Wer Steht Über Dem Jugendamt?

Wer Steht Über Dem Jugendamt
Wir mussten in letzter Zeit wiederholt auf Berichte in Presse und Fernsehen hinweisen, die massive Kritik an der Arbeit der Jugendämter enthielten und die ernste Frage aufwarfen, wer eigentlich die Jugendämter kontrolliert. Dazu zunächst eine Transkription aus einem solchen Bericht, dem ARD REPORT vom 6.9.2004: Kindesentzug auf Verdacht – Wie Familien auseinandergerissen werden.

  1. In diesem Fall wurde eine Mutter auf Grund einer Anhörung beim Amtsarzt, aber ohne psychiatrisches Fachgutachten, verdächtigt an Münchhausen Stellvertreter Syndrom zu leiden.
  2. Ihr Kind, das laut den behandelten Ärzten wie die Mutter an Borreliose erkrankt ist, wurde auf Veranlassung des Jugendamtes in die Uniklinik Erlangen zur Zwangsuntersuchung gebracht.

Auf Anfrage von REPORT wollte das zuständige Jugendamt sich nicht äußern. Begründung: Dies widerspreche dem Wohl des Kindes. Experten sehen in der Macht der Jugendämter einen Fehler im System. Prof. Uwe Jopt, psychologischer Sachverständiger, Universität Bielefeld:, Sie können gegen jeden Beschluss eines Gerichtes in die Beschwerde gehen, Berufung einlegen, sich gegen Irrtümer zur Wehr setzen.

  • Nur, wenn das Jugendamt eine Maßnahme trifft, gibt es kein Rechtsmittel dagegen.
  • Es kontrolliert niemand das Jugendamt, außer im behördlichen Rahmen der Dienstleiter, aber es gibt keinen Beschwerdeweg für betroffene Dritte.” Dem ist leider nicht all zu viel hinzufügen.
  • Auch wenn es auf Grund fundamentaler Fehler im System keinen klaren, vorgezeichneten Beschwerdeweg gibt, mag es sich lohnen, die verbleibenden rechtlichen Möglichkeiten durch Juristen prüfen zu lassen.

Nachtrag vom 21.10.2004: Wir werden so rasch wie möglich über die Details der grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2004 berichten. Zu unterscheiden ist allerdings zwischen Pflichtverletzung wie in diesem Fall, anderen Verwaltungsentscheidungen des Jugendamtes, und Stellungsnahmen des Jugendamtes,,aus fachlich-pädagogischer Sicht”, wie es oft heißt.

  1. Oft werden diese Stellungnahmen zum Sorge-/ Umgangsrecht sogar als “Gutachten” bezeichnet/betrachtet, obwohl sie den dafür erforderlichen wissenschaftlichen Kriterien nicht genügen und die “GutachterInnen” überhaupt nicht über eine entsprechende wissenschaftliche Ausbildung verfügen.
  2. Sie sind dagegen unserer Meinung nach sehr wohl ausgebildet z.B.

für die Verwaltung der sehr fortschrittlichen Jugendhilfe Maßnahmen im Kinder- und Jugendhilfegesetz, SGB VIII, wie Eingliederungshilfe auf Grund eines kinderpsychiatrischen Gutachtens.) Wir halten die den Jugendämtern dabei zugesprochene Macht, einschließlich der des Widerspruches gegen eine richterliche Entscheidung, für einen grundlegenden Fehler im deutschen Rechtssystem, eine Macht die es anderswo auf diese Weise nicht gibt.

Dies vor allem, weil man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, dass viele Richter, mangels eigener, entsprechender Ausbildung und Fortbildung (Entscheidungen im Kindschaftsrecht sind auf die langfristige Zukunft des Kindes ausgerichtet und unterscheiden sich daher grundsätzlich von der Aburteilung eines Ladendiebes, Verkehrssünders, etc.), sich fast blind auf die “Expertisen” des Jugendamtes verlassen.

Zu diesem längst bekannten Mangel in der Richterausbildung hat sich jüngst Herr Prestin, selbst Familienrichter, in der Sendung Die Ohnmacht der Väter sehr deutlich geäußert. Aus uns bekannten Berichten Betroffener lässt sich noch folgendes feststellen: Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen noch immer verbreiteter Meinung, die Landesjugendämter lediglich beratende Funktion haben, also keine übergeordnete fachliche Kontrolle ausüben.

  • Eine solche gibt es es leider nicht.
  • Die Jugendämter sind Teil der kommunalen Selbstverwaltung, unterstehen also dem Oberbürgermeister oder dem Landrat.
  • Wie sich das auswirken kann, sei an einem Beispiel erläutert, das hoffentlich einen Extremfall darstellt: Ein Beschwerdeschreiben, in dem sogar von einer notwendigen,strafrechtlichen Würdigung” des ASD Leiters wegen mutmaßlicher Urkundenfälschung / Urkundenunterdrückung die Rede war, wurde vom Oberbürgermeister einfach an diesen zur “Beantwortung” weiter gereicht! Der hatte die Existenz von Dokumenten selbst dann noch bestritten, als sie schon längst dem Beschwerdeführer vorlagen.

Diese Dokumente waren zum Zeitpunkt der Strafanzeigen des Beschwerdeführers selbst der Staatsanwaltschaft vorenthalten worden und zugleich waren die zuständigen MitarbeiterInnen des Allgemeinen Sozialdienstes mit einem Aussageverbot gegenüber der Staatsanwaltschaft belegt worden.

Nicht allzu überraschend, sämtliche Strafverfahren wurden eingestellt. Dennoch sollte man nicht gleich aufgeben, wenn es sich wirklich um einen sachlich gut begründeten Beschwerdefall handelt. Von unsachlichen Aktivismus raten wir, wie immer, dringend ab. Sachlichkeit und Beharrlichkeit sind gefragt. Im obigen Fall wurde ein früheres Beschwerdeschreiben von der Stadt zunächst mit der Behauptung beantwortet, die Kinder selbst hätten in einem Beratungsgespräch die massiven Vorwürfe gegen ihren Vater erhoben.

Dieser wusste jedoch direkt von seinen Kindern, dass sie bei dem Gespräch gar nicht anwesend waren, sondern nur die mit einer Stellungnahme für das Familiengericht betraute ASD Mitarbeiterin und die “Aufdecker” einer Beratungsstelle, und das ohne jede Zustimmung oder Schweigepflichtentbindung zumindest seitens des Vaters.

  1. Mit Beharrlichkeit konnte der Stadt wenigstens schließlich das Eingeständnis abgerungen werden, dass es sich bei der früheren Behauptung über die Aussage der Kinder,um ein Versehen” gehandelt hätte.
  2. In einem anderen ähnlich gelagerten Fall konnte durch Beharrlichkeit, aber auch durch “Öffentlichkeitsarbeit”, nach langer Zeit schließlich erreicht werden, dass die unter enger Zusammenwirkung desselben “Aufdeckers” und Jugendamt vorgenommene Heimeinweisung schließlich aufgehoben wurde und dem vorher beschuldigten und ausgegrenzten Vater (einschl.

gerichtlichem Umgangsausschluss) sogar mit Zustimmung / Befürwortung des Jugendamtes das alleinige Sorgerecht übertragen wurde. Den Medien (Presse / Fernsehen) kommt nach wie vor in solchen Fällen hohe Bedeutung zu, wo eigentlich klar vorgezeichnete rechtstaatliche Prinzipien greifen sollten.

Es hilft sicher auch, damit man mit seiner Beschwerde ernst genommen wird, auf ähnlich gelagerte Fälle hinweisen zu können. Zunächst sollte man auf jedem Fall versuchen das Problem direkt mit der zuständigen MitarbeiterIn zu lösen. Wenn das nicht hilft, sollte man versuchen, sich in der Hierarchie der Behörde allmählich nach oben zu arbeiten.

Was man damit erreicht, hängt vom Einzelfall und den betreffenden Personen ab. Aber es ist durchaus möglich, wie wir aus einzelnen Berichten wissen, z.B. wenigstens die Ablösung der betreffenden MitarbeiterIN und eine neue,,bereinigte” Stellungnahme zu erreichen.

  1. Manchmal hat es sich auch bewährt, obwohl dies bei den Jugendämtern meist auf zunächst heftige Ablehnung stößt, Zeugen zu wichtigen Gesprächen mit dem Jugendamt mitzubringen, oder Gespräche zu protokollieren und sich dieses Protokoll bestätigen zu lassen.
  2. Es ist auch möglich Akteneinsicht zu verlangen.

Darauf sollte man beharren, selbst wenn dies zunächst meist mit dem Argument die Rechte Dritter schützen zu müssen pauschal abgelehnt wird. Mit demselben Argument werden dann meist Teile aus der schließlich vorgelegten Akte entfernt. Man sollte darauf achten, ob diese Stellen genau gekennzeichnet sind und ob die Seiten vollständig durchnummeriert sind.

