 9b?

Entgeltgruppe 9b Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen- dienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätig- keit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Wie viel ist 9a?

Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst 2022

E 9a 1 2
Grundgehalt: 3069.16 € 3271.39 €
Brutto gesamt: 3069.16 € 3271.39 €
Netto gesamt: 1973.75 € 2078.80 €

Was bedeutet 9a?

Die Abkürzung ‘E 9a’ steht für Entgeltgruppe 9a. Die Entgeltgruppe hängt von der Qualifikation ab, die für die Stelle erforderlich ist. Entgeltgruppe E 9a gilt typischerweise für Beschäftigte mit absolviertem Hochschulstudium und Bachelor, vergleichbar mit dem gehobenen Dienst bei Beamten.

Was sind gründliche und vielseitige Fachkenntnisse?

Haufe.de Shop Akademie Service & Support Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, werden in folgenden Vergütungsgruppen eingruppiert:

Vergütungsordnung Vergütungsgruppe, Fallgruppe Zeitanteil der Arbeitsvorgänge bezogen auf die Gesamttätigkeit Bewährungsaufstieg Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe
B/L VII, 1a 50 % 6 Jahre VIb, 1b
B/L VIb, 1a 50 %
B/L Vc, 1a 50 % 3 Jahre Vb, 1c
B/L Vc, 1b 50 %
VkA VII, 1b 50 % 6 Jahre VIb, 1b
VkA VIb, 1a 50 %
VkA Vc, 1a 50 %
VkA Vc, 1b 50 % 3 Jahre Vb, 1c
Unterscheidungsmerkmal zwischen den aufgeführten Vergütungsgruppen ist zusätzlich das Maß der erforderlichen “selbständigen Leistungen “.

Hinsichtlich der “gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse” wird in einem Klammerzusatz ausgeführt: “Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen.

Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann”. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG wird bei gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine deutliche Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach gefordert.

Der Unterschied zwischen den Tätigkeitsmerkmalen “gründliche Fachkenntnisse” und “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” ist also ausschließlich quantitativ, d.h. der Begriff der gründlichen Fachkenntnisse ist qualitativ, der Begriff der vielseitigen Fachkenntnisse quantitativ bestimmt.

Das Tätigkeitsmerkmal “gründlich” setzt danach eine Erweiterung der Fachkenntnisse der Tiefe nach, das Merkmal “vielseitig” eine Erweiterung der Breite nach voraus. Vielseitige Fachkenntnisse liegen vor, wenn der Angestellte eine Tätigkeit ausübt, die nähere Kenntnisse mehrerer Gesetze und Verordnungen erfordert.

Maßgebend ist also die Menge der zu beachtenden und anzuwendenden Normen und Bestimmungen in Bezug auf das wahrzunehmende Aufgabengebiet. Der Begriff der Vielseitigkeit wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn die Aufgaben aus verschiedenen Aufgabenbereichen wahrgenommen werden, sofern jeweils gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind.

Ist der Aufgabenkreis jedoch so geschaffen, dass nur ein schmaler Ausschnitt im Bereich der Verwaltung, z.B. den Bereich Umzugskosten, zu bearbeiten ist, könnten die erforderlichen Fachkenntnisse möglicherweise nur als gründlich, jedoch nicht als vielseitig anerkannt werden. Ein eng begrenztes Arbeitsgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung gleichartiger Fälle genügt nicht.

Desgleichen liegen im Tarifsinn keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse vor, wenn lediglich Angaben in Formblättern auf Vollständigkeit geprüft werden und im Bedarfsfall durch tatsächliche Angaben ergänzt werden. Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendigerweise auf Rechtsvorschriften beziehen.

Historische, architektonische und fremdsprachliche Kenntnisse, aber auch bautechnische Kenntnisse unterschiedlicher Regelungswerke für die Flächenberechnung, die Ermittlung der Nutzer usw. können ausreichen. Desgleichen kann auch Erfahrungswissen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse begründen. Das Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse gehört zu den Anforderungen nach § 22 Abs.2 Unterabs.2 S.2 BAT, deren Erfüllung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann.

Beachten Sie, dass nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge daher ggf. eine zusammenfassende Gesamtbetrachtung der Arbeitsvorgänge durchzuführen ist. Beispiele für Tätigkeiten mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen sind:

Bearbeitung von Urlaubsanträgen für Beamte, Angestellte und Arbeiter Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich Festsetzung der Geldbuße Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen

1. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse wurden bejaht:

bei einem Leiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei einem Bauverwaltungsamt eines Kreises, der folgende Arbeitsvorgänge zu erledigen hatte:

Führung einer Kaufpreissammlung Zusammenfassung und Auswertung der Kaufpreise zu Bodenrichtwerten Fertigung von Bodenrichtwertkarten Vorbereitung und Abwicklung des Gutachterausschusses

bei einem Wohngeldsachbearbeiter mit der Bearbeitung von Anträgen auf Lastenzuschüsse bei einer Angestellten im Ermittlungsdienst des Ordnungsamts (VergGr. VI b)

2. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse wurden verneint:

bei Angestellten im kommunalen Vollstreckungsdienst, die folgende Arbeitsvorgänge erledigen:

Entgegennahme und Ablieferung von Geldbeträgen Ermittlung des Wohnsitzes des Schuldners

So reichte die Kenntnis der rechtlichen Grundlage der Vollstreckungstätigkeit und der Vorschriften über die Annahme und Behandlung von Geldbeträgen für, Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional, Sie wollen mehr? Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine

Wann 9a?

E 9 a (auch: EG 9 a) bezeichnet eine Entgeltgruppe im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD ). Dieser Tarif gilt für die Beschäftigten der Kommunen (VKA) und des Bundes. In die Entgeltgruppe 9a werden insbesondere Arbeitnehmer eingruppiert, die zeitlich mindestens 50 % vielseitige Fachkenntnisse benötigen und zeitlich mindestens 50 % selbständige Leistungen erbringen.

