Wie Hoch Ist Die Pension Bei A14?

Wie Hoch Ist Die Pension Bei A14
Ruhegehalt als zentrale Größe für Beamtenpension – Zentrale Größe für die Berechnung der Versorgung im Alter ist das Ruhegehalt für Beamte. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent.

(§ 14 Abs.1 Satz 1 BeamtVG). Abhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung wird dieser Prozentsatz bei einigen Dienstherren weiter reduziert, beispielsweise wird der Wert beim Bund mit dem Faktor 0,9901 multipliziert. (§ 5 Abs.1 Hs.2 BeamtVG) Der Höchstbetrag wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind im Wesentlichen das Grundgehalt ( Beamtenbesoldung Tabellenwert aus Besoldungsgruppe, die Erfahrungsstufe ) und der Familien zuschlag (§ 50 Abs.1 BeamtVG) der Stufe 1.

(§ 5 Abs.1 BeamtVG). Zudem können auch Zulagen in die Berechnung einfließen.

Wie hoch ist die Mindestpension für Beamte in NRW?

Beamte erhalten nach Eintritt in den Ruhestand oder bei Dienstunfähigkeit eine Pension. Die Höhe der Pension bemisst sich unter anderem nach der Dauer der Dienstjahre. Wenn ein Beamter mindestens 5 Jahre im Dienst war, hat er Anspruch auf eine Mindestversorgung.

Und diese beträgt amtsunabhängig im Jahr 2021 für Bundes-und Landesbeamte rund 1.866 Euro. Wenn er im Vergleich zum amtsunabhängigen Pensionsanspruch aus seiner amtsabhängigen Dienstzeit einen höheren Anspruch hat, als bei der amtunabhängigen Mindestversorgung, so bekommt er „selbstverständlich” die höheren Bezüge- Pensionsansprüche gezahlt.

Ansonsten verbleibt es bei der amtsunabhängigen Pension. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de sagen: Arbeitnehmer*innen müssen um 1.866€ gesetzliche Altersrente zu erhalten weit mehr als 35 Jahre arbeiten und jährliche Einkünfte an der Beitragsbemessungsgrenze verdienen.

Warum ein Beamter nur 5 Jahre dafür arbeiten muss, dass er dann 1866€ Mindestversorgung erhält, ist nicht nachvollziehbar. Gesetzliche Rentenbezieher müssen auch Steuern und Sozialabgaben leisten. Die Mindestversorgung für Beamte ist gegenüber gesetzlichen Rentenbeziehern ungerecht und ein „Skandal”. – 1866 Euro Rente für 5 Jahre Arbeit – YouTube rentenbescheid24.de 91.7K subscribers 1866 Euro Rente für 5 Jahre Arbeit rentenbescheid24.de Watch later Share Copy link Info Shopping Tap to unmute If playback doesn’t begin shortly, try restarting your device.

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Wie hoch ist die durchschnittliche Pension in Deutschland?

Durchschnittliche Pensionen in Deutschland – Im Januar 2022 erhielten Beamt:innen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ein durchschnittliches Ruhegehalt von 3.170 Euro brutto im Monat. Das waren zehn Euro mehr als im Jahr 2021. Im mittleren und einfachen Dienst kamen die Ruheständler:innen auf durchschnittlich 2.318 Euro Pension, im gehobenen Dienst auf 3.339 Euro und im höheren Dienst auf 4.973 Euro durchschnittliche Pension pro Monat.

  • Davon gehen noch Steuern und Beiträge für die Krankenversicherung ab.
  • Männer bekamen 2022 mit 3.320 Euro im Schnitt eine rund 17 Prozent höhere Pension als Frauen, die durchschnittlich 2.840 Euro brutto im Monat erhielten.
  • Hauptgründe für diesen Gender-Gap: Die im Mittel kürzeren Dienstzeiten sowie die stärkere Verbreitung von Teilzeitarbeit.

Die höchsten Pensionen gingen an männliche Ruheständler aus dem Schuldienst des Landesbereichs (3.890 Euro) sowie aus anderen Landesbereichen (3.970 Euro) mit Ausnahme des Vollzugsdienstes. Die geringsten Durchschnittsbezüge hatten weibliche Pensionäre aus Postnachfolgeunternehmen (2.080 Euro).

Wie viel verdient man in der Pension?

Pensionserhöhung 2023 – Ab Januar 2023 tritt eine Pensionserhöhung nach dem gesetzlichen Anpassungsfaktor von 5,8 Prozent in Kraft, Niedrige Pensionen werden dabei zusätzlich deutlich stärker entlastet als höhere. MindestpensionistInnen – also PensionistInnen mit Ausgleichszulage – erhalten 10,2 Prozent mehr,

  • Der Ausgleichszulagen-Richtsatz steigt von 1.030 auf 1.110 Euro.
  • Zusätzlich erhalten MindestpensionstInnen pro Monat einen Pauschalbetrag von 20 Euro mehr.
  • Personen mit einer Brutto-Monatspension zwischen 1.110 und 1.700 Euro erhalten eine Erhöhung von 8,2 Prozent.
  • Für Pensionen zwischen 1.700 und 2.360 Euro brutto pro Monat wird die Erhöhung eingeschleift, bis sie ab 2.360 Euro nur noch um dem gesetzlichen Faktor von 5,8 Prozent steigt.

Zusätzlich wird ebenfalls eine neue Einmalzahlung von maximal 500 Euro im März 2023 ausbezahlt. Empfehlung Fixkosten reduzieren & Geld sparen! Finanzguru Finanz-App kostenlos Finanzguru bietet einen kostenlosen berblick der eigenen Finanzen und analysiert die Fixkosten und Ausgaben, um fr NutzerInnen monatlich viel Geld zu sparen. Personen ab einer Spitzenpension von 5.670 Euro brutto pro Monat wird ein Pauschalbetrag von 329 Euro ausgezahlt.

Wie viel Pension bekommen Lehrer NRW?

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,79375 % der abge- senkten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %. Der Höchstsatz wird nach 40 Jahren erreicht.

Wie lange muss man verbeamtet sein um Pension zu bekommen?

Einflussfaktoren auf die Höhe der Pension –

Teilzeit : Arbeitet ein Beamter in Teilzeit, so wird das Dienstjahr entsprechend prozentual angerechnet, z.B.12/24 Beschäftigung ergibt eine Minderung um 50 %. Beispielrechnung: 20 Jahre familienpolitische Teilzeit mit durchschnittlich 50 % Beschäftigung ergeben zehn anrechnungsfähige Dienstjahre. Elternzeit : Die Elternzeit für nach dem 1.1.1992 geborene Kinder ist nicht anrechnungsfähig. Für Kinder bis 31.12.1991 sind max. sechs Monate anrechnungsfähig. Dienstunfähigkeit : Bei Eintritt in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum 60. Lebensjahr zu 2/3 als Zurechnungszeit angerechnet. Ab 45 Dienstjahren ist eine Pensionierung mit 65 Jahren ohne Abschlag möglich. Vorzeitige Pensionierung : Grundsätzlich wird das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr gemindert, das der Beamte vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand geht. Je nach Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Regelaltersgrenzen. Besteuerung : Der gesamte Betrag – abzüglich eines Versorgungsfreibetrags – ist zu versteuern analog Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Unabhängig von allen möglichen Gesetzesänderungen und Systemanpassungen sollte jeder so früh wie möglich selbst etwas für die Altersversorgung tun.