Auch lohnt es sich darauf zu dringen, Kopien anfertigen zu dürfen. Wenn die Akteneinsicht unbefriedigend ist, oder ganz abgelehnt wird, kann man auf diesem Weg wenigstens im Beschwerdeverfahren an die übergeordnete Verwaltungsbehörde für den Regierungsbezirk gelangen. Diese kann das Jugendamt zur Stellungnahme auffordern.

Allerdings ist das Beschwerdeverfahren auf Verwaltungsangelegenheiten beschränkt, die Stellungnahmen des Jugendamtes z.B. zum Sorgerecht, oft als “Gutachten” bezeichnet, obwohl sie wissenschaftlichen Kriterien nicht genügen, sind davon ausgenommen. Gegen einen ablehnenden Bescheid dieser Behörde (Bezirksregierung) ist dann der Weg beim Verwaltungsgericht offen.

Selbst wenn damit nicht eine negative Stellungnahme des Jugendamtes etwa zum Sorge- oder Umgangsrecht, aus dem Weg geschafft werden kann, so sollten solche Beschwerdeverfahren doch dazu führen, den Jugendämtern deutlich zu machen, dass sie nicht völlig,im quasi-rechtsfreien Raum” (RA Peter Koeppel in der Sendung FLIEGE vom 5.7.2004 ) operieren können.

Im oben erwähnten Fall konnte der Beschwerdeführer zusätzlich wenigstens auf diesem Wege, wenn auch verspätet, in Dokumente Einsicht nehmen, die ihm wichtige Hinweise gaben, wie mit seinen Kindern umgegangen worden war. Solche Verfahren sind an sich nicht mit nennenswerten Kosten verbunden, obwohl es sich lohnen mag fachlich qualifizierten juristischen Beistand zu suchen.

  • Eine andere Möglichkeit gegen fatale Entscheidungen des Jugendamtes vorzugehen sollte die einer Zivilklage auf Schadensersatz sein.
  • Aus den USA sind erfolgreiche Klagen mit hohen Schadenssummen gegen Jugendschutzbehörden (die allerdings bei weitem nicht eine vergleichbar umfangreiche Aufgabenstellung und Machtstellung wie bei uns haben) z.B.

bei unbegründeten Missbrauchsverdächtigungen bekannt geworden. Dass diese Möglichkeit aber auch hier nicht ausgeschlossen wird, zeigt der Fall eines langjährigen “Aufdeckers” von angeblichen sexuellem Kindesmissbrauch und Gewalt in Zusammenhang mit Trennung / Scheidung, über den der SPIEGEL berichtet hat.

  • Aus einem Rundschreiben (Juni 1998) des betreffenden Jugendamtes stammt folgendes Zitat:,der AK Kinderschutz befaßt sich zur Zeit mit der Verunsicherung von MitarbeiterInnen im Arbeitsfeld sexuellen Mißbrauchs.
  • Zum einen gründen sich immer mehr Gruppen und Vereine, die durch anonym abgesandte Rundschreiben an Beratungseinrichtungen und bundesweiten Aktionen u.a.

gezielte Verunsicherung und Einschüchterungen vornehmen. Zum anderen, haben die Artikel in der Zeitschrift “Der Spiegel” im Herbst ’97 zum Thema sexueller Mißbrauch dazu beigetragen, daß MitarbeiterInnen verdächtigt, belastet, in Fachkreisen verunglimpft werden; daß einseitige Darstellungen in der Presse erscheinen, die einem Rufmord gleichkommt.” Dieses Schreiben hatte einen sehr breiten Verteiler, der die Beratungsstellen, Kirchen, Wohlfahrtsverbände etc.

Im gesamten Großraum der Stadt einschloss. Eine öffentliche Stellungnahme zum SPIEGEL Bericht und anderen Presseberichten, oder gar Übernahme von Verantwortung, erfolgte jedoch nicht, auch nicht durch die kirchlichen Stellen, als Träger des betreffenden Beratungszentrums. Dem Schreiben, lag eine etwa gleich lautende Erklärung der MitarbeiterInnen des kirchlichen Beratungszentrums bei, die ihren Kollegen in Schutz nahm und als,Opfer” darstellte.

Dieser hatte allerdings schon längst das Weite im Ausland gesucht, nachdem auch die Leitung des Jugendamtes (mit der es schließlich zu einem sehr ausführlichen Gespräch mit Betroffenen gekommen war), trotz behaupteter früherer,guter Erfahrung” mit diesem “Familientherapeuten”, offenbar auf Distanz zu ihm gegangen war und auch mehrere Strafanzeigen erstattet worden waren.

  • Beigefügt war diesem weit verbreiteten Rundschreiben des Jugendamtes bemerkenswerter Weise auch der Aufsatz von Prof. Dr.
  • Rainer Ollmann, Hamburg, Schadensersatz wegen Mißbrauchsverdächtigung?, ZfJ – Zeitschrift für Jugendrecht, 12/96, Seiten 486-494, auf den auch wir hiermit ausdrücklich hinweisen möchten.

Der Aufsatz befasst sich aus rechtlicher Sicht sehr ausführlich mit der Haftung des Trägers von Beratungseinrichtungen (§§ 823 I und Il, 826, 421 BGB), den entsprechenden kirchlichen Regelungen, und der Datenweitergabe durch das Jugendamt. Dazu ebenfalls ein weiterer Aufsatz: Ollmann, R., Rechtliche Aspekte der Aufdeckung von sexuellem Mißbrauch,

  1. Zentralblatt für Jugendrecht, 81, 151-157, 1994 (auch in Marchewka, 1996, vergriffen).
  2. Selbstverständlich gelten diese rechtlichen Aspekte nicht nur bei ungerechtfertigten Missbrauchsverdächtigungen, wie sie leider im Zusammenhang mit Trennung / Scheidung so häufig erfolgen, bei hohem Konfliktpotential als “ultimative Waffe” sogar fast als Regelfall.

Vergleiche dazu auch unseren Bericht,, Bundesgerichtshof stellt Mindestanforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten bei Verdacht auf sexuellem Kindesmissbrauch” Zur Homepage von Väter für Kinder Impressum

Wie kann ich mich wehren gegen das Jugendamt?

2. Sollen die Eltern Umgang mit dem Kind gegenüber dem Jugendamt geltend machen? – Wenn das Kind weg ist, und der Kontakt zu den Eltern nicht besteht, droht Entfremdung des Kindes von seinen Eltern. Um dieser Entfremdung des Kindes entgegen zu wirken, muss Umgang mit dem Kind stattfinden.

Daher ist es erforderlich, dass Eltern sofort unverzüglichen und regelmäßigen Umgang geltend machen. Oftmals wird das Jugendamt hier eine Verzögerungs – oder Verweigerungshaltung einnehmen, oder die Verantwortlichkeit beispielsweise auf einen beteiligten Träger einer Einrichtung der Jugendhilfe schieben.

Auch wird das Jugendamt argumentieren, dass das Kind oder die Kinder erst einmal zur Ruhe kommen sollen und deswegen ein Umgang nicht stattfinden soll. Ein derartiges Verhalten des Jugendamtes sollten betroffene Eltern keinesfalls hinnehmen. Die Eltern sollten daher den Umgang mit dem Kind gegenüber dem Jugendamt unter datumsmäßig benannter Fristsetzung einfordern.

Hat das Jugendamt das Recht?

Rechtliche Grundlagen und Organisation – Wer Steht Über Dem Jugendamt Das Jugendamt berät Familien und schützt Kinder. Das Jugendamt ist rechtlich eine Organisationseinheit der Kommunalverwaltung, das durch den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe errichtet wird. Wer der jeweilige Träger ist, wird durch das Landesrecht der Bundesländer bestimmt.

Das legt § 69 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) fest. In der Regel ist ein zuständiges Jugendamt aber immer durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt eingerichtet. Wer sich an das Jugendamt richten möchte, sollte die Augen jedoch auch nach alternativen Namen offenhalten. Denn nicht immer heißt das Jugendamt auch so.

Andere Bezeichnungen können beispielsweise „ Amt für Kinder, Jugend und Familie ” oder „ Amt für Jugend und Soziales ” sein, da einige Kreise und Städte das Jugendamt mit anderen Fachbereichen zusammengelegt haben.

Was darf das Jugendamt und was nicht?

Was darf das Jugendamt? – Das Jugendamt kann eigenständig Kontakt zu Familien, insbesondere Eltern, aufnehmen, wenn ihm Probleme im häuslichen Umfeld eines Kindes bekannt werden. Dies kann durch Einladung zu Gesprächen, aber auch durch unangekündigte Hausbesuche erfolgen.