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
Neu nach 1 Jahr in Stufe 1 nach 2 Jahren in Stufe 2 nach 3 Jahren in Stufe 3 nach 4 Jahren in Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 5
3.069 3.271 3.468 3.906 4.005 4.258

Stufen / Stufenlaufzeit: Bei der Einstellung wird eine einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt. Ferner kann der Stufenaufstieg bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt verkürzt werden. Beispiele für Stellen in Entgeltgruppe E 9 a TVöD (m/w/d):

Anwendungsbetreuer für SAP HCM (Stadtreinigung) Archivar Assistent der Museumsleitung Außendienstmitarbeiter im kommunalen Ordnungsdienst Bauausführung, Baukontrolleur Bauhofleiter Baumkontrolleur Bautechniker Hochbau Bautechniker Tiefbau für die Stadtentwässerung Bediensteter im kommunalen Streifendienst Bestattungsmeister Betriebsakquisiteur Bibliotheksfachangestellter Bilanzbuchhalter Controller in der Gesellschaft für Abfallentsorgung Datenbank-Administrator Datenschutzbeauftragter Diplom-Bibliothekar Disponent Integrierte Leitstelle (ILS) Einsatzsachbearbeiter Leitstelle Elektriker Elektroinstallateur Elektroanlagenmonteur Elektroniker Betriebstechnik oder Energie- und Gebäudetechnik Elektroniker für Automatisierungstechnik (Industrie und Handwerk) Elektroniker für Geräte und Systeme Elektroniker Informations- und Telekommunikationstechnik Elektroniker Informations- und Systemtechnik Fachassistent Leistung Fachinformatiker Systemintegration Fachkraft für Hygieneüberwachung Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik Fachvorarbeiter Friedhöfe Fallmanager im Jobcenter Flüchtlingsbetreuer Frauenbeauftragte Gärtnermeister Ganztagskoordinator Geomatiker Gesundheitsaufseher Gebäudemanager Geprüfter Polier Gesundheitsaufseher Gesundheits- und Krankenpfleger für die untere Gesundheitsbehörde Hygieneinspektor Hygienekontrolleur Integrationsfachkraft IT-Systemadministrator Jurist (mit erstem Staatsexamen oder Bachelor of Laws) Justizfachangestellter Kartograph Kassenverwalter Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement als Sachbearbeiter Haushalt Klimamanager Lebensmittelkontrolleur Meister Hochbauunterhaltung (Maurer- und Betonbaumeister, Tischler- bzw. Schreinermeister, Malermeister, Dachdeckermeister) Meister für Kreislauf-, Abfallwirtschaft und Städtereinigung Mitarbeiter für den Gemeindevollzugsdienst (Vollzugsbediensteter) Mitarbeiter für das externe Rechnungswesen in den Bereichen finanzwirtschaftliche Steuerung, Finanzbuchhaltung, Zahlungsverkehr, Vollstreckung und Veranlagung von Steuern MTRA für Radiologie und Strahlentherapie bzw. MFA Netzwerkkoordinator Notarfachangestellter Persönlicher Ansprechpartner (pAp) Examinierte Pflegefachkraft als Sachbearbeiter in der Heimaufsicht Polier Tiefbau Rechtsanwaltsfachangestellter Angelegenheiten der Rentenversicherung Rohrnetzmeister Sachbearbeiter im Kulturbüro Sachbearbeiter für Arbeitssicherheit Sachbearbeiter Stadt- und Grund-Stücksentwässerung Schichtelektriker Schichtoperator Verkehrsleitzentrale Stadtwehrführer Standesbeamter/Standesbeamtin Straßenmeister / Straßenwärtermeister Systemadministrator Technischer Sachbearbeiter – z.B. staatlich geprüfter Techniker / Bautechniker mit dem Schwerpunkt Tiefbau oder einer artverwandten Fachrichtung oder geprüfter Meister in einem Beruf des Bauhauptgewerbes (Meisterbrief oder Handwerkskammer) Umwelttechnischer Assistent Vermessungstechniker Verwaltungsbetriebswirt -BVS- (oder Studium als Betriebs- oder Volkswirt) Verwaltungsfachangestellter bzw. Sachbearbeiter, z.B.

Asylbewerberleistungsgesetz Ausländerbehörde Außendienst beim Jobcenter Bauleitplanung Bezügerechner Controlling E-Government Elterngeld Fahrerlaubnisse Finanzverwaltung Friedhofsangelegenheiten / Friedhofswesen Gewerbe Grundsicherung SGB XII Heimkostenabrechnung Eingliederungshilfe Hilfe in besonderen Lebenslagen Kassen- und Steueramt Kindertagesstätten Leistungsgewährung nach SGB IX Ordnungsamt Ordnungsbehördliche Aufgaben/Tiere Organisation Personalamt Rückführungen Schuldnerberatung Schulverwaltung Schwerbehindertenausweise Sofortunterbringung und Wohnraumvermittlung Sozialhilfesachbearbeitung Stadtentwicklung Stadtkasse (Forderungsmanagement, Debitorenbuchhaltung) Stadtordnungsdienst Stellvertretender Kassenverwalter Unterhalt Verkehrsordnungswidrigkeiten Verkehrsüberwachung Vollstreckung Innendienst / Außendienst Vollziehungsbeamter, Vollzugsdienst Wahlen Wirtschaftliche Hilfen und Betreuung für Flüchtlinge Wirtschaftliche Jugendhilfe Wohnungswesen Zeiterfassung Zentrale Finanzbuchhaltung

Wassermeister / Netzmeister Fachrichtung Wasser Werkstattmeister Wirtschaftsförderer

Eingruppierung Entgeltgruppe 9 a gemäß Entgeltordnung:

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale:

Handwerkliche Tätigkeiten: Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeiten in landesbezirklichen Tarifverträgen abschließend aufgeführt sind. Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst: Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbständige Leistungen erfordert. (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Anmerkung: Eine “selbständige Leistung” erfordert einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.

Spezielle Tätigkeitsmerkmale, z.B.:

Bäderbetriebe Bezügerechner Feuerwehr Gartenbautechnische Beschäftigte Informations- und Kommunikationstechnik Kasse Leitstellen Meister Musikschullehrer Rettungsdienst Sparkassen Techniker Theater Vermessungstechniker

Weitere Informationen und Tipps:

Qualifikation / Voraussetzungen: in der Regelmindestens 3-jährige Ausbildung bzw. Abschluss Angestelltenlehrgang 1 (=Verwaltungslehrgang 1, Beschäftigtenlehrgang 1) Vergleichbare Beamtenlaufbahn: mittlerer Dienst (mD) Arbeitszeit / Woche (Kommunen): 39 Stunden Jahressonderzahlung (“Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld”)

Beispielhafte Themen aus unseren Foren:

Entgeltgruppe nur mit Bilanzbuchhalter möglich? Aufgaben ohne Stellenbewertung – Informationssicherheitsbeauftragter Höhergruppierung Ordnungsbehörde Außendienst

Ist E9 gut?

Würdigung der Gehaltsgruppe E9 – Akademiker empfinden die Einstufung in E9 meist als eher nachteilig und beurteilen die Gehaltsaussichten als nicht sehr attraktiv. Aus diesem Grund fällt es Arbeitgebern im Bereich des Öffentlichen Dienstes zunehmend schwer, offene Stellen zu besetzen und überhaupt qualifizierte Berufseinsteiger zu finden.

  1. Doch bei näherem Prüfen sind die Gehälter nicht so schlecht, wie es zuerst den Anschein haben mag.
  2. Zwar werden in der freien Wirtschaft deutlich höhere Einstiegsgehälter geboten, doch langfristig sind die Arbeitsplätze hier wesentlich unsicherer.
  3. Wer im Öffentlichen Dienst fünfzehn Jahre absolviert hat und über 40 Jahre alt ist, gilt als unkündbar.

