Wer Zahlt Die Inflationsprämie?

Wer Zahlt Die Inflationsprämie
Liste: Ausgewählte Unternehmen und Arbeitgeber, die eine Inflationsprämie zahlen –

Bertelsmann will Beschäftigten mit einem Bruttogehalt von bis zu 75.000 Euro in zwei Tranchen einen Inflationsprämie in Höhe bis zu je 1500 Euro zahlen. Insgesamt also 3000 Euro. Die erste Tranche sollen die Angestellten im November oder Dezember 2022 erhalten. Beschäftigte mit mehr als 75.000 Euro brutto, erhalten je Tranche 1000 Euro – insgesamt 2000 Euro. Die Caritas zahlt ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Inflationsprämie, In den Jahren 2023 und 2024 erhalten Vollzeitbeschäftigte aus allen Bereichen der Caritas 3.000 Euro unter Ausschöpfung der gesetzlichen Regelung der Steuer- und Abgabenfreiheit. Auszubildende bei der Caritas werden 1.000 Euro bekommen. Davon profitieren rund 650.000 Beschäftigte des Wohlfahrtsverbandes. ING : Vollzeitmitarbeitende erhalten mit dem Dezember-Gehalt einen zusätzlichen Ausgleich von 1500 Euro. Teilzeitmitarbeitende bei der ING erhalten mindestens 1000 Euro. Auszubildende, Praktikanten und Werkstudierende sollen 500 Euro steuerfrei erhalten. Die Targobank will bis zu 3000 Euro auszahlen. Die Prämie wird in zwei Tranchen ausgezahlt – im Dezember und im kommenden Jahr. Auszubildende und Werkstudierende erhalten demnach je Tranche 1000 Euro, also insgesamt 2000 Euro. Porsche will seinen Beschäftigten eine Inflationsprämie zahlen, wie die Stuttgarter Zeitung und Stuttgarter Nachrichten berichten. Die Beschäftigten sollen bis zu 3000 Euro erhalten, je nach Voll- oder Teilzeitstatus sowie Betriebszugehörigkeit. Die Schwarz Gruppe, zu der Lidl und Kaufland gehören, zahlt seinen Beschäftigten 250 Euro Inflationsprämie, geringfügig Beschäftigte erhalten 75 Euro Airbus zahlt seinen Beschäftigten in Deutschland, Frankreich und Spanien 1500 Euro Inflationsprämie Die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst der Caritas erhalten 2023 bis zu 1240 Euro Einmalzahlung In der Chemisch-Pharmazeutischen Industrie erhalten die Beschäftigten eine Inflationsprämie von insgesamt 3000 Euro (s. oben), durch den Abschluss profitieren Beschäftigte unter anderem in diesen DAX-Konzerne von den Sonderzahlungen:

BASF Bayer Beiersdorf Continental Covestro Fresenius Henkel Merck

Durch den Tarifabschluss in der Metall- und Elektroindustrie profitieren Beschäftigte verschiedener DAX-Konzerne von der Sonderzahlung, dazu zählen unter anderem

BMW Mercedes Volkswagen Siemens MTU

Autovermieters Sixt zahlt weltweit an alle Beschäftigten 1700 Euro Sonderbonus als Inflationsausgleich bis zum Ende des Jahres zusätzlich Ventilatoren-Hersteller EBM Papst zahlt seinen 6000 Beschäftigten eine freiwillige Sonderzahlung von 500 Euro RWE zahlt eine Prämie in Höhe von 3000 Euro in zwei Tranchen aus. Der Schraubenhersteller Würth will seinen Beschäftigten 3000 Euro Prämie zahlen. Das gab der Unternehmensgründer in einem Interview mit dem Handelsblatt bekannt. Anfang Dezember hatte des Unternehmen bereits eine Sonderzahlung von 1000 Euro angekündigt.