Es kann auch Verwarnungen aussprechen. Für die Inobhutnahme eines Kindes, also die Wegnahme aus dem Haushalt und anderweitige Unterbringung bedarf auch das Jugendamt in der Regel vorab eines richterlichen Beschlusses. Nur in sehr seltenen extremen Ausnahmefällen der akuten Kindeswohlgefährdung ist das Jugendamt berechtigt, eine solche Inobhutnahme ohne vorherigen richterlichen Beschluss durchzuführen, muss diesen dann aber unmittelbar nachträglich einholen.

(von Rechtsanwältin Miriam Möller)

im Forum im Forum im Forum mehr Quellen zum Thema Jugendamt und Rechte

Kann mir das Jugendamt einfach mein Kind wegnehmen?

Wie läuft eine Inobhutnahme ab? – Zunächst geht es immer um den Kinderschutz und um die Frage, ob der Staat eingreifen muss, weil das Kindeswohl gefährdet ist. Der Gesetzgeber oder genauer das Sozialgeetzbuch spricht von der dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes, die gegeben sein muss.

  1. Ist die gegeben, holt das Jugendamt oder die Polizei ein Kind aus der Familie in eine sichere Umgebung, nämlich in Obhut.
  2. Als Exekutive kann das Jugendamt ein Kind sofort aus einer Familie nehmen, muss aber umgehend das Familiengericht einschalten.
  3. Ausnahme: Die Eltern sind einverstanden.
  4. Bei konkreten Hinweisen auf eine Krise gehen Mitarbeiter des Jugendamtes also in die Familie und entscheiden, ob das Kind in Obhut genommen werden muss.
See also:  Warum Keine Massage Bei Herzschrittmacher?

Anschließend müssen sie das Familiengericht darüber informieren. Stimmen die Eltern nicht zu, was häufig der Fall ist, entscheidet das Gericht.

Kann man das Jugendamt auf Schmerzensgeld verklagen?

Auch ein Jugendamt kann sich zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld Schuldig machen. Ein damals einjähriges Kind erhält 7000 € Schmerzensgeld, weil es Opfer eines schuldhaft pflichtwidrigen Handelns des Jugendamtes geworden war, das es sechs (!) Tage lang in einer Pflegefamilie untergebracht hat.

Kann das Jugendamt Auflagen erteilen?

Kindeswohl: Eltern müssen strenge Auflagen dulden Wer Steht Über Dem Jugendamt © BillionPhotos.com – Fotolia.com von © BillionPhotos.com – Fotolia.com Zum Wohle des Kindes dürfen die Behörden den Sorgeberechtigten auch weitgehende Auflagen machen. Ist der Lebenspartner auch noch wegen sexuellen Missbrauchs vorbestraft, darf die Mutter das Kind nie alleine mit ihm lassen, so der BGH.

Droht einem Kind sexueller Missbrauch, dürfen Familienrichter zu seinem Schutz den Eltern weitgehende Auflagen machen. Das hat der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilrechtssenat des entschieden, wie am Freitag bekannt wurde (Beschl.v.23.11.2016, Az. XII ZB 149/16). In dem Fall war eine Mutter mit ihrer siebenjährigen Tochter bei ihrem Lebensgefährten eingezogen.

Dieser war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern bereits in Haft gewesen. Sachverständige gehen davon aus, dass er mit einer Wahrscheinlichkeit von 30 Prozent rückfällig wird. Das hatte der Frau deshalb vorgeschrieben, dass das Mädchen nur mit dem Mann zusammentreffen darf, wenn sie dabei ist.

Ist man verpflichtet gegenüber dem Jugendamt?

Dieser Artikel befasst sich mit der mit der Behörde bzw. Kommunalverwaltung Jugendamt. Zur Zeitschrift siehe Das Jugendamt, Das deutsche Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung, deren rechtliche Grundlagen sich im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – finden.

Wie soll ich mich beim Jugendamt verhalten?

Familienrecht: Über den Umgang mit dem Jugendamt Träger der Jugendämter sind in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Städte. Diese sind nach dem Gesetz verpflichtet ein Jugendamt einzurichten. Gesetzliche Grundlagen finden sich hierbei im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.

  • In § 2 SGB VIII werden die Aufgaben der Jugendämter festgelegt.
  • Das Jugendamt soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen.
  • Aber auch die Adoptionsvermittlung und andere Jugendhilfen gehören zu den Aufgaben des Amtes.
  • So wird das Jugendamt -wie es im Wesentlichen in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird- vor allem tätig, wenn Kindern z.B.

durch deren Betreuungspersonen ein schwerer Nachteil bis hin zur Vernachlässigung oder gar Tötung droht. Es hat nach § 8a SGB VIII mithin einen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen. Wird also dem Jugendamt z.B. im Rahmen einer Anzeige durch Dritte oder im Rahmen gewährter Familienhilfe bekannt, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder ein begründeter Verdacht besteht, wird es tätig.

  1. Wenn dann Kinder aus Familien herausgenommen werden, empfinden die meisten Eltern dies natürlich als ungerechtfertigt, weshalb das Jugendamt in der öffentlichen Wahrnehmung auch häufig als „Kinderklaubehörde” bezeichnet wird.
  2. An dieser Stelle möchte ich eine weitergehende Diskussion vermeiden.
  3. Jeder Fall kann nur ausreichend als Einzelfall und nicht generell beurteilt werden.

Mir geht es heute darum, wie Sie sich am besten Verhalten können, wenn das Jugendamt Ihnen sozusagen „auf die Pelle” rückt und wie Sie den „Super-GAU” für jedes Kind, nämlich die Herausnahme aus der Familie vielleicht doch noch vermeiden können. Grundsätzlich gilt: Arbeiten Sie immer mit dem Jugendamt zusammen und bauen Sie keine künstlichen Schutzwälle auf.

  1. Das Jugendamt und die allermeisten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendämter wollen Ihnen tatsächlich helfen.
  2. Grundsätzlich gilt aber auch: Nehmen Sie nicht alles ungeprüft hin.
  3. Wenn Sie Zweifel an dem Vorgehen des Jugendamtes haben, nehmen Sie sich schnellstmöglich und so früh wie möglich im Verfahren einen Rechtsanwalt für Familienrecht zur Seite.

Mit diesem können Sie die aktuellen Entwicklungen besprechen und das bestmögliche weitere Verfahren festlegen. Dies bedeutet aber auch, dass Sie im Umgang mit den Jugendämtern eine, ich nenne es mal „offene, aber gesunde Vorsicht” walten lassen. „Offen” deswegen, dass Sie sich nicht von vorneherein eine vielleicht gute und fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Jugendamt oder der Familienhilfe abschneiden.

„Gesund” deswegen, dass Sie sich eben nicht einfach nur vor den Karren der Vorstellungen eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Amtes in Bezug auf Kindeserziehung spannen lassen. Familienhilfe soll Ihnen helfen, den Alltag besser zu strukturieren, Probleme zu überwinden und neue Lösungen zu finden.

Es soll Ihnen nicht ein Schema überstülpen, welches Sie unbedingt übernehmen müssen. „Vorsicht” deswegen, weil es eben auch schwarze Schafe unter den insgesamt eigentlich vernünftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gibt. Vor allem dann, wenn Sie vielleicht schon einmal eine Auseinandersetzung mit genau diesem Mitarbeiter hatten, welche noch nicht vergessen ist oder Sie durch die Mitarbeiterin sich absolut bevormundet vorkommen und Sätze wie „dann wollen wir doch mal sehen, wer hier das Sagen hat” oder dergleichen fallen, müssen Sie einen persönlichen Abstand halten, Das Jugendamt hilft Ihnen gerne, ist aber nicht Ihr Freund, sondern allein dem Wohl des Kindes verpflichtet.

  1. Und hier gibt es natürlich eine große Spannbreite von möglichen Ansichten, was denn dem Kindeswohl dient und was nicht.
  2. Eine Kindesherausnahme muss immer die sogenannte „ultima ratio” als das letztmögliche Mittel sein.
  3. Das Jugendamt ist verpflichtet, Ihnen zuerst einen großen Blumenstrauß an Hilfen anzubieten, welche Sie dann aber auch annehmen müssen, bevor es ein Kind tatsächlich herausnehmen darf.

Leider aber sieht die Wirklichkeit oft anders aus. Hilfeplangespräche (HPG) und sonstige Gespräche mit Vertretern des Jugendamtes sollten Sie aus Eigenschutz immer nur mit Beistand, also Zeugen führen. Hierzu haben Sie ein Recht, welches die Jugendämter auch, vor allem, wenn man selbst freundlich ist, zunehmend akzeptieren.