In diesem Alter kämpfen Angestellte in der freien Wirtschaft oft darum, ihren Arbeitsplatz zu behalten und nicht zugunsten von Jüngeren abgeschoben zu werden. Deswegen kann es durchaus vernünftig sein, ein zunächst niedriges Gehalt hinzunehmen, um sich langfristig einen attraktiven Arbeitsplatz im Öffentlichen Dienst zu sichern.

Wann nächste Tarifrunde Tvöd?

18.01.2023: Die Tarifverhandlungen werden 12 Uhr beginnen – Am 24.01.2023 werden die Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen um 12 Uhr in Potsdam beginnen. Nicht verhandelt wird für Beamte, Richter und Soldaten. Für diese wird eine zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifergebnisses angestrebt.

Wann 9b?

Entgeltgruppe E 9b gilt typischerweise für Beschäftigte mit absolviertem Hochschulstudium und Bachelor, vergleichbar mit dem gehobenen Dienst bei Beamten. Laut TVöD Bund 2022 liegt die monatliche Vergütung in der Entgeltgruppe E 9b im Bereich €3.230 – €4.543, abhängig von Erfahrung und Beschäftigungsdauer.

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Was sind einfachste Tätigkeiten?

Entgeltgruppe 1 – Einfachste Tätigkeiten Die Tarifvertragsparteien nennen als Beispiel für Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten:

Essens- und Getränkeausgeber/innen Garderobenpersonal Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks Wärter/innen von Bedürfnisanstalten Servierer/innen Hausarbeiter/innen Hausgehilfe/Hausgehilfin Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion) – nur TVöD VKA

Hinweis: Das Beispiel „Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)” ist im TV-L und TVöD Bund nicht mehr enthalten. In der Entgeltordnung Bund es im Spezialteil III tarifiert. Botinnen und Boten sind in Entgeltgruppe 3 eingruppiert (Teil III Abschnitt 9 der Entgeltordnung).

Bei dem Begriff der „einfachsten Tätigkeiten” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Seine Auslegung hat von den Maßstäben der Beispieltatbestände aus zu erfolgen. Die Tarifvertragsparteien geben mit Tätigkeitsbeispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vor. Die verschiedenen Beispiele zeigen auf, welchen Schwierigkeitsgrad die Tarifvertragsparteien der von ihnen geregelten „einfachsten Tätigkeit” i.S.

der Entgeltgruppe 1 TVöD zuweisen. Das Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu diesem genannt ist. Wird die ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden.

Dieser Rückgriff ist auch dann geboten, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG, Beschluss vom 20.5.2009 – 4 ABR 99/08). Kann die auszuübende Tätigkeit dagegen keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden, ist dennoch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD möglich.

Die Aufzählung der Beispielstätigkeiten ist nicht abschließend. Folglich kann die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 nicht nur für solche Tätigkeiten erfolgen, die in den Tätigkeitsbeispielen der Entgeltgruppe 1 ausdrücklich aufgeführt sind. Der Wortlaut gibt keinen Hinweis darauf, dass nur die nachfolgend genannten Tätigkeiten solche der Entgeltgruppe 1 TVöD sein können.

Vielmehr verdeutlichen die Tarifvertragsparteien durch ihre Wortwahl „zum Beispiel”, dass hier nicht abschließend Tätigkeiten aufgeführt werden, die sie dieser bestimmten Entgeltgruppe zuordnen wollen (BAG 28.1.2009 – 4ABR 92/07; BAG 20.5.2009 – 4 AZR 315/08). Das Adjektiv “einfach” bedeutet “ohne Schwierigkeiten, leicht verständlich, unkompliziert”.

Eine einfache Aufgabe ist eine ohne Mühe lösbare, unkomplizierte, leicht verständliche, nicht schwierige Aufgabe. Eine Steigerung von einfach gibt es begrifflich nicht. Dem Wortsinn nach kann eine einfachste Tätigkeit nur als besonders einfache Tätigkeit verstanden werden.

  • Einfachste Tätigkeiten sollen noch einfacher sein als einfache Tätigkeiten.
  • Zwischen den Entgeltgruppen 1 „einfachste Tätigkeiten” und der Entgeltgruppe 2 „einfache Tätigkeiten” handelt es sich um ein Stufenverhältnis.
  • Es muss sich demnach um Tätigkeiten handeln, die an Einfachheit nicht zu überbieten sind (BAG 20.5.2009 – 4 AZR 315/08).

Da schon einfache Tätigkeiten regelmäßig keine Vor- oder Ausbildung erfordern, gilt dies umso mehr für einfachste Tätigkeiten i.S. der Entgeltgruppe 1 TVöD. Unter einfachsten Tätigkeiten sind daher insbesondere un- und angelernte Tätigkeiten zu verstehen.

Dabei darf, in Abgrenzung zu den einfachen Tätigkeiten, keine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich sein. Es muss vielmehr eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommenen Aufgaben für eine ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglich übertragenen Aufgabe ausreichend sein (BAG, Urteil vom 20.5.2009 – 4 AZR 315/08).

Eine Einarbeitungszeit von einem, in besonders gelagerten Einzelfällen auch bis zu maximal zwei Tagen, hat nicht zwingend zur Folge, dass nicht mehr von einer einfachsten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Selbst eine einfachste Tätigkeit bedarf einer kurzen Anlernphase im Sinne einer Einweisung und einer ebensolchen Einarbeitungszeit.

Bei der Einarbeitungszeit ist allerdings zu unterscheiden, ob diese erforderlich ist, um allein ein gewisses Maß an Arbeitsgeschwindigkeit zu erreichen (Erwerb von Routine bei feststehenden Tätigkeitsabläufen) oder um die Arbeitsabläufe als solche zu beherrschen (etwa wenn verschiedenartige Details der Tätigkeit zu erfassen sind).

Im letzteren Fall spricht der Umstand einer mehrtägigen Einarbeitungszeit regelmäßig gegen eine Einordnung als einfachste Tätigkeit. Aus den vorgenannten Kriterien ergibt sich zugleich, dass es sich bei „einfachsten Tätigkeiten” im Wesentlichen um gleichförmige und gleichartige – gleichsam „mechanisch” durchzuführende – Tätigkeiten handeln muss, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert.

Denn nur dann kann eine kurze Einweisung in die Tätigkeit in der Regel ausreichend sein. Deshalb handelt es sich zumeist auch um Tätigkeiten mit einer klaren Aufgabenzuweisung. Eine einfachste Tätigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn sie ohne Weiteres auf Grund von Einzelanweisungen durchgeführt werden kann.