Wie viele Rentner erhalten mehr als 2500 € Rente?

Nur die wenigsten Deutschen können später über eine Rente von 2.500 Euro brutto verfügen. Denn dafür ist ein hohes Gehalt über Jahrzehnte nötig.2.500 Euro Rente im Monat – klingt wie ein Traum? Ist es für die meisten Menschen in Deutschland leider auch.

Laut Statistik der Deutschen Rentenversicherung bezogen im Jahr 2021 nur 3,2 Prozent der Rentner in Deutschland mehr als 2.100 Euro an gesetzlicher Rente, Um auf eine monatliche Bruttorente von 2.500 Euro zu kommen, müssen Sie überdurchschnittlich viel verdient haben – und das am besten bereits ab dem Berufseinstieg und kontinuierlich über Jahrzehnte.

Grundsätzlich gilt bei der Rente: Je länger Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und je höher ihre Beiträge sind, desto üppiger sind sie im Ruhestand versorgt. Das System hat aber eingebaute Grenzen.

Wie viel Rente bekomme ich bei 4000 Brutto?

Wie viel Geld ist im Alter notwendig?

Letztes Einkommen Benötigte Rente im Alter
3.000€ 2.100€
3.500€ 2.450€
4.000€ 2.800€
4.500€ 3.150€

Wie viel verdient ein Lehrer a14 NRW?

Was verdient ein Lehrer? Das Lehrergehalt von der Grundschule bis zum Gymnasium Die Vergütung von Grundschullehrern und Grundschullehrerinnen richtet sich in der Regel nach den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 sowie nach der Berufserfahrung. Damit verdienen sie etwa zwischen 3.600 und 6.000 Euro brutto im Monat.

  1. Haupt- und Realschullehrer:innen werden mittlerweile in allen Bundesländern nach A13 alimentiert (bzw.
  2. Läuft die stufenweise Umsetzung), ihr Grundgehalt liegt genau wie bei verbeamteten Gymnasiallehrern und -lehrerinnen zwischen rund 4.000 bis 6.000 Euro im Monat,
  3. Der Verdienst von verbeamteten Lehrer:innen an Berufs- und Förderschulen ist identisch, sie werden in der Regel ebenfalls nach A13 besoldet.

Abhängig vom Familienstand können noch Zuschläge auf das Grundgehalt aufgeschlagen werden. Im Weiteren finden Sie detallierte Aufschlüsselungen zu den Lehrergehältern. Ein krisensicherer Arbeitsplatz, Beamtenbesoldung, die abwechslungsreiche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Vereinbarkeit von Karriere und Familie: Es gibt viele Gründe, Lehrer:in zu werden – und viele Möglichkeiten, den Beruf auszuüben.

der Schulform,dem Bundesland, dem eigenen Familienstand, der Berufserfahrung und der Art der Beschäftigungsverhältnisses – Beamter oder Tarifangestellter?

Die Mehrzahl der Lehrern und Lehrerinnen an allgemein- und berufsbildenden ist laut der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) verbeamtet. Voraussetzung für die Verbeamtung ist, dass gesundheitliche und fachliche Voraussetzungen erfüllt sind und das Höchstalter, das je nach Bundesland bei 40 bis 50 Jahren liegt, noch nicht erreicht ist.

  • Der Beamtenstatus ist erstrebenswert, denn neben geringeren Abgaben punktet er auch mit Unkündbarkeit sowie Gehaltszuschlägen für eigene Kinder,
  • Eine Ausnahme bildet das Bundesland Berlin, wo erst seit dem Schuljahr 2022/23 wieder eine Verbeamtung möglich ist.
  • Thüringen und Sachsen bieten seit 2017 beziehungsweise 2019 wieder eine Verbeamtung an, die zwischenzeitlich abgeschafft war.

Auch in den anderen Bundesländern werden Lehrkräfte privatrechtlich angestellt und nach bezahlt, wenn die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht gegeben sind.

Wie viel verdient ein Gymnasiallehrer in NRW netto?

Verbeamtung – Eine Verbeamtung ist Voraussetzung dafür, dass du nach dem Besoldungsgesetz bezahlt wirst. Betrachtet man lediglich den Bruttoverdienst, kann zwischen den Gehältern des Besoldungsgesetzes und des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder kaum ein Unterschied erkannt werden.

Der Nettoverdienst einer verbeamteten Lehrkraft liegt allerdings deutlich höher als der eines /-r angestellten Lehrer /-in. Das liegt daran, dass verbeamtete Lehrer /-innen keine Abgaben für Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlen müssen, da sie bereits durch ihren Dienstherren in dieser Hinsicht abgesichert sind.

In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel verdient ein /-e verbeamtete /-r Gymnasiallehrer /-in 4.401,78 Euro brutto im Monat. Eine tariflich angestellte Lehrkraft verdient im gleichen Bundesland 4.329,43 Euro brutto im Monat. Zwischen den beiden Brutto-Gehältern liegt also lediglich ein Unterschied von 73,35 Euro,

Wie viel verdient ein verbeamteter Lehrer in NRW?

Beamtenstatus – Nicht jede /-r Lehrer /-in in Nordrhein-Westfalen ist automatisch auch verbeamtet. Vor allem wer als Quereinsteiger Lehrer /-in werden möchte, erfüllt oft nicht die Anforderungen, um verbeamtet zu werden und wird an Schulen in einem Tarifverhältnis angestellt.

Zwar orientieren sich die Tarifgruppen an den Besoldungsgruppen des Beamtenbesoldungsgesetzes, jedoch müssen angestellte Lehrer /-innen deutlich höhere Steuerabgaben zahlen, Ein /-e Gymnasiallehrer /-in, der/die nicht verbeamtet ist, verdient zum Berufseinstieg in Nordrhein-Westfalen 4.188,38 Euro brutto im Monat.

Verbeamtete Lehrer /-innen eines Gymnasiums verdienen in Nordrhein-Westfalen 4.463,40 Euro brutto im Monat. Deutlicher wird der Gehaltsunterschied bei den Nettoverdiensten. Das liegt an den niedrigeren Sozialabgaben, die ein /-e Beamte /-r zahlen muss.

Wie hoch ist die Rente nach 45 Jahren?

Mit dem deutschen Durchschnittseinkommen (4.100 Euro brutto pro Monat) beträgt die Rente nach 45 Beitragsjahren voraussichtlich 1.621 Euro brutto. Wenn du schon nach 35 Beitragsjahren in den Ruhestand willst, musst du für jeden Monat, den du früher in Rente gehst, mit 0,3 % Abschlägen rechnen.