  • Führen Sie auch ein „Tagebuch” über Ereignisse, Gespräche, Gesprächsinhalte und dergleichen.
  • Zeichnen Sie hierbei Datum, Uhrzeit, Teilnehmer und Inhalte so genau wie möglich aus Ihrer Erinnerung auf.
  • Aufzeichnungen auf Tonträger sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten zulässig und ansonsten strafbar und vor Gericht oft nicht verwertbar.

Sollte das Amt bei Ihnen vor der Tür stehen und das Kind herausnehmen wollen, bewahren Sie vor allem Ruhe. Eine Verweigerung hilft hier nur dann etwas, solange das Jugendamt noch keinen gerichtlichen Titel für die Herausnahme hat. Dieser wird von den Familiengerichten erlassen, meist im Wege einer sogenannten einstweiligen Anordnung, mit welcher zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen wird.

  1. Dann darf das Jugendamt bestimmen, wo das Kind wohnt, es also im Ergebnis aus Ihrem Haushalt herausnehmen.
  2. Ist ein solcher Titel aber in der Welt, hilft erst einmal alles nichts.
  3. Sie müssen das Kind herausgeben.
  4. Ansonsten kann das Jugendamt auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und damit ginge natürlich eine absolute Traumatisierung, über die Herausnahme hinaus, einher.

Notieren Sie sich bei der Herausgabe des Kindes unbedingt alle Namen aller Beteiligten, die vor Ort sind. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit, mögliche Zeugen und welche Sachen des Kindes (Kleidung, Spielzeug, Dokumente) mitgenommen wurden. Suchen Sie dann sofort (!) einen Fachanwalt für Familienrecht auf.

Bestehen Sie auf einem sehr zeitnahen Termin, denn nun ist Eile gefragt. Nun müssen die Weichen gestellt werden. Wenn Sie zum Beispiel Leistungen des Jobcenters (SGB II) beziehen, besorgen Sie sich vor dem Anwaltstermin bei dem für Sie zuständigen Gericht einen Beratungshilfeschein, damit Ihre Kosten gedeckt sind.

Im gerichtlichen Verfahren ist dann auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich. Die Voraussetzungen erörtert das Büro Ihres Rechtsanwaltes natürlich gerne mit Ihnen. Zu dem Termin bringen Sie dann alle Unterlagen, Aufzeichnungen und am besten auch einen kurzen schriftlichen zeitlichen Ablauf mit.

  • Dies hilft Ihrem Rechtsanwalt, sich schnell einen Überblick zu verschaffen.
  • Und bitte bewahren Sie Ruhe! Ab diesem Zeitpunkt sind Sie und Ihr Kind in einem formalistischen Verfahren gefangen, in welchem sich Emotionsausbrüche (leider) nicht lohnen.
  • Natürlich ist es absolut verständlich, wenn Sie aufgeregt oder gar verzweifelt sind, wenn das Jugendamt Ihr Kind herausnimmt.

Doch nur ein klarer und besonnener Kopf hilft Ihnen jetzt, die richtigen Schritte zu gehen. Nehmen Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat! : Familienrecht: Über den Umgang mit dem Jugendamt

Unter welchen Umständen darf das Jugendamt das Kind weg nehmen?

Das Jugendamt will mir mein Kind wegnehmen – Was kann ich tun?

07.10.2017 1 Minuten Lesezeit (878)

Grundsätzlich sollte man ab der Androhung, dass ein Kind aus der Familie herausgenommen werden soll, immer einen Anwalt einschalten, damit rechtzeitig eingegriffen und überzogene Maßnahmen verhindert werden können. Der Staat kann in schweren Fällen Kinder aus der Familie herausnehmen – wobei das Jugendamt dies nur vorläufig im Rahmen einer sogenannten Inobhutnahme kann. Dies ist dann kurzfristig durch ein Familiengericht zu bestätigen. Die Hürde hierfür ist sehr hoch: Es muss eine Kindeswohlgefährdung in der Form vorliegen, dass eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen und leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. In vielen Fällen wird diese Grenze nicht erreicht und von Seiten des Jugendamtes bestehen dennoch erhebliche Bedenken. Oft wird dann versucht, Druck auf die Eltern auszuüben, dass diese freiwillig Ihr Kind ein eine Fremdunterbringung (Wohngruppe, Pflegefamilie etc.) geben. Hier sollte niemals vorschnell eine entsprechende Vereinbarung unterschrieben werden. Lassen Sie sich immer beraten. Im Regelfall wird es bereits vor irgendwelchen Maßnahmen gegen die Eltern Gespräche beim Jugendamt bzw. Allgemeinem Sozialen Dienst geben. Dies sind oft unangenehme Situationen, weil einem Elternteil oder Elternpaar regelmäßig mehrere geschulte Jugendamtsmitarbeiter gegenübersitzen und die Diskussion bestimmen. Überlegen Sie frühzeitig, ob Sie sich die Teilnahme eines Anwalts leisten sollten. Damit stellen Sie „Augenhöhe” in den Gesprächen her. Spätestens wenn es zu einem Termin beim Familiengericht kommt, sollten Sie nicht mehr ohne Anwalt auftreten. Wer sich eigentlich keinen Anwalt leisten kann – z.B. wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung o.ä. – wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die sogenannte Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen können, die zumindest die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten abdeckt.< Die Inanspruchnahme eines Anwalts für Gespräche beim Jugendamt muss man dagegen leider selber bezahlen. Hier bekommen Sie Recht –aktuell und schnell Wir halten Sie rund ums Recht mit unserem wöchentlichen Newsletter auf dem Laufenden! : Das Jugendamt will mir mein Kind wegnehmen – Was kann ich tun?

Wann kann ein Kind der Mutter weggenommen werden?

„und dann kommt das Jugendamt und nimmt uns das Kind weg.” Diesen Satz hört man hin und wieder von besorgten Müttern und Vätern, wenn diese das Gefühl haben, den gesellschaftlichen Anforderungen nicht mehr zu genügen. Aber so einfach können Eltern und Kinder natürlich nicht vom Staat auseinandergerissen werden.

Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss vom 19.11.2014 (Az.1 BvR 1178/14) noch einmal verdeutlicht. Konkret ging es in der Entscheidung um die Beschwerde eines Vaters, der zunächst als Asylbewerber in Deutschland lebte, inzwischen aber geduldet wird und eine Aufenthaltserlaubnis begehrt.

Ihm wurde von einem Familiengericht das Sorgerecht für seine inzwischen zweijährige Tochter entzogen. Die Tochter wurde in einer Pflegefamilie untergebracht. Das Familiengericht begründete dies damit, dass der Vater aus verschiedenen Gründen nur eingeschränkt erziehungsfähig sei.

  • Zum Beispiel sei er nicht in der Lage, für das Kind feste Strukturen im Alltagsleben zu schaffen, weil sein aufenthaltsrechtlicher Status nicht geklärt sei und es ihm deshalb nicht möglich sei, zu arbeiten.
  • Außerdem seien seine Einstellungen zum deutschen Rechts- und Wertesystem problematisch und er ziehe die Erziehungsmethoden seines Heimatlandes den europäischen Standards vor.

Der Vater durchschritt zunächst den zivilrechtlichen Weg und legte schließlich Verfassungsbeschwerde ein. Er rügte, in seinem Elterngrundrecht verletzt zu sein. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg, das Bundesverfassungsgericht gab ihm Recht. Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass das Grundgesetz den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, „Elterngrundrecht”.

Ein Kind kann nur dann gegen den Willen der Eltern von diesen getrennt werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung droht. Eine Kindeswohlgefährdung wiederum kann vorliegen, wenn die Eltern versagen oder das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Mit „Versagen” ist selbstverständlich nicht jedes Fehlverhalten gemeint.

Ein Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei seinen Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Letztlich geht es um die Frage, ob die Grundversorgung des Kindes sichergestellt ist oder ihm Gefahren, wie etwa Verletzungen oder Misshandlungen drohen.

  • An der Grundversorgung fehlt es beispielsweise, wenn das Kind mangelhaft ernährt wird oder es an medizinischer Versorgung fehlt.
  • Die primäre Erziehungszuständigkeit aber liegt bei den Eltern.
  • Diese entscheiden frei über Pflege und Erziehung ihres Kindes.
  • Es kann für die Begründung einer Trennung des Kindes von seinen Eltern jedenfalls nicht ausreichen, das Kind „besser” fördern zu wollen.

Der Staat ist nicht dazu ermächtigt, seine eigenen Vorstellungen einer guten Kindererziehung an die Stelle der Vorstellung der Eltern setzen. Diese tragen die Verantwortung für die Erziehung. Die Eltern, so das Bundesverfassungsgericht, und deren „sozio-ökonomische Verhältnisse” gehören zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes.

Das bedeutet auch, dass die Kinder in die Lebensverhältnisse ihrer Eltern hinein geboren werden. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, allein die Situation, dass Eltern nicht arbeiten können (z.B. wegen eines nicht geklärten Aufenthaltsstatus) oder wollen, führe nicht zu einer Gefährdung des Kindes.