Einer Zuordnung einer (Teil-)Tätigkeit zur Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass diese „ohne ständige Anweisung, Überwachung und Betreuung” erfolgt. Dass es sich bei einfachsten Tätigkeiten nicht um solche handeln muss, die „im Einzelnen jeweils angewiesen werden”, verdeutlichen bereits die Tätigkeitsbeispiele „Essens- und Getränkeausgeber/innen”, „Garderobenpersonal”, „Spülen und Gemüseputzen”, „Wärter/innen von Bedürfnisanstalten” und „Servierer/innen” zur Entgeltgruppe 1 TVöD.

  • Bei diesen wird es regelmäßig sowohl an Einzelanweisungen zur Durchführung der Tätigkeit als auch an einer Überwachung oder einer Betreuung durch einen Vorgesetzten fehlen (BAG 1.7.2009 – 4 ABR 18/08).
  • Anders verhält es sich, wenn dem Beschäftigten im Rahmen der Aufgaben ein eigenständiger, nicht gänzlich unbedeutender Entscheidungs- oder Verantwortungsbereich übertragen wurde.

Auch kann der Umstand von Bedeutung sein, dass es im Einzelfall zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit regelmäßig einer Abstimmung mit anderen Personen wie Beschäftigten oder Kunden bedarf. Dies kann bei der Gesamtbewertung ein Aspekt sein, der gegen eine gleichförmige und gleichartige Tätigkeit spricht, weshalb im Ergebnis keine einfachste Tätigkeit mehr vorliegt (BAG 20.5.2009 – 4 ABR 99/08).

Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Beschäftigter eine Tätigkeit ausübt, die sich aus mehr als einer Teiltätigkeit zusammensetzt und nicht nur einer der in der Entgeltgruppe 1 TVöD beispielhaft genannten Einzeltätigkeiten zugeordnet werden kann (BAG 20.5.2009 – 4 ABR 99/08 ).

Bei der Prüfung, ob eine „einfachste Tätigkeit” im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD vorliegt, ist auch in Anbetracht des Umstands, dass die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, das Tätigkeitsmerkmal durch allgemeine Tatbestandsmerkmale näher zu bestimmen, eine Gesamtbetrachtung der auszuübenden Tätigkeit des Beschäftigten erforderlich.

Entgeltgruppe 2 – Einfache Tätigkeiten Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

Maß bzw. Umfang der zur sachgerechten Tätigkeitsausübung erforderlichen Einarbeitung bzw. Einweisung oder Anlernphase konkretisiert die einfachen Tätigkeiten. Wie schon in Entgeltgruppe 1 setzen die einfachen Tätigkeiten keine Vorkenntnisse bzw. eine Ausbildung voraus.

  • Die Tätigkeiten können nach einer Einarbeitung wahrgenommen werden.
  • Diese Einarbeitung muss über eine sehr kurze Einarbeitung – wie in Entgeltgruppe 1 – hinausgehen.
  • In Abgrenzung zur Entgeltgruppe 1 muss die Einarbeitung somit mindestens 3 Tage andauern.
  • Ferner muss es unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu Entgeltgruppe 1 in der Einarbeitung nicht nur um den Erwerb von Routinen gehen, bzw.

darum, die auszuübenden Tätigkeiten in einer gewissen Geschwindigkeit ausüben zu können. In diesem Fall liegen noch keine einfachen Tätigkeiten vor. Ist das Ziel der Einarbeitung dagegen das Kennenlernen und Beherrschen von Arbeitsabläufen spricht der Umstand einer mehrtägigen Einarbeitungszeit regelmäßig gegen eine Einordnung als einfachste Tätigkeit (BAG 28.1.2009 – 4 ABR 92/07).

Ist z.B. die Bedienung einer Maschine nicht rein mechanisch, sondern verbunden mit der Programmauswahl, der Kontrolle der Maschinentätigkeit, einfachen Reparaturen und Reinigungstätigkeiten spricht dies für Entgeltgruppe 2. In Abgrenzung zur Entgeltgruppe 3 darf keine eingehende Einarbeitung oder fachliche Anlernung erforderlich sein.

Wesentlicher Maßstab für die Unterscheidung zwischen einfachsten und einfachen Tätigkeiten ist die Dauer der Anlernphase. Diesbezüglich muss z.B. ein Einarbeitungsplan die Wertung zwischen den beiden Entgeltgruppen ermöglichen. Entgeltgruppe 3 – Eingehende Einarbeitung In Entgeltgruppe 2 sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst eingruppiert mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw.

Eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. Die Notwendigkeit einer „eingehenden fachlichen Einarbeitung” für eine Tätigkeit setzt voraus, dass diese Einarbeitung durch den Arbeitgeber selbst erfolgen kann bzw. könnte, auch wenn der Arbeiter bereits über entsprechende fachliche Kenntnisse verfügt.

Eine von der Tätigkeit vorausgesetzte Qualifikation, die vom Arbeitgeber durch eine Einarbeitung nicht vermittelt werden kann (wie z.B. eine Fahrerlaubnis), erfüllt das Merkmal nicht (BAG 11.10.2006 – 4 AZR 534/05) Dabei bezieht sich das Merkmal „eingehend” auf die Intensität und Tiefe der erforderlichen Belehrungen, das Merkmal „fachlich” auf ihren sachlichen Gegenstand.

Dementsprechend genügt z.B. die Notwendigkeit einer nur einfachen und schnellen Einweisung nicht. Die Einarbeitungszeit muss sich „in der Regel auf etwa sechs Wochen erstrecken”(BAG 11.10.2006 – 4 AZR 534/05) Entgeltgruppe 4 – Schwierige Tätigkeiten Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw.

mehr als eine fachliche Anlernung i.S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z.B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit. Die Tarifvertragsparteien haben dazu in den Niederschriftserklärungen folgendes ausgeführt: Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige” Tätigkeiten verständigt.

Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere” Tätigkeiten (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a in Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen.

Unter Bezugnahme auf den o.g. Beispielkatalog werden die Tätigkeiten

„Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung”, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben”, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge – auch ohne Anleitung –”

der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten

„Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt”,

werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.

Was ist besondere Schwierigkeit und Bedeutung?

Eingruppierung / 5.10 Besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit | TVöD Office, Das Tätigkeitsmerkmal “besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit” ist in folgenden VergGr vorgesehen :

Vergütungsordnung Vergütungsgruppe, Fallgruppe Zeitanteil der Arbeitsvorgänge bezogen auf die Gesamttätigkeit Bewährungsaufstieg Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe
B/L IVa, 1a 50 % 4 Jahre III, 1b
B/L IVa, 1b 33 1/3 %
VkA IVa, 1a 33 1/3 %
VkA IVa, 1b 50 % 4 Jahre III, 1b

Die Eingruppierungsnorm enthält zwei selbstständig nebeneinander stehende Tätigkeitsmerkmale, die beide zur Begründung eines Rechtsanspruchs auf Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa erfüllt sein müssen. Weder der Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit noch das Ausmaß der übertragenen Verantwortung rechtfertigen für sich allein eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVa.