Quelle: Handelsblatt, Pressemeldungen der Konzerne und Gewerkschaften, eigene Recherche / Alle Angaben ohne Gewähr

Wer zahlt die Inflationsausgleichsprämie?

Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Geldbetrag von bis zu 3.000,00 Euro gewähren. Das ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie, abgekürzt IAP. Nachfolgend Fragen und Antworten zu dieser Prämie. Der Text wird laufend aktualisiert. Stand des Beitrags : 15. März 2023

Bis wann kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden?

Der Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie – abgekürzt auch IAP – ist bis zum 31.12.2024 befristet. Bis dahin sind Zahlungen des Arbeitgebers auf die Prämie möglich, und zwar grundsätzlich steuer- und abgabenfrei. Es gilt das sog. Zuflussprinzip (ebenso Hick in DB 2022, 2766).

Zahlt der Staat einen Zuschuss zur Inflationsausgleichsprämie?

Streng genommen ist das nicht der Fall. Allerdings sind die Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei (siehe schon oben Frage 1). Insofern „bezuschusst” der Staat die Prämie durchaus.

Muss die Inflationsausgleichsprämie in einer Summe gezahlt werden?

Nein, der Betrag von 3.000,00 Euro kann beliebig gestückelt, d.h. ohne weiteres in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. So kann der Arbeitgeber beispielsweise monatlich 200,00 Euro bis zur Höchstgrenze von 3.000,00 Euro zahlen. Im Beispielsfall wären das 15 Teilbeträge (15 x 200 = 3.000).

Steht Arbeitnehmern ein Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie zu?

Nein, das ist nicht der Fall. Es handelt sich in um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie besteht grundsätzlich nicht. Das kann aber unter dem Gesichtspunkt des sog.

Muss der Arbeitgeber allen seinen Mitarbeitern die Inflationsausgleichsprämie in gleicher Höhe zahlen?

Nein, das muss der Arbeitgeber nicht. Lediglich im Rahmen des sog. Gleichbehandlungsgrundsatzes ist das anders. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber aus sachlichem Grund eine unterschiedlich hohe Zahlung, ggf. bei einigen Arbeitnehmern auch gar keine Prämie leisten darf bzw.

leisten muss. So kann der Arbeitgeber insbesondere nach der Einkommenshöhe des jeweiligen Arbeitnehmers unterscheiden und nur Arbeitnehmern bis zu einem bestimmten Einkommen die Prämie gewähren, den anderen Arbeitnehmern hingegen nicht. Schwieriger wird das, wenn der Arbeitgeber nach Kriterien unterscheidet, die zwar grundsätzlich geeignet sind, eine unterschiedliche Behandlung einzelner Arbeitnehmer zu rechtfertigen, so zum Beispiel eine Staffelung nach den durch den jeweiligen Arbeitnehmer erzielten Arbeitsergebnissen.

Hier fragt sich aber, ob damit auch eine unterschiedlich hohe Zahlung der Inflationsausgleichsprämie sachlich gerechtfertigt werden kann. Das erscheint zweifelhaft, denn bei der steuer- und abgabenfreien Prämie geht es ja in erster Linie – wie der Name der Prämie anzeigt – um einen Ausgleich für inflationsbedingt gestiegene Lebenshaltungskosten.

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Wie sollte der Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltabrechnung klarstellen, dass er die Inflationsausgleichsprämie zahlen möchte bzw. zahlt?

Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, so zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis im Rahmen der Lohnabrechnung.

Kann die Inflationsausgleichsprämie auch an Auszubildende gezahlt werden?

Ja, das ist möglich.

Kann die Inflationsausgleichsprämie an geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Midijobber, arbeitende Rentner und Werkstudenten gezahlt werden?

Ja, das ist möglich.

Sind auch mitarbeitende Familienangehörige (z.B. Ehemann oder Ehefrau) mögliche Begünstigte der Prämie?