Denn trotz dessen sind Eltern in der Lage, die Grundversorgung ihres Kindes sicherzustellen und ihm feste Strukturen zu bieten. Schließlich, das lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, muss die Erziehung eines Kindes nicht den europäischen Standards von Kindeserziehung entsprechen.

See also:  Wie Werden Kindererziehungszeiten Bei Der Rente Angerechnet?

Was ist kindeswohlgefährdung Beispiel?

Gewalt und Misshandlung – Erziehungsgewalt Als Erziehungsgewalt bezeichnet man leichte, kurzzeitige Gewalt im Rahmen einer Erziehungsmaßnahme (“Körperstrafe”). Sie passiert oft unbeabsichtigt, kann sich jedoch negativ auf die körperliche und psychische Entwicklung eines Kindes auswirken. Dazu gehören:

Schütteln (bei Kleinkindern) Leichte Ohrfeige Hart angepackt werden

Körperliche Misshandlung Körperliche Misshandlung ist schwerwiegender und wird im Gegensatz zur Erziehungsgewalt oft vorsätzlich zugefügt. Oft werden dabei Gegenstände, wie Gürtel oder Stöcke, benutzt. Körperliche Misshandlungen sind oft durch äußerliche Merkmale erkennbar und haben zumeist schwere körperliche und psychische Auswirkungen auf das Kind.

Schütteln von Säuglingen (das Shaken-Baby-Syndrom, auch Schütteltrauma, kann zum Tod des Säuglings führen) Tritte, Schläge, Stiche, Bisse Vergiftungen, beispielsweise durch Medikamente Verbrennungen, beispielsweise mit Zigaretten, Kerzen oder Feuerzeugen

Psychische Erziehungsgewalt und Misshandlung Zu den psychischen Erscheinungsformen zählen Misshandlungen, die Kindern das Gefühl vermitteln, sie seien wertlos, ungewollt, nicht liebenswert. Die nachfolgend benannten Unterformen werden je nach Dauer und Intensität der Erziehungsgewalt oder der Misshandlung zugeordnet.

Ablehnung des Kindes, z.B. durch die Herabsetzung der kindlichen Qualitäten, Fähigkeiten und Wünsche, “sich lustig machen” über Bedürfnisse oder Fertigkeiten des Kindes Isolation, z.B. durch das Unterbinden altersgerechter sozialer Kontakte Terrorisieren durch Drohungen, übermäßiges Androhen von Konsequenzen, oftmals von Gewalt oder radikal überzogenen Erziehungsmaßnahmen Ignorieren, z.B. durch den Entzug elterlicher Aufmerksamkeit oder Ansprechbarkeit und Zuwendung Korrumpieren, z.B. durch Aufforderung des Kindes zu strafbarem, schädlichen oder selbstzerstörerischem Handeln oder das Zulassen und Dulden eines solchen Verhaltens Adultifizieren, z.B. durch die Übertragung nicht altersgerechter Aufgaben und Verantwortungen auf das Kind (beispielsweise das ständige Aufpassen auf Geschwister)

Wann ist eine Mutter nicht Erziehungsfähig?

Was bedeutet allgemeine Erziehungseignung und – fähigkeit ? – Dazu kann es keine abschließende Meinung geben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu einmal sinngemäß geäußert: Kinder haben die Eltern, die sie haben. Das heißt, Eltern müssen nicht besonders gut sein.

Sie müssen nicht ständig sorgenvoll um das Kind „helikoptern”. Sie dürfen eben nur nicht ungeeignet sein. Trotzdem hat die Rechtsprechung bei der Prüfung der Erziehungseignung und -fähigkeit einige Kriterien entwickelt. Dazu gehört primär die objektive Möglichkeit eines Elternteils das Kind persönlich zu betreuen.

Gleich gefolgt von dem Willen und der Bereitschaft des Elternteils das Kind selbst zu betreuen, Dabei spielt aber alleine die Tatsache, dass der eine Elternteil berufstätig ist und der andere nicht, keine Rolle. Ein weiteres wichtiges Kriterium, das durch die Familiengerichte regelmäßig geprüft wird, ist der Wille und die Bereitschaft des Elternteils, für das Kind die größtmögliche Unterstützung bei der Entwicklung des Kindes in seelischer, körperlicher und geistiger Hinsicht zu geben.

Wie bekomme ich mein Kind wieder zurück?

Wie lange darf das Jugendamt ein Kind in Obhut nehmen? – Eine Inobhutnahme soll grundsätzlich immer so kurz wie möglich gestaltet werden. Sie dient hauptsächlich zur Erstellung eines sogenannten Schutzkonzeptes, in dem erarbeitet wird, ob und gegebenenfalls wie das Kind zurück in die Familie kann oder dauerhaft in einer Kinder- oder Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden muss.

Wer hat das Sorgerecht bei einer Inobhutnahme?

Grundsätzliches – Die Inobhutnahme ist eine schnelle und möglichst unbürokratische Maßnahme zugunsten des Kindes und dient als Klärungshilfe für Betroffene in Krisensituationen sowie dem unmittelbaren Kinderschutz, Die Inobhutnahme gehört zu den wenigen rein fürsorglichen Leistungen der Jugendhilfe, bei denen der Staat sich selbst in die Pflicht nimmt, um das Wohl des Kindes bzw.

des Jugendlichen in einer Ausnahmesituation sicherzustellen. Sucht ein Kind oder Jugendlicher selbst um Schutz nach, so ist das Jugendamt verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen. Maßgeblich ist ausschließlich das subjektive Empfinden des Schutzsuchenden. Selbst wenn beteiligte Erwachsene auf den ersten Blick zu einem anderen Schluss kommen, ist das Kind beziehungsweise der Jugendliche erst einmal durch das Jugendamt in Obhut zu nehmen.

Damit ist nicht zwangsläufig die Bestimmung des Aufenthaltes in einer Jugendhilfeeinrichtung verbunden. Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind sich bewusst, dass eine mechanisch auf Wunsch des Kindes hin vorgenommene Trennung von seinen Eltern den Konflikt ausweitet und halten es für fachlich und rechtlich geboten, über die Folgen einer Inobhutnahme in geeigneter Weise aufzuklären.

Häufig wollen nach dieser Beratung die Betroffenen nicht mehr in Obhut genommen werden und erklären sich zur Mitwirkung bei anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen bereit. Das Jugendamt ist verpflichtet, die Inobhutnahme den Personensorgeberechtigten mitzuteilen. Verlangen diese die Herausgabe des Kindes, so ist das Jugendamt ( nach Prüfung des Sachverhalts ) verpflichtet, dem nachzukommen oder andernfalls – falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint – eine Entscheidung des Familiengerichts über weitere Maßnahmen herbeizuführen.

Erfährt das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung (vgl. dazu auch § 8a SGB VIII), kann es den/die Minderjährige/n in Obhut nehmen, wenn es keine andere geeignete Hilfemöglichkeit gibt. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind ohne richterliche Entscheidung einen Tag nach Beginn zu beenden ( Art.104 GG, § 42 Abs.5 SGB VIII).

  1. Sie sind außerdem nur zulässig, um Gefahren für Leib und Leben des Betroffenen oder von Dritten abzuwenden (§ 42 Abs.5 SGB VIII).
  2. Zu freiheitsentziehenden Maßnahmen wird im Rahmen von Inobhutnahmen äußerst selten gegriffen.
  3. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.
  4. In der Regel finden Kinder und Jugendliche Obhut in Bereitschaftspflegefamilien und Heimeinrichtungen, die mit den örtlichen Jugendämtern Verträge über Bereitstellung von Plätzen für Notsituationen geschlossen haben.

Während einer Inobhutnahme liegt die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Berücksichtigung des elterlichen Willens in einer Art „substituierender Notkompetenz ” temporär beim Jugendamt. Über eine weitergehende Übertragung von Teilen des Sorgerechts entscheidet das Familiengericht.

Im Hinblick auf die Situation im Elternhaus ist das Jugendamt aufgrund seines Schutzauftrages (nun ausdrücklich in § 8a SGB VIII hervorgehoben) auch bei einer Gefährdung eines Minderjährigen zunächst verpflichtet, die Eltern zur Zusammenarbeit zu bewegen. Ist dies nicht möglich, muss das Jugendamt gegebenenfalls nach den § 1666 beziehungsweise § 1666a BGB eine Eilentscheidung des Familiengerichts erwirken ( § 157 FamFG).

Bei Gefahr im Verzug ist der Minderjährige ( ggf. mit Unterstützung durch die Polizei ) direkt in Obhut zu nehmen und die Entscheidung des Gerichts nachzuholen. Eigene Befugnisse zur Anwendung eines sogenannten „unmittelbaren Zwangs” hat das Jugendamt nicht (vgl.