Wie hoch ist die Mindestversorgung?

Fragen zum Ruhegehalt Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit

  • bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der allgemeinen (65 Jahre) oder einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze (nur für Dienstkräfte des Vollzugs – Feuerwehr, Justiz, Polizei – )
  • bei Versetzung in den Ruhestand
    • wegen Dienstunfähigkeit
    • auf Antrag ab Vollendung des 63. Lebensjahrs (Antragaltersgrenze)
    • auf Antrag ab Vollendung des 60. Lebensjahrs bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert Beamtinnen und Beamte auf Probe
  • bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls. Bei einer Entlassung aufgrund einer Dienstunfähigkeit kann bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

Es muss eine 5-jährige so genannte Wartezeit erfüllt sein. Diese setzt sich zusammen aus ruhegehaltfähigen

  • Beamtendienstzeiten,
  • Wehrdienst-/Ersatzdienstzeiten,
  • Vordienstzeiten Die Wartezeit gilt nicht bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls.

Ihr Dienstherr wird Ihnen den Zeitpunkt Ihrer Zurruhesetzung mitteilen und Kontakt mit der Pensionsstelle des Landesverwaltungsamtes Berlin aufnehmen. Sie erhalten von uns einen Versorgungsfestsetzungsbescheid über die Höhe der Ihnen monatlich zustehenden Versorgungsbezüge (brutto), ggf.

vor Ruhensberechnungen und weiteren Anrechnungen und Kürzungen. Daneben erhalten Sie einen Versorgungsnachweis, auf dem die Bezügebestandteile und der Zahlbetrag (netto) dargestellt sind. Anschließend erhalten Sie nur bei Änderungen der Versorgungsbezüge einen Versorgungsnachweis. Sollte die Festsetzung Ihrer Versorgungsbezüge ausnahmsweise nicht rechtzeitig erfolgen können, wird unaufgefordert eine Abschlagszahlung geleistet, die mit der später beginnenden Zahlung verrechnet wird.

Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage

  • der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und
  • der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
  • Für jedes Jahr geleistete Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltsatz 1,79375%, insgesamt jedoch maximal 71,75%.
  • Das Ruhegehalt basiert auf der Formel:
  • Ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Ruhegehaltssatz = Ruhegehalt
  • Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag von maximal 10,8% gemindert.
  • Der Versorgungsabschlag wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand mindert nicht den Ruhegehaltssatz, sondern das Ruhegehalt.
See also:  Wie Hoch Ist Die Erwerbsunfähigkeitsrente?

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören

  • das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestandene Grundgehalt, sofern bei Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt die letzte Beförderung zwei Jahre zurückliegt (ansonsten wird die vorletzte Besoldungsgruppe zugrunde gelegt)
  • der Familienzuschlag der Stufe 1 solange die Voraussetzungen für diesen vorliegen
  • sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge, z.B. Zulagen
  1. Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag wird in voller Höhe neben dem Ruhegehalt gezahlt.
  2. Liegt eine Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls vor, wird in der Regel die Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe und nicht die tatsächlich erreichte Erfahrungsstufe zugrunde gelegt.
  3. Bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge am Tag vor Beginn des Ruhestandes werden die Bezüge zugrunde gelegt, die bei Vollbeschäftigung zugestanden hätten.
  4. Zu den Versorgungsbezügen werden keine Vermögenswirksamen Leistungen gezahlt.

Zeiten im Beamtenverhältnis sind ruhegehaltfähig, soweit nicht bestimmte Ausschlussgründe, wie z.B. Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst, vorliegen. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltfähig.

Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltfähig, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres aber mindestens im Umfang von zwei Dritteln. Wehr- oder Ersatzdienstzeiten Als ruhegehaltfähig gelten die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten im berufsmäßigen und nichtberufsmäßigen Wehr- und Polizeivollzugsdienst.

Desgleichen ist auch der Zivildienst anrechenbar. Vordienstzeiten Welche Zeiten Ihnen als Vordienstzeiten anerkannt werden können entnehmen Sie bitte der Frage, Zeiten im Beitrittsgebiet Zeiten im Beitrittsgebiet, die vor dem 03.Oktober 1990 zurückgelegt wurden, werden in der Regel nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und – bei beruflichen Tätigkeiten – diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind.

  1. Mögliche Vordienstzeiten Für die Anrechnung als Vordienstzeit kommen z.B.
  2. Folgende Zeiten vor der Verbeamtung in Betracht: Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Als ruhegehaltfähig sollen Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Beamtin bzw.
  3. Ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis hauptberuflich im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin bzw.

dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.

  • Ausbildungszeiten Die Mindestzeit einer außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung
  • (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
  • Die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit kann bis zu drei Jahren berücksichtigt werden.

Für Beamtinnen bzw. Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind.

eine Tätigkeit als Rechtsanwältin bzw. -anwalt oder Verwaltungsrechtsrätin bzw. -rat oder als Beamtin bzw. Beamter oder Notarin bzw. Notar,

der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht (die Zeiten sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig) oder

eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder

ihrer Verbände oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder

  • eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
  • eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden.

Berücksichtigt werden können darüber hinaus auch Zeiten, während der eine Beamtin bzw. ein Beamter

  • hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
  • auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet

besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung seines Amtes bilden (die Zeiten sind nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig), oder

als Entwicklungshelferin bzw. -helfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes tätig gewesen ist

(die Zeit ist nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig). Für Beamte und Beamtinnen, die ab 23.02.2023 ernannt werden, gilt: Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst und sonstige Zeiten einer Tätigkeit werden nur bis zu 5 Jahren – ggf.

  • Insgesamt – berücksichtigt.
  • Die Vordienstzeitenstelle beim Landesverwaltungsamt Berlin entscheidet in der Regel beim Eintritt in den Ruhestand aufgrund von sog.
  • Ann- und Sollvorschriften, ob Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind.
  • Nach Prüfung der berücksichtigungsfähigen Zeiten erhalten Sie mit dem Versorgungs- festsetzungsbescheid von der Vordienstzeitenstelle einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Wird die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit beträgt zwei Drittel der Zeit zwischen dem Ruhestandsbeginn und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60.

Lebensjahres. Der Ruhegehaltssatz errechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Für jedes Jahr ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz 1,79375%. Auch Bruchteile eines Jahres werden berücksichtigt. Der Höchstruhegehaltssatz beträgt insgesamt 71,75%. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängige Mindestversorgung) bzw.65% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A5, wenn dies günstiger ist.

Sofern Mindestversorgung zusteht, wird diese nicht um einen Versorgungsabschlag gemindert. : Fragen zum Ruhegehalt

Was bekommt ein Beamter bei Dienstunfähigkeit NRW?

Mindestversorgung bei Dienstunfähigkeit – Nach dem Beamtenversorgungsgesetz existieren zwei Mindestversorgungen. So beträgt das Ruhegehalt entweder mindestens 35% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder mindestens 65% der Endstufe der Besoldungsgruppe A4. Die für den Beamten vorteilhaftere Mindestversorgung kommt zur Anwendung.