Ja, hier ist aber ganz besonders auf die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (siehe oben Frage 5) zu achten! Zudem ist an einen sog. Fremdvergleich zu denken. Letzteres wirft die Frage auf, ob der Arbeitgeber die Prämie auch an solche Personen ausgezahlt hat bzw. ausgezahlt hätte, die keine Familienmitglieder sind.

Kann die Inflationsausgleichsprämie als Sachleistung gewährt werden?

Ja, das ist aufgrund des Wortlauts von § 3 Nr.11 c) EStG ein möglicher Fall die Inflationsausgleichsprämie zu gewähren. So kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beispielsweise einen bzw. mehrere Warengutscheine bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000,00 Euro zukommen lassen.

Darf die Inflationsausgleichsprämie an die Stelle einer anderen, durch den Arbeitgeber geschuldeten Leistung treten?

Nein, das darf unter keinen Umständen passieren. Die Zahlung muss als zusätzliche Leistung anzusehen sein und sollte in der Entgeltabrechnung (siehe dazu oben Frage 6) auch als solche bezeichnet werden. Die Prämie darf beispielsweise nicht an die Stelle eines an sich geschuldeten Weihnachtsgeldes, 13.

Gehalts oder eines Urlaubsgeldes gezahlt werden. Problematisch dürften vor allem die Fälle werden, in denen der Arbeitgeber ein 13. Gehalt oder auch ein Weihnachtsgeld bislang als „freiwillige Arbeitgeberleistung” deklariert hat. Hier ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine derartige Arbeitgeberleistung besteht.

Sollte das der Fall sein, darf die Inflationsausgleichsprämie nicht an deren Stelle treten! In vielen Fällen wird sich in diesem Zusammenhang auch ein sorgfältiger Blick in Arbeitsverträge und ggf. Tarifverträge lohnen. Siehe auch § 8 Abs.4 EStG sowie noch einmal nachfolgend Frage 12 sowie Frage 27.

8 Abs.4 EStG lautet:

„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht

wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.”

Was gilt mit Blick auf Frage 11 hinsichtlich der in der Vergangenheit durch den Arbeitgeber etwaig gewährten „freiwilligen” Leistungen und dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung?

Jetzt wird es schwierig. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie muss durch den Arbeitgeber „on top” geleistet werden und darf – wie ausgeführt (siehe dazu Frage 11) – kein ohnehin geschuldetes Arbeitsentgelt ersetzen. Es ist also zu fragen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Zahlung besitzt.

In diesem Zusammenhang ist auch an das arbeitsrechtlich bedeutsame Rechtsinstitut der betrieblichen Übung zu denken. Alles das, was Gegenstand einer betrieblichen Übung zugunsten des Arbeitnehmers geworden ist, kann nicht durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden. Hat ein Arbeitgeber beispielsweise ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag vorbehaltlos über viele Jahre hinweg ein 13.

Gehalt gezahlt, kann die Inflationsausgleichsprämie nunmehr nicht an dessen Stelle treten. Gleiches gilt natürlich im Hinblick auf etwaig durch den Arbeitgeber in der Vergangenheit gewährte Sachleistungen.

Wer kontrolliert die ordnungsgemäße Gewährung der Inflationsausgleichsprämie?

Hier kommen zahlreiche Stellen in Betracht. Neben der Finanzverwaltung werden mit Sicherheit die Prüfer im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Sozialversicherungsprüfungen genau hinschauen, insbesondere darauf, dass die Zahlung „on top” gewährt wurde.

Darf der Arbeitgeber mit der Inflationsausgleichsprämie werben und so versuchen, Mitarbeiter aus einem anderen Unternehmen zu gewinnen?

Ja, das dürfte in der Regel gestattet sein. Der Umstand, dass es sich um eine „Wechselprämie” handelt, wird der Anerkennung als Inflationsausgleichsprämie vermutlich nicht entgegenstehen.