Insbesondere kann nach Auffassung des BAG aus dem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben nichts für deren Bedeutung im tariflichen Sinn hergeleitet werden, weil Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit ausdrücklich von den Tarifvertragsparteien als besondere Anspruchselemente unterschieden werden. Mit der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit ist in erster Linie die fachliche Qualifikation angesprochen.

Die auszuübende Tätigkeit muss einen ungewöhnlich hohen Stand an Fachwissen erfordern, bei der der Angestellte weitgehend auf sich selbst gestellt ist und erneut bis dahin nicht verfügbare Lösungen sucht. Es ist eine Tätigkeit auszuüben, die noch erheblich schwieriger ist als die an die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIb gestellten fachlichen Anforderungen.

  1. Bejaht werden kann eine besonders schwierige Tätigkeit dann, wenn aufbauend auf dem Anforderungsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeitenfür die Aufgabenbewältigung notwendig sind.
  2. Das Tarifmerkmal “besonders” stellt bei der Aufgabenwahrnehmung hohe qualitative Anforderungen.
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Diese liegen dann vor, wenn bei der Aufgabenerfüllung die Rechtsmaterie komplex ist und die Aufgabenerledigung nur durch die Analyse von Sachzusammenhängen bei hohem Abstraktionsgrad bewirkt werden kann. Weiterhin muss sich die besondere Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben.

Eine Tätigkeit ist daher nicht schon deswegen besonders schwierig, weil sie unter ungünstigen Umständen oder in sonstiger Weise unangenehmen äußeren Bedingungen geleistet werden muss. Bei dem selbständigen Tätigkeitsmerkmal der “Bedeutung” fehlt das Adjektiv “besondere”. Eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung reicht aus.

Bei der “Bedeutung” des Aufgabengebiets knüpfen die Tarifvertragsparteien an die Auswirkungen der Tätigkeit an. Diese kann sich ergeben

durch die Besonderheiten der Menschenführung und des Personaleinsatzes durch die Bearbeitung besonders wichtiger oder grundsätzlicher Fachbereiche, durch die Größe des Aufgabengebiets, durch die finanzielle Verantwortung, durch die richtungsweisende Bedeutung der Aufgabenstellung für nachgeordnete Behörden, etwa durch die Behandlung von Grundsatzfragen mit Auswirkungen (über das Normalmaß hinausgehende Folgewirkungen) auf Teile der Bevölkerung, durch ideelle oder materielle Belange der Verwaltung bzw. durch die Auswirkungen auf die Allgemeinheit oder auf Lebensverhältnisse Dritter.

Trägt der Angestellte die Verantwortung für größere Arbeitsbereiche bei Unterstellung qualifizierter Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes oder einer großen Anzahl von Mitarbeitern mit besonderen Anforderungen an die Menschenführung, kann “die besondere Bedeutung” einer Tätigkeit bejaht werden.Beachten Sie, dass, auch wenn das Tätigkeitsmerkmal “besondere Schwierigkeit” zu bejahen ist, gleichwohl die “Bedeutung” verneint werden kann.Von dem Begriff der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung wird auch die Bearbeitung von Grundsatzfragen erfasst, wenn es sich um Rechts- oder Dienstvorschriften, Verwaltungsanforderungen und Ähnliches handelt, nicht aber die Bearbeitung von Einzelfällen.

1. Die Eingruppierung in VergGr. IVa wurde bejaht:

bei einem Sachbearbeiter für Eigentumswohnungen im Kommunaldienst. Dieser war zuständig für Mittelzuweisung und Aufteilung der Mittel; unterschriftsreife Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von öffentlichen Wohnungsbaumitteln, von Aufwendungsdarlehen des Landes und des Bundes bis zur Anerkennung der Schlussabrechnungsanzeige. Das BAG hat u.a. ausgeführt, dass das tarifliche Merkmal einer besonders schwierigen Tätigkeit dann vorliegt, wenn besonders viele Vorschriften nebeneinander angewendet werden und diese ständigen Änderungen unterworfen sind. bei einer Gleichstellungsbeauftragten bei einem Umweltberater bei einem Amtsvormund/Amtspfleger für Erwachsene bei einem Leiter der Abteilung “Erziehungshilfe” eines städtischen Jugendamts bei einem Diplom-Sozialarbeiter als Leiter eines Heimes für Nichtsesshafte bei einer Leiterin einer Zweigstelle eines Sozialamts in einem besonderen sozialen Brennpunkt bei einer Abteilungsleiterin Planung und Vermessung, die die Diplomprüfungen,

: Eingruppierung / 5.10 Besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit | TVöD Office,

Was bedeutet umfassende Fachkenntnisse?

Eingruppierung / 5.8 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse | TVöD Office Professional |, Das Tätigkeitsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” ist in folgenden VergGr vorgesehen:

Vergütungsordnung Vergütungsgruppe, Fallgruppe Zeitanteil der Arbeitsvorgänge bezogen auf die Gesamttätigkeit Bewährungsaufstieg Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe
B/L VkA Vb, 1a 50 %

Nach dem Klammerzusatz bedeuten “gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in den Fallgruppen 1a der VergGr. VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.” Die Qualität und der Umfang der Fachkenntnisse müssen sich also von denjenigen in der niedrigen Vergütungsgruppe geforderten Fachkenntnisse abheben, und zwar muss eine qualitative und quantitative Steigerung vorliegen.

  • Sie müssen also das Tätigkeitsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” den “gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen” zusammenfassend gegenüberstellen.
  • Nur wenn dann eine Steigerung nach Tiefe und Breite festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” erfüllt.

Die vorstehenden Ausführungen sind sicherlich nicht einfach zu verstehen. Sie müssen daher bei der Auslegung von Tätigkeitsmerkmalen immer wieder beachten, dass diese nicht isoliert für sich ausgelegt werden können, sondern aufeinander aufbauen. Prüfen Sie bei der Bewertung einer auszuübenden Tätigkeit zunächst, welche Voraussetzungen die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” erfordert.

  1. Liegen diese vor, prüfen Sie, inwieweit das anzuwendende Fachwissen nach Breite und Tiefe über die Anforderung “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” hinausgeht.
  2. Umfassende Fachkenntnisse erfordern ein vertieftes Wissen, umfassende Interpretation von schwierigen Rechtsvorhaben.
  3. Rechtlich schwierigere, kompliziertere Aufgaben- und Informationsinhalte sind zu einem eigenen Ergebnis zu verarbeiten.