Wie hoch ist die witwenpension in NRW?

Die Zahlung von Witwengeld erfolgt von Amts wegen, ebenso wie die Zahlung von Waisengeld für minderjährige Kinder. Dennoch sind für die Zahlungsaufnahme Nachweise und Erklärungen notwendig, die wir im Todesfall Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin von Ihnen anfordern.

Berechnungsgrundlage für Witwen-, Witwer- und Waisengelder ist das Ruhegehalt, das die/der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Beim Tod einer Beamtin/eines Beamten besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge nur dann, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalles eingetreten ist.

Ein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld besteht in der Regel nach einer Ehedauer von mindestens einem Jahr. Das Witwen-/Witwergeld. beträgt 55 % des Ruhegehaltes. Wurde die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren, beträgt das Witwengeld 60 % des maßgeblichen Ruhegehaltes des Verstorbenen.

Wie lange muss ein Beamter in NRW arbeiten?

Inhaltsverzeichnis: – Verordnung ber die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung – AZVO) Vom 4. Juli 2006 ( Fn 1 ) (Artikel 1 der Verordnung zur nderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen v.4.

Juli 2006) Auf Grund des 78 Abs.3 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW.S.234) ( Fn 2 ), zuletzt gendert durch Artikel 2 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 ( GV. NRW.S.498 ), wird verordnet: 1 ( Fn 11 ) Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt fr die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbnde und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Krperschaften, Anstalten und Stiftungen des ffentlichen Rechts.

(2) Diese Verordnung gilt nicht fr 1. Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, es sei denn, sie befinden sich in der Funktion von Oberrztinnen und Oberrzten, 2. Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen fr den ffentlichen Dienst, 3.

Lehrerinnen und Lehrer an ffentlichen Schulen, 4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und 5. Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren gem 116 Absatz 2 Halbsatz 2 Landesbeamtengesetz. (3) 2 Abs.6 dieser Verordnung kann fr den nach Absatz 2 ausgenommenen Personenkreis entsprechend Anwendung finden.2 ( Fn 6 ) Regelmige Arbeitszeit (1) Die regelmige wchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten betrgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden.

Sie verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden. Abweichend von Satz 1 betrgt die regelmige wchentliche Arbeitszeit fr schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte im Sinne des 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Artikel 1 des Gesetzes vom 23.

Dezember 2016, BGBl. I S.3234) in der jeweils geltenden Fassung durchschnittlich 1.39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50, 2.39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80. Satz 3 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der zustndigen Dienstbehrde der Nachweis ber den Grad der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.199 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberhrt.

Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach 152 Abstze 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch rckwirkend festgestellt, so ist abweichend von Satz 4 die regelmige wchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren, lngstens jedoch fnf Wochen rckwirkend zu dem Tag, an dem der Dienststelle der Nachweis ber den Grad der Behinderung vorgelegt wird.

  • Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede nderung unverzglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen.
  • Soweit es auf die regelmige tgliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen.

(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich fr jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fllt, um den durchschnittlich auf diesen Tag entfallenden Teil der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit. (3) Bei Teilzeitbeschftigung wird die durchschnittliche wchentliche Arbeitszeit entsprechend ermigt.

Sofern zwingende dienstliche Grnde nicht entgegenstehen, kann die Arbeitsleistung dabei auch ungleichmig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden; innerhalb des in Absatz 5 genannten Berechnungszeitraumes muss jedoch die auf diesen Zeitraum entfallende Arbeitszeit erbracht werden.

(4) Soweit aufgrund einer Teilzeitbeschftigung oder in begrndeten Einzelfllen aus dienstlichen Grnden bei einer Vollzeitbeschftigung regelmig die Arbeitsleistung ungleichmig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt ist, kann abweichend von Absatz 1 Satz 8 und Absatz 2 die Stundenzahl zugrunde gelegt werden, die von der betreffenden Beamtin oder dem betreffenden Beamten regelmig an diesem Wochentag geleistet wird oder geleistet worden wre.

5) Vorbehaltlich der Regelungen in 65 und 66 Absatz 2 Landesbeamtengesetz ist fr die Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit grundstzlich ein Zeitraum von 52 Wochen zugrunde zu legen. Zeiten des Erholungsurlaubs sowie der Dienstunfhigkeit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unbercksichtigt.

Dabei darf die wchentliche Arbeitszeit 48 Stunden einschlielich der Mehrarbeitsstunden durchschnittlich nicht berschreiten; die tgliche Arbeitszeit soll 10 Stunden durchschnittlich nicht berschreiten. Die oberste Dienstbehrde kann insbesondere fr Besonderheiten bestimmter spezifischer Ttigkeiten beim Justizvollzugsdienst und Vollzugsdienst in Abschiebungshafteinrichtungen abweichende Regelungen von Satz 3 zulassen, wenn es deren zwingende dienstliche Belange erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewhrleistet wird.

(6) Einer Beamtin oder einem Beamten kann im Anschluss an eine lnger dauernde Erkrankung vorbergehend fr die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermigung der regelmigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezge bewilligt werden, wenn dies nach rztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Grnden zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch).

In begrndeten Ausnahmefllen kann der Arbeitsversuch nach Satz 1 fr die Dauer von bis zu zwlf Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsrztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Grnden zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.3 Arbeitstag (1) Arbeitstage sind grundstzlich die Tage Montag bis Freitag.

  • 2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhltnisse dies fr einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen, Teile von Dienststellen oder fr bestimmte einzelne Ttigkeiten zwingend erfordern.
  • In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewhrende Freizeit zusammenhngend gewhrt werden.

Fr die an einem Arbeitstag nach Satz 1 geleisteten Dienstgeschfte einschlielich der damit verbundenen Reisezeiten gilt 11 Abs.1 entsprechend. (3) Bei einer dauerhaften ffnung einer Einrichtung an einem Arbeitstag nach Absatz 2 ist das Einvernehmen der obersten Dienstbehrde erforderlich.4 ( Fn 3 ) Ruhepausen (1) Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen.

  1. Die Ruhepausen nach Satz 1 knnen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
  2. 2) Die Pausenzeiten werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet und automatisch in Abzug gebracht.
  3. 3) Die oberste Dienstbehrde oder die von ihr hierzu bestimmte Behrde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewhrleistet wird.5 ( Fn 7 ) Ruhezeit Nach Beendigung des tglichen Dienstes soll eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden.
See also:  Was Kostet Ein Mcflurry?