Kann ein Arbeitnehmer die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie mehrfach erhalten?

Ja, das ist denkbar. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer im Jahr 2023 seinen Arbeitgeber wechselt, kann er sowohl von seinem „alten” wie auch von seinem „neuen” Arbeitgeber die Prämie gezahlt bekommen. Siehe auch nachfolgend Frage 17.

Können der sog. Corona-Pflegebonus und die Inflationsausgleichsprämie miteinander kombiniert werden?

Vermutlich ja. Pflegebonus und Inflationsausgleichsprämie verfolgen unterschiedliche Ziele. Das würde zu einem Gesamtbetrag von 7.500,00 Euro führen.

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Kann die Inflationsausgleichsprämie bei mehreren Arbeitgebern auch mehrfach gezahlt werden?

Siehe dazu schon oben Frage 15. Die Prämie kann für jedes Arbeitsverhältnis gezahlt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, kann die Inflationsausgleichsprämie im Rahmen eines jeden Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Das ist aber dann anders, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverhältnisse ausgeübt hat, so etwa im Frühjahr und im Herbst 2023 im Rahmen einer sog.

Was gilt für die Inflationsausgleichsprämie bei GmbH-Geschäftsführern?

Diese können die Prämie vermutlich ebenfalls erhalten. Es dürfte aber zu unterscheiden sein:

  • Ist der GmbH-Geschäftsführer „reiner” Fremdgeschäftsführer kann die Prämie grundsätzlich problemlos gezahlt werden.
  • Ist der GmbH-Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH, muss die Zahlung einem sog. „Fremdvergleich” standhalten. Ansonsten droht eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung.

Was gilt für die Inflationsausgleichsprämie bei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB)?

Bei einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB bleibt das Arbeitsverhältnis als solches bestehen, es geht vom Abgeber auf den Erwerber über (siehe vor allem § 613a Abs.1 Satz 1 BGB). Das bedeutet: Der Arbeitnehmer kann die Prämie bis zur Maximalhöhe von 3.000,00 Euro nur einmal erhalten, egal, ob der Betrag ganz oder teilweise vom Abgeber und/oder vom Erwerber gezahlt wird.

Ist die Inflationsausgleichsprämie pfändbar?

Das ist eine aktuell ungeklärte Frage. Es spricht einiges dafür, dass die Prämie pfändbar ist. Das Gesetz beantwortet die Frage leider nicht ausdrücklich (in diesem Sinne auch Ahrens in NJW-Spezial 2022, 725). Unter praktischen Gesichtspunkten könnte einiges dafür sprechen, die etwaig gezahlte Prämie an den pfändenden Gläubiger auszubezahlen: Sollte die Prämie – entgegen der hier geäußerten Annahme – doch unpfändbar sein, bekommt man das Geld vom Gläubiger eher zurückgezahlt als von dem durch die Pfändung betroffenen Arbeitnehmer.

Wo ist die Inflationsausgleichsprämie gesetzlich geregelt?

Die Inflationsausgleichsprämie ist in § 3 Nr.11 c) EStG gesetzlich geregelt.

Kann auch eine Konzernobergesellschaft an Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft eine Inflationsausgleichsprämie zahlen?

Nein, ein sog. Konzernprivileg sieht das Gesetz nicht vor (ebenso Hick in DB 2022, 2766).

Darf die Inflationsausgleichsprämie an Arbeitnehmer gezahlt werden, die sich zum Zeitpunkt der Zahlung in Kurzarbeit befinden?

Ja.

Darf die Inflationsausgleichsprämie an Arbeitnehmer gezahlt werden, die sich in Elternzeit befinden?

Vermutlich ja, denn auch hier besteht ein Arbeitsverhältnis. Eine andere Frage ist die, ob jemand, der sich in Elternzeit befindet, die Prämie in gleicher Höhe bzw. überhaupt bekommen muss, wenn alle anderen Arbeitnehmer die Prämie in einer bestimmten Höhe erhalten haben. Hier stellt sich wiederum die Frage nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz (siehe dazu bereits oben Frage 5).