Wie viel Euro bekommt man Schmerzensgeld?

Schmerzensgeldtabellen und Schmerzensgeldkatalog: Was können sie leisten? – Setzt ein Gericht für das Schmerzensgeld eine Höhe fest, geschieht das natürlich nicht völlig losgelöst, Einen Rahmen zur Orientierung kann eine sogenannte Schmerzensgeldtabelle bieten. Wer Steht Über Dem Jugendamt Sie können nicht jede Schmerzensgeldtabelle kostenlos im Internet finden. Es handelt sich dabei allerdings um keinen wirklichen Katalog, bei dem z.B. das Schlagwort „Schleudertrauma” nachgeschlagen und ein fester Wert für das Schmerzensgeld bzw. dessen Höhe abgelesen werden kann.

Stattdessen kann dort in puncto Schmerzensgeld eine Auflistung verschiedener Urteile gefunden werden. Dadurch gibt es die Möglichkeit, ähnliche Fälle miteinander zu vergleichen. Beim Schleudertrauma gibt es beispielsweise eine hohe Spanne in Bezug auf das Schmerzensgeld, Die Höhe kann zwischen 250 Euro (Urteil: LG München, 1994) und 13.000 Euro (OLG München, 2014) liegen.

So eine Schmerzensgeld-Liste bzw. Schmerzensgeldtabelle ist also mit Vorsicht zu genießen, denn ein Urteil kann niemals wirklich deckungsgleich mit einem anderen Fall sein. Die Werte dienen entsprechend nur der Orientierung, Die endgültige Entscheidung zum Schmerzensgeld und seiner Höhe muss stets der Richter unter Berücksichtigung der individuellen Umstände treffen.

Verletzungen Schmerzensgeld und Rechtsprechung
Schleudertrauma 2. Grades 250 Euro LG München Az.: 19 S 6068/94 Urteil von 1994
Fraktur am Ellenbogen 9.000 Euro LG Münster Az.: 12 O 381/08 Urteil von 2011
Becken-, Wirbel- & Unter­schenkel­fraktur, Waden­beinver­letzung, Verlet­zung des Ischias­nervs, Leisten­bruch 55.000 Euro LG Dortmund Az.: 21 O 150/09 Urteil von 2011
Verlust eines falschen Zahnes nach ärztlichem Fehler 700 Euro LG Hamburg Az.: 323 O 170/10 Urteil von 2011
Jochbein­komplex­fraktur links, Zahn­brücken­fraktur, Ellbogenverletzung, Prellungen und Schürf­wunden ca.4.000 Euro LG Kaisers­lautern Az.: 3 O 54/89 Urteil von 1990

Wann darf ein Kind in Obhut genommen werden?

Ist ein Kind Zuhause in Gefahr oder lebt es in Verwahrlosung, kann das Jugendamt dieses Kind in seine Obhut nehmen. Inobhutnahme bedeutet die vorübergehende Aufnahme und Unterbringung zum Beispiel:

bei einer geeigneten Person in einer Bereitschaftspflegefamilie in einer Einrichtung (Kinder- und Jugendnotdienst) in einer anderen betreuten Wohnform

Ziel ist es, das Kind zu schützen und eine Klärung des Konflikts oder der Krisensituation herbeizuführen. Das Jugendamt tritt an die Eltern heran (beziehungsweise an die Sorge- oder Erziehungsberechtigten), um zu vermitteln. Wenn notwendig, leitet es weitere Hilfen in die Wege.

nicht erreichbar, nicht bereit oder nicht in der Lage sind, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten.

Das Wohl des Kindes beziehungsweise der oder des Jugendlichen ist nach eigenem oder nach Ermessen der Mitarbeitenden des Jugendamtes gefährdet. das örtliche Jugendamt Jugendamt ist,

wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr. Kinder und Jugendliche in einer akuten Krise oder in Gefahr können selbst darum bitten, in Obhut genommen zu werden. Dafür müssen sie sich an das für ihren Wohnort zuständige Jugendamt wenden.

Ob das Wohl des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens, das innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zu vollziehen ist, gefährdet würde bzw. ob ihr bzw. sein Gesundheitszustand eine Verteilung ausschließt, ob sich eine mit dem Kind oder der bzw. dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält oder ob das Wohl des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert. Das Jugendamt hat die Pflicht darauf hinzuwirken, dass eine Zusammenführung mit einer verwandten Person im Inland erfolgt, sofern es dem Kindeswohl entspricht.

Achtung: Alle Personen, die erfahren, dass ein Kind in seiner Familie misshandelt wird oder verwahrlost, sollten sofort das Jugendamt informieren. Dies können beispielsweise sein:

Nachbarinnen oder Nachbarn, Verwandte, Erziehungs- oder Lehrkräfte

Sobald ein Kind in Obhut genommen ist, darf es eine Person seines Vertrauens benachrichtigen. Die Mitarbeitenden des Jugendamtes sind verpflichtet, sofort die Eltern oder Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten zu informieren. In schwerwiegenden Fällen kann das Jugendamt lediglich mitteilen, dass es das Kind in Obhut genommen hat.

Beaufsichtigung, Versorgung und Erziehung des Kindes sowie dessen Aufenthaltsbestimmung.

Für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer gilt: Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen notwendig sind.

das Kind in die Familie zurückkehren kann oder das Jugendamt eine andere Hilfeform (z.B. Erziehung in einer Pflegefamilie, Heimerziehung, betreutes Wohnen) gewährt.

Für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer gilt: Die vorläufige Inobhutnahme endet

mit der Übergabe des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, mit der Übergabe an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde zuständige Jugendamt oder mit der Anzeige über den Ausschluss des Verteilungsverfahrens.

Ziel ist immer, eine nach dem Bedarf geeignete Lösung für das Kind zu finden. Hinweis: Sind die Eltern nicht einverstanden, entscheidet das Jugendamt, ob es das Kind den Eltern oder Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten übergeben kann. Ist dies nicht der Fall, entscheidet das Familiengericht, welche Maßnahmen zum Wohl des Kindes getroffen werden müssen.

Was sind schwerwiegende erziehungsfehler?

Welche Ansprüche betreffend dem Sorgerecht stehen mir zu? Wer bekommt das Sorgerecht? – In aller Munde ist sehr oft der Begriff „alleiniges Sorgerecht”, auch wenn dieses in den seltensten Fällen im Zuge einer Scheidung einem Ehepartner zugeteilt wird.

  1. Laut Statistischem Bundesamt wird im Rahmen einer Scheidung nur in knapp 8 Prozent der Fälle das alleinige Sorgerecht erteilt (Justizreport, S.51).
  2. Das gemeinsame Sorgerecht ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Sorgerecht, wenn ein Kind in eine Ehe geboren wird.
  3. Es ist schließlich naheliegend und soll Gewähr leistet sein, dass ein Kind zwei Bezugspersonen hat, die für das Kind gemeinsame Entscheidungen treffen können.

Wird ein Kind jedoch in eine Partnerschaft geboren, in der keine Ehe zwischen den Eltern besteht, so hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. War die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts für den Vater unter diesen Bedingungen früher schwierig, so kann mit heutiger Rechtsprechung das gemeinsame Sorgerecht viel leichter erlangt werden.

Doch in welchen Fällen wird denn überhaupt noch das alleinige Sorgerecht ausgesprochen?Zwei Möglichkeiten können vorliegen, in denen nur ein Ehepartner das alleinige Sorgerecht besitzt. Zum einen im Falle des Todes eines Sorgeberechtigten (das Sorgerecht geht dann automatisch auf den überlebenden Ehepartner über) zum anderen bei Entzug des Sorgerechts durch das Familiengericht.

Gerade der letztere Fall ist ein in der Realität heftig diskutierter und schwerwiegender Vorgang zwischen den Beteiligten. Daher folgt nun eine Zusammenfassung aller wichtigen Regelungen und Verfahren zur Erlangung des alleinigen Sorgerechts. Was versteht man unter „Kindeswohl” bzw.

  1. Indeswohlgefährdung”? Zunächst einmal muss der Begriff „Kindeswohl” definiert werden, welcher zentral für jede Sorgerechtsentscheidung ist.
  2. Das Kindeswohl kann gefährdet sein auf körperlicher, geistiger oder seelischer Ebene oder in finanzieller Hinsicht, also wenn das Vermögen des Kindes geschützt werden muss.

Liegt eine solche Kindeswohlgefährdung vor, wird das Familiengericht tätig. Allein die häufige Aussage, der Umgang mit einem der Sorgeberechtigten sei „schlecht” für das Kind, reicht für den Sorgerechtsentzug nicht aus. In diesem Fall müssen Beweise für die Gefährdung des Kindes vorliegen.

Sollte es zu einer Scheidung kommen ist eine Vermeidung von Konflikten auf dem Rücken des oder der Kinder stets zu empfehlen, um eine kindeswohlorientierte Form des Zusammenlebens nach dem Ende der Ehe zu gewährleisten. Da gerade dies oft schwer fällt, ist es ratsam mit Beratung unseres Familienrechtsspezialisten eine sog.

Sorgerechtsvereinbarung schriftlich zu fixieren. Diese regelt auf vertraglicher Basis alltägliche Absprachen über die Ausübung des Sorgerechts. Wie kann das alleinige Sorgerecht beantragt werden? Das alleinige Sorgerecht wird beim zuständigen Familiengericht durch einen formlosen Antrag beantragt.

Dieser Antrag kann, sollte der andere Sorgeberechtigte zustimmen, relativ kurz ausfallen. In den weitaus häufigeren Fällen weigert sich jedoch der andere Sorgeberechtigte. Dann ist eine ausführliche Begründung und ggf. das Beibringen von Beweisen notwendig, warum der andere Elternteil kein geeigneter Sorgeberechtigter mehr ist.

Hilfestellung und Beratung bzgl. der Antragstellung bietet dabei oftmals das Jugendamt. Dieses bestätigt dann ggf. auch vor Gericht, dass der Antragsteller allein sorgeberechtigt sein sollte bzw. dem anderen Elternteil das Sorgerecht entzogen werden sollte.

  1. Den Antrag stellen kann ein Elternteil oder das Jugendamt (wenn zum Beispiel ein Fall der Kindeswohlgefährdung dem Jugendamt bekannt ist).
  2. Was geschieht nach Antragstellung? Das Familiengericht prüft insbesondere die Begründetheit des Antrages.
  3. Dabei spielen alle mit diesem im Zusammenhang stehenden Fragen des Kindeswohls, wie zum Beispiel die Unterbringung, das Umfeld oder die finanzielle Situation, eine Rolle.

Die allerletzte Maßnahme, die das Familiengericht ergreift, ist entsprechend § 1666 BGB der Entzug des Sorgerechts. Zuvor können aber auch mildere Maßnahmen ergriffen werden, um das Wohl des Kindes zu schützen. Dies kann eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil unter Wahrung des gemeinsamen Sorgerechts sein.

  1. Bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls durch einen Elternteil wird das Gericht diesem das Sorgerecht nach sorgsamer Prüfung und Abwägung entziehen.
  2. Das Jugendamt vertritt im Rahmen des Sorgerechtsverfahren die Interessen des Kindes.
  3. Damit diese Interessen gehört werden und in angemessener Weise in die Urteilsfindung des Gerichts einfließen können, fordert das Familiengericht eine Stellungnahme des Jugendamts an.

Es ist daher den Eltern dringend zu empfehlen, mit den Mitarbeitern des Jugendamts zu kooperieren. Welche Kriterien werden bei der Übertragung des alleinigen Sorgerechts angewendet? Die Richter des Familiengerichts prüfen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil anhand folgender Kriterien: Kontinuität, Förderung und soziale Bindung.

Unter Kontinuität versteht man, dass eine einheitliche stabile Erziehung des Kindes sichergestellt sein muss, damit es sich ausgeglichen entwickeln kann. Dabei spielen die Sicherheit, Berechenbarkeit und die Dauer der zwischenmenschlichen Beziehungen des Kindes eine Rolle. So ist unter anderem bedeutsam, zu welchem Elternteil das Kind eine besonders starke Beziehung hat.

Dabei kann im Falle der Scheidung auch eine Rolle spielen, wo das Kind während der Trennungszeit gelebt hat. Das Kriterium der Förderung prüft das Gericht unter der Fragestellung, bei welchem Elternteil das Kind die beste materielle Entwicklungsgrundlage hat (gemessen z.B.

  • An den finanziellen Mitteln und dem Bildungsstand).
  • Soziale Bindungen spielen ebenfalls eine große Rolle.
  • Schließlich muss Rücksicht darauf genommen werden, dass das Kind möglichst nicht von seinem Umfeld, von Verwandten, Geschwistern, Freunden und der Schule getrennt wird.
  • Je nach Alter des Kindes kann auch das Kind im Rahmen des Verfahrens vom Familiengericht gehört werden.

Laut § 159 FamFG ist die Anhörung sogar vorgeschrieben, wenn das 14. Lebensjahr vollendet wurde. Jüngere Kinder können nur im Einzelfall befragt werden. Es ist jedoch ein Irrglaube, dass das Kind ab 14 selbst entscheiden darf, wo es leben möchte. Die Familienrichter sind keineswegs an den Willen des Kindes bei ihrer Entscheidung gebunden.

Erst mit Eintritt der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) ist der alleinige Kindeswille entscheidend. Wann sollte das alleinige Sorgerecht beantragt werden? Sorgerechtsverfahren sind immer Einzelfallentscheidungen, die von den Richtern sorgsam geprüft werden. Dennoch haben wir im Folgenden einige Gründe zusammengestellt, die zu einem Entzug des Sorgerechts führen könnten.

Wie gesagt, entscheiden die Richter stets nach der konkreten Situation, immer mit Blick auf das individuelle Wohl des Kindes. Die Gründe können daher nur zum Vergleich herangezogen werden.1. Kindesvermögensgefährdung Die finanziellen Interessen des Kindes dürfen durch einen Elternteil nicht gefährdet werden.

  1. Das könnte z.B.
  2. Geschehen, indem Spareinlagen des Kindes veruntreut werden.2.
  3. Misshandlung Im Falle von körperlichen oder seelischen Misshandlungen schreitet das Jugendamt besonders schnell ein.
  4. Dabei reicht als Grund für den Sorgerechtsentzug bereits aus, dass die älteren Geschwister des Kindes, um dessen Sorgerecht es geht, misshandelt wurden und eine Misshandlung des besagten Kindes nicht auszuschließen ist (siehe OLG Oldenburg NJWE-FER 98, 67).3.

Erziehungsfehler Schwerwiegende Erziehungsfehler können ständige Tobsuchtsanfälle, staatsfeindliche Erziehung (z.B. Rechtsradikalismus, Anarchismus, radikale Glaubensgemeinschaft) oder aber auch zu hohe oder zu niedrige Anforderungen an das schulische Engagement sein.

Sie können einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen.4. Vernachlässigung Zu Vernachlässigungen zählen eine mangelnde Ernährung, ungenügende Pflege und Kleidung, aber auch mangelnde Aufsicht, indem das Kind weite Strecken seines Lebens auf sich alleine gestellt ist. All diese Erscheinungen können die Sorgerechtsbefähigung eines Elternteils in Frage stellen.5.

Gefährliches Umfeld durch Dritte Auch ein gefährliches Lebensumfeld wie z.B. eine Drogen- und Prostitutionsszene oder politische und religiöse Extremisten können einen Entzug des Sorgerechts begründen. Die Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas rechtfertigt jedoch an sich noch keinen Sorgerechtsentzug (vgl.

AG Meschede FamRZ 97, 958).6. Missbrauch des Sorgerechts Hält ein Elternteil sein Kind zu rechtswidrigem Verhalten an, indem es das Kind z.B. vom Schulbesuch abhält (vgl. BayOLGZ 83, 231) oder zu strafbaren Handlungen motiviert, kann ebenfalls das Sorgerecht entzogen werden.7. Günstiger Umgang Ein Elternteil ist dazu verpflichtet, den angeordneten Umgang des Kindes zu fördern.

Geschieht dies nicht, wie in einem Fall in München, wo eine Mutter dem Vater den Umgang mit dem Kind immer wieder verweigerte, kann dem Elternteil (in diesem Fall der verweigernden Mutter) das Sorgerecht entzogen werden.8. Gesundheitsgefährdung Eltern haben die Verpflichtung für die Gesundheit ihres Kindes zu sorgen und ihm notwendige medizinische Behandlungen zu ermöglichen.

Geschieht dies nicht, etwa weil Eltern, die Zeugen Jehovas sind, ihrem Frühgeborenen eine Bluttransfusion verweigern (vgl. OLG Celle, Urteil vom 21.2.1994, Az 17 W 8/94), so kann das Sorgerecht entzogen werden.9. Unverschuldetes Verhalten Zum unverschuldeten Verhalten kann z.B. eine Drogensuchterkrankung (auch bei schlechter Erfolgsprognose trotz Therapie) oder gefährlichen Krankheiten (z.B.

paranoide Psychosen) zählen. Auch dies kann zum Sorgerechtsentzug führen.10. Schulpflicht Ein weiterer Grund für einen Sorgerechtsentzug kann die ständige oder immer wieder vorkommende Weigerung sein, das Kind zur Schule zu schicken. Ein Sorgerechtsentzug kann übrigens auch erfolgen, wenn Eltern trotz ihrer redlichen Bemühungen nicht in der Lage sind, das Kind gewissenhaft zu erziehen und für sein Wohl zu sorgen.

  • Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Eltern finanziell, zeitlich oder mental trotz guten Willens mit der Erziehung überfordert sin.
  • Besteht die Möglichkeit, sich gegen den Entzug des Sorgerechts zu wehren? Das Elternteil, dem ein Sorgerechtsentzug bevorsteht, hat das Recht, im Verfahren gehört zu werden.

Dabei gilt es das Gericht zu überzeugen, dass das Sorgerecht von dem Elternteil gewissenhaft ausgeübt werden kann. In diesem Fall ist eine gute Vorbereitung und damit einhergehend eine anwaltliche Beratung zwingend erforderlich. Wenden Sie sich daher in allen Fragen zum Sorgerecht an unseren Familienrechtsexperten.

Kann man der Mutter das Sorgerecht entziehen?

Sorgerechtsstreit – Ablauf – Wurde der Antrag auf Entzug des Sorgerechts gestellt, geht das Familiengericht in diesen Schritten vor:

  1. Prüfung des Antrags: Das Familiengericht prüft den Antrag und die vorgelegten Beweise für das Fehlverhalten des Elternteils.
  2. Festsetzen eines Anhörungstermins: Das Gericht setzt einen Termin an, in dem die Eltern, das Kind und gegebenenfalls das Jugendamt zu der Situation befragt werden.
  3. Entscheidung über das Sorgerecht: Nach der Überprüfung und Anhörung entscheidet das Gericht, ob dem beschuldigten Elternteil das Sorgerecht entzogen wird. Gleichzeitig überprüft es, ob dem anderen Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden kann, d.h. dieser in der Lage ist, das Kind allein zu erziehen. Dazu überprüft das Gericht diese Kriterien: – Kontinuität der Erziehung – Gewährleistung der bestmöglichen Förderung des Kindes – Erhaltung der sozialen Bindungen des Kindes – Wille des Kindes
  4. Urteil: Am Ende des Verfahrens fällt das Gericht ein Urteil zum Sorgerecht. Das heißt, es entscheidet, ob dem einen Elternteil das Sorgerecht entzogen wird und der andere das Sorgerecht allein erhält. Alternativ kann es einem Elternteil auch nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen.

Ist ein Elternteil mit dem Urteil nicht einverstanden, kann er dagegen Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen. Dieses überprüft das Urteil jedoch nicht inhaltlich, sondern nur, ob geltendes Recht ordnungsgemäß angewendet wurde. Ist das nicht der Fall, verweist es die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung an das Familiengericht (Amtsgericht) zurück.

Anhörung von Kindern im Sorgerechtsstreit Viele Eltern fragen sich, ob Kinder im Fall eines Sorgerechtsstreits vor Gericht aussagen müssen. Da das Familiengericht zum Wohl des Kindes entscheiden muss, wird das Kind meistens in die Entscheidung mit einbezogen. Ab 14 Jahren müssen Kinder zwingend vor dem Familiengericht angehört werden.

Es können aber auch viel jüngere Kinder befragt werden. Meistens entscheiden sich Richter ab dem Kindergartenalter dafür, die Kinder anzuhören. Dem Kind wird dann ein Verfahrensbeistand an die Seite gestellt, der es auf die Befragung vorbereitet und es begleitet.

Was kann das Jugendamt bestimmen?

Wichtige Akteure: Zusammenarbeit mit freien Trägern – Die Angebote und Leistungen werden größtenteils auch von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht. Nur bei hoheitlichen Aufgaben wie zum Beispiel dem Kinderschutz kann das Jugendamt diese Aufgaben nicht delegieren. Das Jugendamt hat aber die Planungs- und Gesamtverantwortung. Das bedeutet, dass

  • das Jugendamt dafür sorgt, dass die Angebote und Leistungen für Kinder, Jugendliche und ihre Familien vor Ort rechtzeitig geplant werden und in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen,
  • die jungen Menschen und ihre Erziehungsberechtigten ihre gesetzlich verankerten Ansprüche auf Hilfe und Unterstützung auch einlösen können und die Hilfen sie wirksam unterstützen,
  • die Angebote und Leistungen in fachlich guter Qualität erbracht werden und diese regelmäßig überprüft und weiterentwickelt wird.

Kinder und Jugendliche verbringen heute große Teile ihres Tages auch in öffentlicher Erziehung. Neben der Familie übernehmen auch die Kindertagesbetreuung und andere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe wesentliche Aufgaben von Bildung, Betreuung und Erziehung.

Wie kann ich mich gegen eine Inobhutnahme wehren?

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie sich die Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten gegen die Inobhutnahme wehren können: Sie können nach § 42 Abs.3 Satz 2 SGB VIII der Inobhutnahme widersprechen oder gegen die Inobhutnahme förmlich Widerspruch im Sinne der §§ 69 ff. VwGO einlegen4.

Wann nimmt das Jugendamt ein Kind aus der Familie?

„und dann kommt das Jugendamt und nimmt uns das Kind weg.” Diesen Satz hört man hin und wieder von besorgten Müttern und Vätern, wenn diese das Gefühl haben, den gesellschaftlichen Anforderungen nicht mehr zu genügen. Aber so einfach können Eltern und Kinder natürlich nicht vom Staat auseinandergerissen werden.

  • Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem aktuellen Beschluss vom 19.11.2014 (Az.1 BvR 1178/14) noch einmal verdeutlicht.
  • Onkret ging es in der Entscheidung um die Beschwerde eines Vaters, der zunächst als Asylbewerber in Deutschland lebte, inzwischen aber geduldet wird und eine Aufenthaltserlaubnis begehrt.

Ihm wurde von einem Familiengericht das Sorgerecht für seine inzwischen zweijährige Tochter entzogen. Die Tochter wurde in einer Pflegefamilie untergebracht. Das Familiengericht begründete dies damit, dass der Vater aus verschiedenen Gründen nur eingeschränkt erziehungsfähig sei.

  1. Zum Beispiel sei er nicht in der Lage, für das Kind feste Strukturen im Alltagsleben zu schaffen, weil sein aufenthaltsrechtlicher Status nicht geklärt sei und es ihm deshalb nicht möglich sei, zu arbeiten.
  2. Außerdem seien seine Einstellungen zum deutschen Rechts- und Wertesystem problematisch und er ziehe die Erziehungsmethoden seines Heimatlandes den europäischen Standards vor.

Der Vater durchschritt zunächst den zivilrechtlichen Weg und legte schließlich Verfassungsbeschwerde ein. Er rügte, in seinem Elterngrundrecht verletzt zu sein. Seine Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg, das Bundesverfassungsgericht gab ihm Recht. Das Bundesverfassungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass das Grundgesetz den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, „Elterngrundrecht”.

Ein Kind kann nur dann gegen den Willen der Eltern von diesen getrennt werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung droht. Eine Kindeswohlgefährdung wiederum kann vorliegen, wenn die Eltern versagen oder das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Mit „Versagen” ist selbstverständlich nicht jedes Fehlverhalten gemeint.

Ein Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei seinen Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Letztlich geht es um die Frage, ob die Grundversorgung des Kindes sichergestellt ist oder ihm Gefahren, wie etwa Verletzungen oder Misshandlungen drohen.

An der Grundversorgung fehlt es beispielsweise, wenn das Kind mangelhaft ernährt wird oder es an medizinischer Versorgung fehlt. Die primäre Erziehungszuständigkeit aber liegt bei den Eltern. Diese entscheiden frei über Pflege und Erziehung ihres Kindes. Es kann für die Begründung einer Trennung des Kindes von seinen Eltern jedenfalls nicht ausreichen, das Kind „besser” fördern zu wollen.

Der Staat ist nicht dazu ermächtigt, seine eigenen Vorstellungen einer guten Kindererziehung an die Stelle der Vorstellung der Eltern setzen. Diese tragen die Verantwortung für die Erziehung. Die Eltern, so das Bundesverfassungsgericht, und deren „sozio-ökonomische Verhältnisse” gehören zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes.

  • Das bedeutet auch, dass die Kinder in die Lebensverhältnisse ihrer Eltern hinein geboren werden.
  • Das Bundesverfassungsgericht führt aus, allein die Situation, dass Eltern nicht arbeiten können (z.B.
  • Wegen eines nicht geklärten Aufenthaltsstatus) oder wollen, führe nicht zu einer Gefährdung des Kindes.

Denn trotz dessen sind Eltern in der Lage, die Grundversorgung ihres Kindes sicherzustellen und ihm feste Strukturen zu bieten. Schließlich, das lässt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, muss die Erziehung eines Kindes nicht den europäischen Standards von Kindeserziehung entsprechen.