In besonderen Ttigkeitsbereichen, insbesondere fr Besonderheiten bestimmter spezifischer Ttigkeiten beim Justizvollzugsdienst, Vollzugsdienst bei Abschiebungshafteinrichtungen und Justizwachtmeisterdienst, kann die oberste Dienstbehrde Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewhrleistet wird.6 ( Fn 3 ) Rufbereitschaft (1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten auerhalb der regelmigen Arbeitszeit an einer der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhlt, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Die Anordnungsbefugnis kann der Dienstvorgesetzte auf den unmittelbaren Vorgesetzten bertragen. (2) Zeiten einer Rufbereitschaft werden mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Sie werden innerhalb von zwlf Monaten zu einem Achtel bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewhrt und bei flexibler Arbeitszeit dem Stundenkonto ( 14 Absatz 5 Satz 2) gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Grnde entgegenstehen.7 Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst leisten Beamtinnen und Beamte, die sich auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten an einer von der oder vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die regelmige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedrfnissen im angemessenen Verhltnis verlngert werden. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden im wchentlichen Durchschnitt nicht berschreiten.8 ( Fn 7 ) Schicht- und Nachtdienst (1) (Wechsel-)Schichtdienst oder planmig sonstig wechselnder Dienst ist nach Bedarf anzuordnen, wenn die Aufgaben es zwingend erfordern.

Die jeweilige Leitung der Behrden und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs.1 legt die Schichtdienstzeiten oder die tgliche Arbeitszeit unter Bercksichtigung der dienstlichen und rtlichen Verhltnisse und nach Magabe dieser Verordnung fest. (2) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmigen Arbeitszeit dienstplanmig zu leistende Dienst zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr.

Nachtschicht ist eine Schicht, die mehr als zwei Stunden der Nachtdienstzeit umfasst. (3) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen. (4) Der Nachtdienst soll acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht berschreiten.

Die oberste Dienstbehrde kann fr einzelne Ttigkeitsbereiche, insbesondere fr Besonderheiten bestimmter spezifischer Ttigkeiten beim Justizvollzugsdienst, Vollzugsdienst bei Abschiebungshafteinrichtungen und Justizwachtmeisterdienst, Abweichungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewhrleistet wird.9 ( Fn 4 ) Dienstbefreiung bei Wechselschichtdienst und Schichtdienst (1) Beamtinnen und Beamte, die stndig Wechselschichtdienst oder stndig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach 20 Abstze 1 oder 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zusteht, erhalten a) bei Wechselschichtdienst fr je zwei zusammenhngende Monate und b) bei Schichtdienst fr je vier zusammenhngende Monate einen Arbeitstag Dienstbefreiung.

(2) Im Falle nicht stndigen Wechselschicht- oder Schichtdienstes (z.B. stndige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Beamtinnen und Beamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung fr a) je drei Monate im Jahr, in denen sie berwiegend Wechselschichtdienst geleistet haben, und b) je fnf Monate im Jahr, in denen sie berwiegend Schichtdienst geleistet haben.

  • 3) Die Voraussetzungen der Abstze 1 und 2 hinsichtlich des Schichtdienstes sind nur erfllt, wenn ein regelmiger Wechsel des Beginns der tglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden stattfindet und der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
  • 4) Es gelten die Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW ( FrUrlV NRW) mit Ausnahme von 18 Absatz 3 FrUrlV NRW entsprechend.10 ( Fn 10 ) Mehrarbeit (1) Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des 61 Landesbeamtengesetz, wenn sie aufgrund schriftlicher oder elektronischer eAnordnung oder Genehmigung verpflichtet sind, vorbergehend ber die regelmige Arbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten.

(2) Die Mehrarbeit muss sich auf zwingende Ausnahmeflle beschrnken. Vor der Anordnung von Mehrarbeit sind die Instrumente der flexiblen Arbeitszeitgestaltung ( 14 und 15) auszuschpfen. Die Entscheidung ber die Anordnung von Mehrarbeit obliegt der jeweiligen Leitung der Behrden und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs.1.

Die Befugnis kann auf die allgemeine Vertretung oder die Leitung der fr die Personalangelegenheiten zustndigen Abteilung bertragen werden. (3) Werden Beamtinnen und Beamte durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fnf Stunden im Monat beansprucht, so ist fr die geleistete Mehrarbeit entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Freizeitausgleich zu gewhren.61 Absatz 2 Landesbeamtengesetz bleibt unberhrt.11 ( Fn 5 ) Dienstreisen und Dienstgnge (1) Bei Dienstreisen, Dienstgngen, eintgigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtgigen Fortbildungen werden Zeiten der Erledigung des Dienstgeschfts innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatschlichen Dauer bercksichtigt.

Reisezeiten werden bei Dienstreisen, Dienstgngen, soweit Dienstgnge an der Dienststelle beginnen oder enden, eintgigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtgigen Fortbildungen ebenfalls innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatschlichen Dauer bercksichtigt.

Berschreiten Zeiten der Erledigung des Dienstgeschfts den geltenden Arbeitszeitrahmen, so werden sie mit ihrer tatschlichen Dauer als Arbeitszeit bercksichtigt; bei den jeweiligen Arbeitszeitrahmen berschreitenden Reisezeiten wird die Hlfte dieser Zeit bercksichtigt. Die Reisezeiten werden durch Freizeitausgleich entschdigt.

Soweit zwingende dienstliche Grnde nicht entgegenstehen, sind sie bei fester Arbeitszeit innerhalb von zwlf Monaten auszugleichen; bei flexibler Arbeitszeit sind sie dem Stundenkonto ( 14 Absatz 5 Satz 2) gutzuschreiben. (2) Im brigen wird bei mehrtgigen Fortbildungen die regelmige tgliche Arbeitszeit fr jeden Fortbildungstag bercksichtigt; fr teilzeitbeschftigte Beamtinnen und Beamte wird der auf diesen Tag entfallende Teil der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschftigung bercksichtigt.

Sollte ausnahmsweise an diesen Tagen die Gesamtdauer der Fortbildung abzglich der Pausenzeiten ber die Summe der fr diese Tage vorgesehenen regelmigen Arbeitszeit hinausgehen, wird die berschreitende Zeit ebenfalls bercksichtigt.12 Dienstbefreiung aus persnlichen Anlssen und Arztbesuche (1) Zeiten einer Dienstbefreiung aus persnlichen Anlssen oder eines Arztbesuches einschlielich Wegezeiten gelten lediglich innerhalb einer zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht (Kernzeit, feste Arbeitszeit) als Anwesenheit mit ihrer tatschlichen Dauer, soweit ihre Wahrnehmung nicht auerhalb der zeitlich festgelegten Dienstleistungspflicht mglich ist.

(2) Zeiten eines Arztbesuchs einschlielich Wegezeiten knnen ausnahmsweise als Anwesenheit bercksichtigt werden, wenn ansonsten die Einhaltung der wchentlichen Arbeitszeit unzumutbar erschwert wird. Nheres regelt die oberste Dienstbehrde. (3) Zeiten eines dienstlich angeordneten Arztbesuchs einschlielich Wegezeiten werden mit ihrer tatschlichen Dauer als Arbeitszeit bercksichtigt.13 Feste Arbeitszeit (1) Soweit dienstliche Interessen es erfordern, sollen feste Arbeitszeiten angeordnet werden.

  • Das Dienstende darf montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr und freitags nicht vor 14.00 Uhr liegen.
  • 2) Die oberste Dienstbehrde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn dienstliche Belange es erfordern.14 ( Fn 9 ) Flexible Arbeitszeit (1) Durch Dienstvereinbarung kann die tgliche Arbeitszeit nach Magabe der nachfolgenden Abstze in der Weise geregelt werden, dass die Beamtinnen und Beamten innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens ber Lage und Dauer der individuellen tglichen Arbeitszeit selbst entscheiden.

Bei dieser selbstbestimmten Arbeitszeitgestaltung ist den dienstlichen Interessen Vorrang einzurumen. (2) Der Arbeitszeitrahmen kann innerhalb eines Zeitrahmens von 06.30 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt werden. (3) Aus dienstlichen Grnden knnen fr a) einzelne Beamtinnen und Beamte oder b) Gruppen von Beamtinnen und Beamten oder c) alle Beamtinnen oder Beamten einer Dienststelle Zeiten vereinbart werden, – in denen eine bestimmte Mindestanzahl von Beamtinnen und Beamten anwesend sein mssen (Servicezeit) oder – in denen alle betroffenen Beamtinnen und Beamten anwesend sein mssen (Kernzeit).

  1. Service- und Kernzeiten sollen ausschlielich der Pausen mindestens fnf Stunden pro Arbeitstag umfassen.
  2. Sie haben die Zeit des strksten Arbeitsanfalls einzuschlieen, sollen nicht nach 09.00 Uhr beginnen und montags bis donnerstags nicht vor 15.00 Uhr und freitags nicht vor 14.00 Uhr enden.
  3. Auch auerhalb dieser Zeiten muss die dienstlich notwendige Funktionsfhigkeit der Behrde gewhrleistet sein.

(4) Aus dienstlichen Grnden kann angeordnet werden, dass einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten a) allgemein oder im Einzelfall dauernd oder vorbergehend von der Inanspruchnahme der flexiblen Arbeitszeit ausgenommen werden, b) vorbergehend innerhalb der flexiblen Arbeitszeit Dienst zu leisten haben oder c) in von Absatz 3 abweichenden Kern- oder Servicezeiten Dienst zu leisten haben, um die dienstlich notwendige Funktionsfhigkeit der Behrde zu gewhrleisten.

4a) Aus zwingenden dienstlichen Grnden kann fr einzelne Beamtinnen und Beamte oder Gruppen von Beamtinnen und Beamten, deren Eigenart des Dienstes regelmige Rufbereitschaft und Dienststunden innerhalb der Nachtdienstzeit vorsieht, an Tagen, an denen aufgrund der Eigenart des Dienstes Dienststunden innerhalb der Nachtdienstzeit anfallen, ein von Absatz 2 abweichender Arbeitszeitrahmen angeordnet werden.

(5) Unterschreitungen der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit (Minderzeiten) sind maximal bis zu 40 Stunden zulssig. berschreitungen der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit (Zeitguthaben) drfen an mindestens einem und bis zu zwlf Stichtagen im Jahr ein festgelegtes Stundenkonto, das sich in einem Rahmen von nicht mehr als 120 Stunden Zeitguthaben bewegen kann, nicht bersteigen.

Darber hinausgehende Zeitguthaben verfallen. (6) Zur Abgeltung von Zeitguthaben knnen Vereinbarungen hinsichtlich eines halbtgigen (Vormittag oder Nachmittag), ganztgigen, mehrtgigen oder unbegrenzten Freizeitausgleichs getroffen werden. Der Umfang des Zeitausgleichs ist rechtzeitig mit der oder dem Vorgesetzten abzustimmen und eine Vertretungsregelung sicherzustellen.

Dabei ist den dienstlichen Interessen Vorrang einzurumen. Die personenbezogenen Daten drfen nur 1. fr die Ermittlung und berprfung der Einhaltung der Arbeitszeit (z.B. Zeiten der Dienstunfhigkeit, Dienstbefreiung, Mehrarbeit und des Urlaubs), 2. fr die Fhrung einer An- und Abwesenheitsliste, 3.

  1. Fr die Erhebung und die damit in Zusammenhang stehenden elektronischen Datenbermittlungen zahlungsbegrndender Daten fr die Festsetzung und Zahlbarmachung von Besoldungsansprchen sowie 4.
  2. In anonymisierter Form fr Statistiken, insbesondere zur Evaluation der Arbeitszeitmodelle, verwendet werden.
  3. Die personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Manahmen gegen unzulssige Bearbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern.

Die personenbezogenen Daten eines Abrechnungszeitraums nach Absatz 5 sind grundstzlich sptestens nach 6 Monaten zu lschen. Eine darber hinausgehende Speicherung ist nur fr solche Daten zulssig, die zur Erfllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben erforderlich sind.

In diesen Fllen sind die Daten sechs Monate nach Ablauf des fr die Aufgabenerfllung gesetzlich festgelegten Zeitraums zu lschen. Besoldungsrelevante Daten, die elektronisch bermittelt werden, unterliegen den fr sie geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. (7) Das Ministerium der Justiz kann fr Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger abweichende Regelungen von den Abstzen 5 und 6 sowie 16 Absatz 2 zulassen.14a ( Fn 12 ) Langzeitarbeitskonten (1) Nach Magabe der nachfolgenden Abstze kann Beamtinnen und Beamten die Fhrung von Langzeitarbeitskonten gestattet werden, wenn dienstliche Grnde nicht entgegenstehen.

Langzeitarbeitskonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten. Sie dienen dem langfristigen Ansparen von Zeitguthaben (Ansparphase), die fr zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden knnen (Entnahmephase). Langzeitarbeitskonten werden unabhngig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit nach 16 Absatz 2 Satz 1 gefhrt.

Die Entscheidung der Beamtin oder des Beamten zur Fhrung eines Langzeitarbeitskontos erfolgt auf freiwilliger Basis. Nhere Bestimmungen werden durch Dienstvereinbarungen und sodann ber Einzelvereinbarungen mit teilnehmenden Beamtinnen und Beamten festgelegt. Die Fhrung eines Langzeitarbeitskontos ist nicht zulssig fr 1.

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie 2. Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden knnen. (2) Fr Beamtinnen und Beamte, denen die Fhrung eines Langzeitarbeitskontos gestattet worden ist, wird ber die regelmige wchentliche Arbeitszeit nach 2 Absatz 1 oder 3 hinaus die Wochenarbeitszeit auf ihren Antrag um maximal drei Stunden erhht, soweit dies fr die Erfllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmig ist.

  1. Die Differenz zwischen der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit und der tatschlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitarbeitskonto als Zeitguthaben bis zur Hhe der nach Satz 1 vereinbarten Erhhung jeweils am Ende des Monats der Ansparung gutgeschrieben (Ansparphase).
  2. Darber hinaus geleistete Arbeitszeit ist dem Gleitzeitkonto oder anderen Konten zur Arbeitszeiterfassung gutzuschreiben.2 Absatz 5 und 4 bleiben unberhrt.

Soweit tatschlicher Bedarf fr die beantragte Mehrleistung nicht mehr besteht, kann die dienstvorgesetzte Stelle die erhhte wchentliche Arbeitszeit nach Satz 1 entsprechend verringert festsetzen. (3) Dem Langzeitarbeitskonto knnen darber hinaus jhrlich maximal 122 Stunden gutgeschrieben werden, die sich flexibel zusammensetzen knnen aus: 1.

Ansprchen auf Dienstbefreiung fr dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Sinne des 10 unabhngig vom Jahr der Entstehung sowie 2. Erholungsurlaub nach 18 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, der den jhrlichen Mindesturlaub nach 19a Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW bersteigt und nach 19 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW nicht verfallen ist.

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Der Urlaub wird in Stunden auf der Basis des zum Zeitpunkt der Gutschreibung durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallenden Teils der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit berechnet. (4) Dem Langzeitarbeitskonto knnen einmalig gutgeschrieben werden: 1.

  • Bei Einrichtung des Langzeitarbeitskontos maximal 156 Stunden Zeitguthaben nach 14 Absatz 5 und maximal 122 Stunden nach 14a Absatz 3 sowie 2.
  • Befristet bis zum 31.
  • Dezember 2024 maximal 278 Stunden, die wegen Mehrbedarfs aufgrund der Coronapandemie angefallen sind.
  • 5) Dem Langzeitarbeitskonto kann ein Zeitguthaben bis zur Hhe von insgesamt 2 132 Stunden gutgeschrieben werden.

Es erfolgt eine jhrliche Unterrichtung ber den Kontostand. Der Wert des angesparten Zeitguthabens bleibt auch in Fllen einer Verminderung der Besoldung wegen disziplinarrechtlicher Manahmen oder nicht bestandener Probezeit nach 21 des Landesbeamtengesetzes erhalten.

  • Der Wertausgleich erfolgt durch zustzliche Zeitgutschrift.
  • 6) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezge, ununterbrochene Freistellungszeiten nach 65 des Landesbeamtengesetzes und Eltern- und Pflegezeit ohne Teilzeitbeschftigung werden dem Langzeitarbeitskonto nicht gutgeschrieben.
  • Gleiches gilt fr Krankheitszeiten, die insgesamt sechs Wochen pro Jahr in der Ansparphase berschreiten.

(7) Im Umfang des Zeitguthabens des Langzeitarbeitskontos wird der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag Zeitausgleich durch vollstndige oder teilweise Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung gewhrt (Entnahmephase). Die Dauer einer vollstndigen Freistellung oder teilweisen Freistellung mit unterhlftiger Arbeitszeit darf in der Entnahmephase ununterbrochen maximal sechs Monate betragen.

Eine weitere vollstndige Freistellung oder teilweise Freistellung mit unterhlftiger Arbeitszeit ist erst nach einer Karenzzeit von zwlf Monaten zulssig. Ab fnf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist der Zeitausgleich nur in Form einer teilweisen Freistellung mit einer Reduzierung der Arbeitszeit bis zur Hlfte der regelmigen Arbeitszeit mglich.

Whrend der Entnahmephase bleiben mit Ausnahme der Pflicht zur Dienstleistung alle Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhltnis unberhrt. Whrend der Entnahmephase ruht die Ansparphase. Die Entnahmephase wird unterbrochen zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23.

  • Mai 2017 (BGBl.I.S.1228) in der jeweils geltenden Fassung, zur Inanspruchnahme einer Elternzeit, einer Familienpflege- oder Pflegezeit sowie fr die Dauer eines bewilligten Urlaubs oder einer Freistellung ohne Besoldung und fr die Dauer einer Dienstunfhigkeit.
  • 8) Der Zeitausgleich ist rechtzeitig zu beantragen.

Ab einer Entnahmephase von vier Wochen soll der Antrag mindestens vier Monate vor Beginn der Freistellung erfolgen. Die Freistellung bedarf der Zustimmung der dienstvorgesetzten Stelle. Der Freistellungsantrag kann aus dienstlichen Grnden abgelehnt werden.

In diesem Fall ist mit der Beamtin oder dem Beamten ein Ersatzzeitraum zu vereinbaren. (9) Das Langzeitarbeitskonto ist vor seiner Beendigung vorab durch Freizeit auszugleichen, sofern dienstliche Grnde nicht entgegenstehen. Nicht ausgeglichenes Zeitguthaben ist nach Beendigung dem Gleitzeitkonto oder anderen Konten zur Arbeitszeiterfassung gutzuschreiben.

In den Fllen der Beendigung des Beamtenverhltnisses im Sinne des 21 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S.1010) in der jeweils geltenden Fassung, bei Dienstherrnwechsel oder in besonderen Hrtefllen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Langzeitarbeitskontos nicht mehr zuzumuten ist, kann die rechtzeitige Entnahme zum Zwecke des Ausgleichs durch die dienstvorgesetzte Stelle angeordnet werden.

  1. 10) Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben bertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten fhrt.
  2. Ein Anspruch auf bertragung des Zeitguthabens besteht nicht.
  3. 11) Von Amts wegen finanziell abzugelten ist Zeitguthaben, das 1.

zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhltnisses krankheitsbedingt 2. wegen eines unvorhersehbaren kurzfristigen Wechsels der Dienstbehrde, in der das Langzeitarbeitskonto nicht fortgefhrt werden kann oder 3. in Fllen der Beendigung des Beamtenverhltnisses durch Tod nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnte.

Fr die Berechnung des Abgeltungsbetrages pro Ausgleichstag ist 19a Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW entsprechend anzuwenden.15 Dienstfreie Zeit (1) Am 24. Dezember und 31. Dezember entfllt der Dienst, soweit es die dienstlichen Verhltnisse zulassen. Kann Dienstbefreiung aus dienstlichen Grnden nicht erteilt werden, ist fr den Dienst an einem anderen Tag innerhalb von drei Monaten Freizeitausgleich zu gewhren.

(2) Die Landesregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfllt. Bei rtlich bedingten Anlssen kann Dienstfreiheit von der obersten Dienstbehrde und, wenn der Anlass nur eine einzelne Dienststelle berhrt, von der jeweiligen Leitung der Behrden und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs.1 angeordnet werden.16 ( Fn 13 ) Ort und Zeit der Dienstleistung, Arbeitszeiterfassung (1) Der Dienst ist grundstzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmig ist.

Bei alternierender mobiler Arbeit entsprechend 60 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes kann von Satz 1 hinsichtlich des Ortes der Dienstleistung abgewichen werden. Satz 1 gilt nicht fr Staatsanwltinnen und Staatsanwlte sowie Amtsanwltinnen und Amtsanwlte. Ihre Arbeitszeit ist nicht zu erfassen. (2) Beginn, Ende und Dauer der tglichen Arbeitszeit einschlielich Ruhepausen sind jeweils am Tag der Arbeitsleistung durch ein geeignetes objektives System zu erfassen und zu dokumentieren, das den Beamtinnen und Beamten zugnglich ist.

Soweit die Zeiterfassung abweichend von Satz 1 auf die Beamtinnen und Beamten bertragen wird, sind diese zur ordnungsgemen Fhrung der Zeiterfassung anzuleiten. Diese ist von der dienstvorgesetzten Stelle regelmig zu kontrollieren und entsprechend Satz 1 zu dokumentieren.

  1. 3) Die personenbezogenen Daten drfen nur 1.
  2. Fr die Ermittlung und berprfung der Einhaltung der Arbeitszeit (zum Beispiel Zeiten der Dienstunfhigkeit, Dienstbefreiung, Mehrarbeit und des Urlaubs), 2.
  3. Fr die Fhrung einer An- und Abwesenheitsliste, 3.
  4. Fr die Erhebung und die damit in Zusammenhang stehenden elektronischen Datenbermittlungen zahlungsbegrndender Daten fr die Festsetzung und Zahlbarmachung von Besoldungsansprchen sowie 4.

in anonymisierter Form fr Statistiken, insbesondere zur Evaluation der Arbeitszeitmodelle, verwendet werden. Die personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Manahmen gegen unzulssige Verarbeitung sowie gegen Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern.

Die personenbezogenen Daten eines Kalenderjahres oder eines Abrechnungszeitraums nach 14 Absatz 5 sind grundstzlich sptestens nach sechs Monaten zu lschen. Eine darberhinausgehende Speicherung ist nur fr solche Daten zulssig, die zur Erfllung gesetzlich zugewiesener Aufgaben erforderlich sind. In diesen Fllen sind die Daten sechs Monate nach Ablauf des fr die Aufgabenerfllung gesetzlich festgelegten Zeitraums zu lschen.

Besoldungsrelevante Daten, die elektronisch bermittelt werden, unterliegen den fr sie geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Die Datenverarbeitung unterliegt den Vorschriften des 83 des Landesbeamtengesetzes sowie des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17.

Mai 2018 (GV. NRW.S.244, ber,S.278 und S.404) in der jeweils geltenden Fassung.17 ( Fn 14 ) Experimentierklausel Zur Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle kann die zustndige oberste Dienstbehrde im Einvernehmen mit dem fr Inneres zustndigen Ministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

Fhrt die Erprobung zu einer Beeintrchtigung dienstlicher Interessen, sind die Arbeitszeitmodelle entsprechend anzupassen.18 ( Fn 3 ) Sondervorschriften fr Krperschaften, Anstalten und Stiftungen des ffentlichen Rechts (1) Bei den Gemeinden, den Gemeindeverbnden und den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Krperschaften, Anstalten und Stiftungen des ffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehrde die bzw.

Der Dienstvorgesetzte, soweit nicht Beamtinnen und Beamte des Landes der Dienststelle angehren. (2) Nach den rtlichen Erfordernissen knnen abweichende Regelungen von den 3 Abstze 1 und 2, 13 und 14 sowie durch Dienstvereinbarung von 11 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 2 getroffen werden. (3) Fr Hochschulen und bibliothekarische Zentraleinrichtungen kann die oberste Dienstbehrde abweichende Regelungen von 14 zulassen.

Die Entscheidung kann auf die Dienststellenleitung delegiert werden.19 In-Kraft-Treten und Fortbestehen von Dienstvereinbarungen (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung ber die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.

  • Dezember 1986 (GV.
  • NRW.1987 S.15), zuletzt gendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.
  • Dezember 2003 ( GV.
  • NRW.S.814 ), auer Kraft.
  • 3) Auf Grundlage der 7a und 13 AZVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
  • Dezember 1986 (GV.
  • NRW.1987 S.15), zuletzt gendert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.
  • Dezember 2003 ( GV.

NRW.S.814 ), bestehende Dienstvereinbarungen knnen, soweit sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, unbefristet fortgefhrt werden. ( Fn 8 ) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerprsident Der Innenminister Funoten:

Fn1 GV. NRW.S.335, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006; gendert durch VO vom 18. August 2009 ( GV. NRW.S.432 ), in Kraft getreten am 29. August 2009 und am 1. Januar 2010; Artikel 2 der VO vom 10. Januar 2012 ( GV. NRW.S.2 ), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2016 ( GV. NRW.S.485 ), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 ( GV. NRW.S.861 ), in Kraft getreten am 5. November 2016; Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 ( GV. NRW.S.1004 ), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Verordnung vom 11. Februar 2020 ( GV. NRW.S.154 ), in Kraft getreten am 1. Mrz 2020; Artikel 40 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 ( GV. NRW.S.122 ), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 ( GV. NRW.S.524 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Fn2 SGV. NRW.2030
Fn 3 4, 6, und 18 gendert durch VO vom 18. August 2009 ( GV. NRW.S.432 ), in Kraft getreten am 29. August 2009.
Fn 4 9 neu gefasst durch VO vom 18. August 2009 ( GV. NRW.S.432 ), in Kraft am 1. Januar 2010; gendert durch Artikel 2 der VO vom 10. Januar 2012 ( GV. NRW.S.2 ), in Kraft getreten am 19. Januar 2012.
Fn 5 11 gendert durch Artikel 2 der VO vom 10. Januar 2012 ( GV. NRW.S.2 ), in Kraft getreten am 19. Januar 2012.
Fn 6 2: Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2012 ( GV. NRW.S.2 ), in Kraft getreten am 19. Januar 2012 und gendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 ( GV. NRW.S.1004 ), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Absatz 4 gendert und Absatz 5 zuletzt gendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2016 ( GV. NRW.S.485 ), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 5 gendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 ( GV. NRW.S.524 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Fn 7 5 und 8 Absatz 4 gendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2016 ( GV. NRW.S.485 ), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.
Fn 8 20 zuletzt gendert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 ( GV. NRW.S.861 ), in Kraft getreten am 5. November 2016; 20 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 ( GV. NRW.S.524 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Fn 9 14: Absatz 4a eingefgt und Absatz 5 gendert durch VO vom 18. August 2009 ( GV. NRW.S.432 ), in Kraft getreten am 29. August 2009; Absatz 8 angefgt durch Verordnung vom 11. Februar 2020 ( GV. NRW.S.154 ), in Kraft getreten am 1. Mrz 2020; Absatz 7 (alt) aufgehoben und Absatz 8 (alt) umbenannt in Absatz 7 (neu) und gendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 ( GV. NRW.S.524 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Fn 10 10: gendert durch VO vom 18. August 2009 ( GV. NRW.S.432 ), in Kraft getreten am 29. August 2009; Absatz 1 gendert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 ( GV. NRW.S.122 ), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.
Fn 11 1: gendert durch VO vom 18. August 2009 ( GV. NRW.S.432 ), in Kraft getreten am 29. August 2009; Absatz 2 gendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 ( GV. NRW.S.524 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Fn 12 14a neu eingefgt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 ( GV. NRW.S.524 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Fn 13 16 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 ( GV. NRW.S.524 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.
Fn 14 17 gendert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 ( GV. NRW.S.524 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.