Darf die Inflationsausgleichsprämie an Arbeitnehmer gezahlt werden, die nachgewiesenermaßen keinen finanziellen Bedarf haben?

Ja.

Kann die Inflationsausgleichsprämie als „Treueprämie” gezahlt werden?

Sollte der Arbeitgeber die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie damit verbinden, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht von sich aus innerhalb einer bestimmten Frist kündigt, dürfte das rechtlich nicht wirksam sein. Die Inflationsausgleichsprämie verfolgt ein ganz anderes Ziel als die Betriebstreue.

Im Gegenteil: Sollte der Arbeitgeber die Prämie explizit mit diesem Ziel an den Arbeitnehmer ausbezahlen und sich eine Rückforderung vorbehalten, könnte es durchaus passieren, dass die Zahlung steuer- und abgabenpflichtig wird! Selbst wenn Vorstehendes nicht richtig sein sollte, kann ein Festhalten des Arbeitnehmers an einem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ganz allgemein nur sehr eingeschränkt wirksam verlangt werden.

Das Thema ist im Zusammenhang mit der Gewährung eines Weihnachtsgeldes und einem korrespondierenden Betriebstreueversprechen bekannt. Eine Bindung, die das gesamte Jahr 2023 oder gar darüber hinaus umfassen soll, ist angesichts eines Geldbetrages von „nur” 3.000,00 EUR grundsätzlich rechtlich nicht möglich.

Kann die Inflationsausgleichsprämie eine Gehaltserhöhung ersetzen?

Faktisch ja, rechtlich nein. Schuldet der Arbeitgeber eine Gehaltsanpassung nach oben (etwa wegen einer den Arbeitgeber bindenden Tariflohnerhöhung), kann die Inflationsausgleichsprämie die Gehaltserhöhung nicht ersetzen. Eine vom Arbeitgeber nicht geschuldete Gehaltserhöhung kann natürlich durch die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie „faktisch” ersetzt werden.

Gibt es bereits Gerichtsentscheidungen zur Inflationsausgleichsprämie?

Nein, soweit ersichtlich ist das aktuell nicht der Fall.

Gibt es FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Inflationsausgleichsprämie?

Ja, abrufbar etwa über den nachfolgenden Link (zuletzt abgerufen am 15.03.2023, 07:06 Uhr): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html

Wofür steht die Abkürzung „IAP”?

Damit ist die hier behandelte Inflationsausgleichsprämie gemeint.

Wo findet sich ein Mustertext einer Vereinbarung über eine Inflationsausgleichsprämie?

Eine solche Vereinbarung ist zwar an sich nicht notwendig, dennoch kann es gute Gründe für eine solche Abrede geben. Ein entsprechender Mustertext findet sich etwa auf der Internetseite der ETL Rechtsanwälte,

Wo kann ich weitere Informationen zur Inflationsausgleichsprämie erhalten?

Weitere Informationen finden sich etwa

  • auf der Internetseite der IHK Schwaben (letzter Abruf am 15.03.2023, 07:06 Uhr) und
  • auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend betreffend Freiwilligendienste (letzter Abruf am 06.02.2023, 07:23 Uhr).

Gelten die Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie nach dem EStG für Arbeitnehmer aller Branchen?

Ja!

Was ist hinsichtlich der Inflationsausgleichsprämie bei ausländischen Arbeitnehmern zu beachten?

Solange die aus dem Ausland stammenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen den in Deutschland geltenden Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts unterfallen, gelten keine Besonderheiten. Auch diese Personen können die Prämie uneingeschränkt bezahlt bekommen.

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Wie sieht es mit der Inflationsausgleichsprämie und deren bilanzieller Behandlung im HGB- und IFRS-Abschluss aus?