Zwar bezieht sich das Tätigkeitsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” nur auf den dem Angestellten gestellten Aufgabenkreis, mit einbezogen aber wird die Kenntnis von Aufgabenbereichen, die in die auszuübende Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar hineinspielen.

Gemeint ist also sowohl das Erkennen von Zusammenhängen, wie auch das Erkennen der Auswirkungen bei der Aufgabenerledigung. Mit zu berücksichtigen sind auch alle sonstigen Fachkenntnisse, die der Angestellte zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt. Dazu gehören auch seine wirtschaftlich-kaufmännischen sowie seine technischen Fachkenntnisse und sein entsprechendes Erfahrungswissen.

Unerheblich ist die Zahl der zu bearbeitenden Vorgänge. Des Weiteren werden umfassende Fachkenntnisse für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt, wenn diese im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt.

  1. Ausreichend ist auch nicht die bloße Kenntnis von Vorschriften.
  2. Ein Fachwissen, das sich auf Gesetzestatbestände beschränkt, reicht für stärker analysierende, zur Entscheidung von in Zweifelsfällen notwendigen Denkvorgängen, wie sie für selbständige Tätigkeiten ab Vergütungsgruppe Vb typisch sind, nicht aus.

Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Angestellte einen Überblick über die gesamte Rechtsprechung zu den von ihm anzuwendenden Vorschriften braucht. Andererseits ist eine weitere Kenntnis als die des bloßen Gesetzeswortlauts erforderlich. Die Tätigkeit muss dergestalt sein, dass sie nur bei stärkerem Eindringen in die jeweils maßgebenden Gesetze erbracht werden kann.

Der Angestellte muss in der Lage sein, zweifelsfrei unter Beachtung des Wortlauts des Gesetzes, des Gesetzeszusammenhangs sowie unter Berücksichtigung eines groben Überblicks über die maßgebende Literatur und Rechtsprechung Sachverhalte zu lösen. Das Vorliegen umfassender Fachkenntnisse orientiert sich vom Schwierigkeitsgehalt her grundsätzlich an dem, was für einen Angestellten mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung des Angestellten-II-Lehrgangs bei der Informationsverarbeitung in Frage kommt.

Hinsichtlich der Frage, inwieweit neben der Breite der geforderten Fachkenntnisse auch eine Tiefe erforderlich ist, kann sich nach Auffassung des BAG die Tiefe aus dem Ausmaß der Breite der Fachkenntnisse ergeben. Danach sind umfassende Fachkenntnisse anzunehmen, wenn breites, dem quantitativen Umfang der Kenntnisse nach bedeutsames Wissen gefordert wird.

Aus der Breite des für die Tätigkeit des Angestellten geforderten Fachwissens kann und darf also auf die Vertiefung des Fachwissens rückgeschlossen werden. Nach Auffassung des BAG fehle es an anderen brauchbaren Anhaltspunkten für die Tiefe, d.h. Qualität nach aller Erfahrung sehr häufig. Diese Auffassung des BAG vermag nicht zu überzeugen.

Nicht nachvollziehbar ist, wieso die Beherrschung von Grundzügen auf mehreren Fachgebieten zu vertieftem Wissen führen soll. Denn gerade stärkeres Eindringen in bestimmte Gebiete ist Voraussetzung für eine Übernahme von nach Vergütungsg. : Eingruppierung / 5.8 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse | TVöD Office Professional |,

Ist e9 in Deutschland zugelassen?

Hallo Zusammen, ich suche schon länger einen runden LED-Scheinwerfer für meine Vulcan. Habe diesen hier gefunden: https://www.ledperf.de/led-scheinwerfer-.en-p-33005.html Die Firma sitzt in Frankreich und meine Nachfrage per eMail, ob das Teil zugelassen sei wurde wie folgt beantwortet: “Im Glas ist eine E9 Kennzeichnung und hat damit eine europäische Zulassung”.

  1. Heute bin ich durch Zufall am TÜV vorbei gekommen und habe mal nachgefragt.
  2. Dort erklärte mir ein Prüfer das “E9” überhaupt nicht ausreichend sei.
  3. Man brauche Freigaben für Stand~, Abblend~ und Fernlicht.
  4. Leider war es dort sehr voll und er hatte keine Zeit mehr für mich.
  5. Vielleicht kennt sich jemand von euch besser aus und kann mir das erklären, bzw.

eine Empfehlung für einen runden LED Scheinwerfer mit Zulassung geben. Grüße Christian Bummi “Das internationale Genehmigungszeichen besteht u.a. aus einem Kreis, in dem sich der Buchstabe “E” und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat.”,

Die Nummer 9 ist eine “europäische” Zulassung. erteilt in Spanien ! “Es gibt keine E-Kennzeichnung ohne nachfolgende Nummer, welche dem „E” folgt. Die Kennzeichnung ist eine Typgenehmigung und basiert nicht auf einer Herstellererklärung, sondern wird z.B. vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Antrag zusammen mit einer Typgenehmigungsnummer erteilt.

Der Aufbau und die Anbringung dieser Kennzeichnung ist in der jeweiligen ECE-Richtlinie beschrieben. ” Tja, also die dem nachfolgende Nummer ist eine Typengenehmigungsnummer! Die würde ich vor dem Kauf erstmal erfragen und diese dann ggf per Google) prüfen.

  1. Ich hoffe, ich konnte helfen, Gruß, Bummi PS: Bitte ein echtes Foto/Avatar von Dir hochladen, wenn Du fair bahandelt und beachtet werden willst! Paddy Haste ein Bild von dem was genau drauf steht.
  2. Die Nr nach dem sagt nur aus in welchem Land es geprüft wurde.
  3. In diesem Fall 9 für Spanien Es gibt übrigens auch Eckige E Zeichen Paddy Neben dem ECE-Prüfzeichen gibt es noch das Prüfzeichen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, das auf, mittels Rechtsakten der Europäischen Union in Form von Richtlinien, harmonisiertem nationalen Recht basiert; es wird auf einer anderen Rechtsgrundlage erteilt als das ECE-Prüfzeichen.

Das mittelbar auf diesen Richtlinien basierende Prüfzeichen besteht aus einem kleinen e im Rechteck und besagt, dass für diese Fahrzeuge oder Fahrzeugteile eine europäische Typgenehmigung erteilt wurde. In der Bundesrepublik Deutschland wird es gemäß § 21a Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) anerkannt; die Ausgestaltung des Prüfzeichens ist in § 21a Absatz 2 Satz 2 StVZO beschrieben und die Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland durch § 21a Absatz 2 Satz 3 StVZO bestimmt.

Aus dem Netz geklaut zur Erklärung wo der Unterschied zum eckigen ist Gertie Kein Impressum auf der HP. Allein das wäre MIR schon verdächtig genug. Ach ja, für 100 Euro bekommt man keinen legalen LED Scheinwerfer, zumindest nicht das ich wüsste. Blochi Da gibts ein Impressum. Mal ganz runter scrollen. Heisst dort “Über uns” Ob erlaubt oder nicht, dazu kann ich nix beitragen.

See also:  Wer Darf Über Beerdigung Bestimmen?

Aber das erfordert viel Fummelei einen anderen Einsatz in das original Lampengehäuse zu bauen. Du hast da drin ne Scheinwerferverstellung mittels Schrauben. Das pass meisst nicht. Ich hol mir demnächst auch einen, aber komplett Red Baron,nach meiner Meinung ist es so, dass es VOLLKOMMEN EGAL ist welche Ziffer hinter dem E steht.

  1. E bedeutet Europa Zulassung ( also auch bei uns) und die Ziffer dahinter, welches europäische Land die Zulassung erteilt hat.ganz neben bei, habe gerade mal geschaut (Wikipedia) auf meiner US Supertrap / Jardine Auspuffanlage ( eigentlich für HD ) steht eine E19 ( Rumänien) drauf.
  2. Dachte bis eben, das wäre eine Schwedische E Nr.

– ) Der TÜV hatte im April keine Beanstandungen. SU-Biker Also erstmal zum Thema “Fummelei”: Sollte eigentlich nicht sein, da es ein Austauschscheinwerfer für die VN1500 Classic ist. Alten Einsatz heraus, neuer Einsatz hinein. Zumindest so die Theorie.

Thema Preis: Ähh ja, finde ich auch etwas sehr günstig. Angeblich gibt es das Geld bei Nichtgefallen zurück. “Zufrieden oder erstattet” Thema e-Zeichen: Leider schweigt sich die Webseite darüber aus und auch die eMail von denen ist etwas schwammig. Original Zitat: ” Die Optik ist E9-Zulassung (auf dem Glas der Optik eingraviert), was eine Zulassung in Europa ermöglicht.

” Der TÜV’ler meinte aber, das man 3 Zulassungen benötige (jeweils für Stand~, Abblend~ und Fernlicht). Hat irgendjemand schon so eine Umrüstung auf LED-Licht gemacht? Grüße Christian PS.: Ich weiß mein Avatar fehlt noch. Suche noch ein Bild welches meiner natürlichen Schönheit gerecht wird Paddy Zur Erklärung die Nummer direkt beim E gibt aus in welchem Land die Zulassung erfolgte zu dem EZeichen gehört eine mehrstellige Kennung, diese gibt aus unterwelcher Nummer die Abnahme eingetragen ist. In diesem Dokument (welches beim KBA) hinterlegt ist steht drin für welchen Einsatzzweck und gegebenenfall für welche Fahrzeuge (hängt von Bauteil ab) die Zulassung erteilt wurde. Wer Bekommt Entgeltgruppe 9A Tvöd Mehererererere Zulassungen braucht das Ding nur wenn es auch diese machen soll. Der Hauptscheinwerfer alleine muss nicht zwingen incl. Fern und Standlicht sein. Diese können auch als seperate Leuchten ausgeführt werden. Die Menge der Leuchten ist aber auch begrenzt ! SU-Biker @Paddy Ich habe die jetzt nochmal angeschrieben und nach der mehrstelligen Kennung gebeten.

Mal schauen was da kommt. Paddy Wenn man es genau nimmt kann man ein Bauteil mit einer Abnahme für Motorradtyp XY auch an anderen Modellen verbauen. Dann muss dies aber eingetragen werden. Das wiederrum liegt im ermessen/ können des Prüfers, stellt aber bei vielen Bauteilen kein Problem da, da der Prüfer sich an der ECE Abnahme orientieren kann, wenn er denn auch möchte.

Paddy Hab dieses Bild eines solchen Scheinwerfers gefunden, glaube zumindest das er es sein könnte Wer Bekommt Entgeltgruppe 9A Tvöd Die Kennung kannste dir wahrscheinlich wohin stecken. HCR – steht für Halogen-Fern- und -Abblendlicht PL – gibt es so nicht, zumindest finde ich nix, soll wahrscheinlich RL für Tagfahrlicht sein 🙂 Bin gespannt was du an Infos von denen bekommst SU-Biker Das sieht nach dem Typ 2 (mit den Angel-Eyes-Tagesfahrlicht) aus.

Das wäre dann ein E im Kreis und laut dem PDF: “Ein großes „E” in einem Kreis sagt aus, dass dieses Teil nach den Regelungen der Economic Commission for Europe (ECE) geprüft und genehmigt worden ist. Die Kennzahl „1″ in unserer Abbildung steht für Deutschland. Ebenso wie das Zeichen mit dem großen „E” wird dieses Symbol in allen Ländern der Europäischen Gemeinschaft anerkannt.” Es bleibt spannend.

Wahrscheinlich komme ich nicht darum herum ein Teil zu bestellen, zum TÜV zu fahren und zu schauen was passiert. Zur Not wieder zurücksenden, denn “Zufrieden oder erstattet” (Wer’s glaubt). Grüße Christian SU-Biker @Paddy Habe “PL” gefunden, gibt es tatsächlich und bedeutet: Kunststoffscheibe. Ich finde nirgends eine Erklärung für das X oder das EVRT. Da soll sich der normale TÜV Fuzzi noch auskennen? Grüße Christian SU-Biker OK, jetzt habe ich alle Infos gefunden http://docplayer.org/33115517-Kennzeichn.ece-bzw-eu.html Demnach ist

HCR = asym. Abblend- und Fernlicht, Glühlampe oder LED PL = Scheinwerfer mit Kunststoffabdeckung E9 = Geprüft in Spanien

Sollte für den TÜV-Menschen reichen. Ich warte noch die Antwort-eMail ab und dann bestelle ich so ein Teil. Grüße Christian PS. Falls es noch jemanden mit meinem Auto interessiert:

X CEVRT = AFS – Adaptives Frontbeleuchtungssystem, Abblendlicht Klassen C, E und V mit Fernlicht, T = Funktionen entsprechen Vorschriften für Kurvenlicht RL = Tagfahrleuchte A = Standlicht / Markierlicht 1b = Richtungsblinker vorne E8 = Geprüft in Tschechien 17,5 = Kennzahl für max. Lichtstärke des Fernlichtes PL = Scheinwerfer mit Kunststoffabdeckung 9283 = Gutachtennummer

Paddy Ja was man aus jungen Jahren vom Auto noch so behalten hat. Da hätte man beim TÜV auch Urlaubsvertretung geben können. Das verrückte daran, die silberblauen haben da meist keinen Plan von und wollen einen dann am Strassenrand belehren. SU-Biker Kann man denn etwas was eine E-Zulassung hat, dennoch eintragen lassen? (Damit man den ganzen Zinnober mit den Silberblauen nicht hat) Mainzer

Zitat:
Original wurde von Paddy, am 08. August 2019; 17:35 Uhr gepostet Hab dieses Bild eines solchen Scheinwerfers gefunden, glaube zumindest das er es sein könnte Wer Bekommt Entgeltgruppe 9A Tvöd Die Kennung kannste dir wahrscheinlich wohin stecken. HCR – steht für Halogen-Fern- und -Abblendlicht PL – gibt es so nicht, zumindest finde ich nix, soll wahrscheinlich RL für Tagfahrlicht sein 🙂 Bin gespannt was du an Infos von denen bekommst

Das PL hat keine leuchtentechnische Relevanz, steht nur für Kunstoff Mainzer

Zitat:
Original wurde von SU-Biker, am 08. August 2019; 21:43 Uhr gepostet Kann man denn etwas was eine E-Zulassung hat, dennoch eintragen lassen? (Damit man den ganzen Zinnober mit den Silberblauen nicht hat)

Wenn eine E oder e Homologation drauf ist, brauchst auch nix eintragen lassen, das Teil ist geprüft und genehmigt.

Wann 9b?

Entgeltgruppe E 9b gilt typischerweise für Beschäftigte mit absolviertem Hochschulstudium und Bachelor, vergleichbar mit dem gehobenen Dienst bei Beamten. Laut TVöD Bund 2022 liegt die monatliche Vergütung in der Entgeltgruppe E 9b im Bereich €3.230 – €4.543, abhängig von Erfahrung und Beschäftigungsdauer.

Was bedeutet umfassende Kenntnisse?

Eingruppierung / 5.8 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse | TVöD Office Professional |, Das Tätigkeitsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” ist in folgenden VergGr vorgesehen:

Vergütungsordnung Vergütungsgruppe, Fallgruppe Zeitanteil der Arbeitsvorgänge bezogen auf die Gesamttätigkeit Bewährungsaufstieg Aufstiegsvergütungsgruppe, Fallgruppe
B/L VkA Vb, 1a 50 %

Nach dem Klammerzusatz bedeuten “gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in den Fallgruppen 1a der VergGr. VII, VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.” Die Qualität und der Umfang der Fachkenntnisse müssen sich also von denjenigen in der niedrigen Vergütungsgruppe geforderten Fachkenntnisse abheben, und zwar muss eine qualitative und quantitative Steigerung vorliegen.

  1. Sie müssen also das Tätigkeitsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” den “gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen” zusammenfassend gegenüberstellen.
  2. Nur wenn dann eine Steigerung nach Tiefe und Breite festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” erfüllt.

Die vorstehenden Ausführungen sind sicherlich nicht einfach zu verstehen. Sie müssen daher bei der Auslegung von Tätigkeitsmerkmalen immer wieder beachten, dass diese nicht isoliert für sich ausgelegt werden können, sondern aufeinander aufbauen. Prüfen Sie bei der Bewertung einer auszuübenden Tätigkeit zunächst, welche Voraussetzungen die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” erfordert.

  • Liegen diese vor, prüfen Sie, inwieweit das anzuwendende Fachwissen nach Breite und Tiefe über die Anforderung “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” hinausgeht.
  • Umfassende Fachkenntnisse erfordern ein vertieftes Wissen, umfassende Interpretation von schwierigen Rechtsvorhaben.
  • Rechtlich schwierigere, kompliziertere Aufgaben- und Informationsinhalte sind zu einem eigenen Ergebnis zu verarbeiten.

Zwar bezieht sich das Tätigkeitsmerkmal “gründliche, umfassende Fachkenntnisse” nur auf den dem Angestellten gestellten Aufgabenkreis, mit einbezogen aber wird die Kenntnis von Aufgabenbereichen, die in die auszuübende Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar hineinspielen.

  • Gemeint ist also sowohl das Erkennen von Zusammenhängen, wie auch das Erkennen der Auswirkungen bei der Aufgabenerledigung.
  • Mit zu berücksichtigen sind auch alle sonstigen Fachkenntnisse, die der Angestellte zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
  • Dazu gehören auch seine wirtschaftlich-kaufmännischen sowie seine technischen Fachkenntnisse und sein entsprechendes Erfahrungswissen.

Unerheblich ist die Zahl der zu bearbeitenden Vorgänge. Des Weiteren werden umfassende Fachkenntnisse für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt, wenn diese im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt.

Ausreichend ist auch nicht die bloße Kenntnis von Vorschriften. Ein Fachwissen, das sich auf Gesetzestatbestände beschränkt, reicht für stärker analysierende, zur Entscheidung von in Zweifelsfällen notwendigen Denkvorgängen, wie sie für selbständige Tätigkeiten ab Vergütungsgruppe Vb typisch sind, nicht aus.

Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Angestellte einen Überblick über die gesamte Rechtsprechung zu den von ihm anzuwendenden Vorschriften braucht. Andererseits ist eine weitere Kenntnis als die des bloßen Gesetzeswortlauts erforderlich. Die Tätigkeit muss dergestalt sein, dass sie nur bei stärkerem Eindringen in die jeweils maßgebenden Gesetze erbracht werden kann.

  • Der Angestellte muss in der Lage sein, zweifelsfrei unter Beachtung des Wortlauts des Gesetzes, des Gesetzeszusammenhangs sowie unter Berücksichtigung eines groben Überblicks über die maßgebende Literatur und Rechtsprechung Sachverhalte zu lösen.
  • Das Vorliegen umfassender Fachkenntnisse orientiert sich vom Schwierigkeitsgehalt her grundsätzlich an dem, was für einen Angestellten mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung des Angestellten-II-Lehrgangs bei der Informationsverarbeitung in Frage kommt.

Hinsichtlich der Frage, inwieweit neben der Breite der geforderten Fachkenntnisse auch eine Tiefe erforderlich ist, kann sich nach Auffassung des BAG die Tiefe aus dem Ausmaß der Breite der Fachkenntnisse ergeben. Danach sind umfassende Fachkenntnisse anzunehmen, wenn breites, dem quantitativen Umfang der Kenntnisse nach bedeutsames Wissen gefordert wird.

Aus der Breite des für die Tätigkeit des Angestellten geforderten Fachwissens kann und darf also auf die Vertiefung des Fachwissens rückgeschlossen werden. Nach Auffassung des BAG fehle es an anderen brauchbaren Anhaltspunkten für die Tiefe, d.h. Qualität nach aller Erfahrung sehr häufig. Diese Auffassung des BAG vermag nicht zu überzeugen.

Nicht nachvollziehbar ist, wieso die Beherrschung von Grundzügen auf mehreren Fachgebieten zu vertieftem Wissen führen soll. Denn gerade stärkeres Eindringen in bestimmte Gebiete ist Voraussetzung für eine Übernahme von nach Vergütungsg. : Eingruppierung / 5.8 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse | TVöD Office Professional |,