Siehe dazu den Beitrag von Zwirner/Vodermeier/Krauß in DB 2023, 343. Die Autoren befassen sich mit den am 23.12.2022 veröffentlichten Hinweisen des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAUB) des IDW.

Ist die Inflationsausgleichsprämie als Betriebsausgabe steuermindernd abzugsfähig?

Ja!

Kann infolge der mehrfachen Auszahlung von Teilbeträgen auf die 3.000,00 EUR als Höchstbetrag eine betriebliche Übung zugunsten eines Arbeitnehmers entstehen?

Ja, das ist denkbar, wenngleich hier unter Juristen bislang keine Einigkeit erzielt werden konnte. Wer ganz auf Nummer sicher gehen möchte, nutzt den geringfügig anzupassenden Mustertext der ETL Rechtsanwälte zum Freiwilligkeitsvorbehalt,

Wer hat Anspruch auf Inflationsausgleich?

Wer kann die Prämie bekommen? – Grundsätzlich können alle Arbeitnehmenden die Prämie bekommen. Sowohl Vollzeit- und Teilzeitkräfte als auch geringfügig Beschäftigte wie Minijobber, Werksstudenten und Auszubildende können den Bonus erhalten.

Wie holt sich der Arbeitgeber die Energiepauschale?

Energiepauschale der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 entnehmen – Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen. Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.

  1. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10.
  2. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen.
  3. Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.

Die Verwaltung hat Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022 veröffentlicht (Bekanntmachung vom 18. Juli 2022 – IV C 5 – S 2533/19/10026 :002). Darin ist eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen worden. Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben.

Woher bekommt der Arbeitgeber das Geld für die Energiepauschale?

Wie bekommen Arbeitgeber die 300 Euro zurück? – Arbeitgeber müssen bei der Lohnsteueranmeldung im August 2022 die Energiepauschale absetzen. Das heißt: Die Vorauszahlung der Einkommenssteuer, die zum 10. September fällig wird, muss um 300 Euro gemindert werden.

Der Arbeitgeber zieht die 300 Euro von der abzuführenden Lohnsteuer ab und überweist die Differenz, Bei Unternehmen, die vierteljährlich oder sogar nur jährlich die Lohnsteueranmeldungen an das Finanzamt geben, gelten andere Regeln. Bei vierteljährlicher Anmeldung können Arbeitgeber erst im Oktober 2022 die 300 Euro auszahlen.

Es ist also möglich, dass manche Arbeitnehmer das Geld erst dann erhalten. Bei jährlicher Anmeldung muss das Unternehmen gar nicht an die Arbeitnehmer bezahlt werden. Stattdessen holen sich die Arbeitnehmer das Geld bei der Einkommenssteuererklärung 2022 direkt vom Staat.

Wie bekommt der Arbeitgeber die Energiepauschale erstattet?

Wie bekomme ich als Arbeitgeber die Kosten für die Energiepreispauschale zurück? | Die Techniker – Firmenkunden Die Refinanzierung findet über die Lohnsteueranmeldung statt. Als Arbeitgeber können Sie die EPP gesondert dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen.

  • Übersteigt die insgesamt zu gewährende Pauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, erhalten Sie als Arbeitgeber den übersteigenden Betrag vom Finanzamt zurück.
  • Technisch erfolgt dies über eine sogenannte Minus-Lohnsteuer-Anmeldung.
  • Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Alle wichtigen Informationen über den Zeitraum finden Sie in, Weitere Informationen zur Auszahlung und zur Erstattung finden Sie im des Bundesfinanzministeriums. : Wie bekomme ich als Arbeitgeber die Kosten für die Energiepreispauschale zurück? | Die Techniker – Firmenkunden

Kann der Arbeitgeber die Inflationsausgleichsprämie absetzen?

Prämie gilt bis Ende 2024 – Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das, Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.

: Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuerfrei