Was Verdient Man Beim Ordnungsamt?

Was Verdient Man Beim Ordnungsamt
Gehaltsspanne: Ordnungsamt-Mitarbeiter/-in in Deutschland 41.516 € 3.348 € Bruttogehalt (Median) bei 40 Wochenstunden : 50% der Datensätze liegen über diesem Wert und 50% darunter.36.971 € 2.981 € (Unteres Quartil) und 46.621 € 3.760 € (Oberes Quartil): 25% der Gehälter liegen jeweils darunter bzw. darüber.

Was muss ich tun um beim Ordnungsamt zu arbeiten?

Wie werde ich Mitarbeiter beim Ordnungsamt? Ausbildung beim Ordnungsamt Du möchtest für Sicherheit und Ordnung sorgen und arbeitest gerne im Team? Du bist gerne auch mal unter freiem Himmel unterwegs? Dann passt die Arbeit im Ordnungsamt perfekt zu dir! Das Ordnungsamt ist für die Gefahrenabwehr in Deutschland zuständig und teilt sich die Aufrechterhaltung der Sicherheit mit der Polizei.

Fragst du dich: „Was darf das Ordnungsamt?”, lautet die Antwort: Es kommt darauf an. Die genauen Aufgaben des Ordnungsamts unterscheiden sich nämlich je nach Bundesland. Aber meist kontrollieren Ordnungsamtsmitarbeiter und -mitarbeiterinnen den ruhenden Verkehr, illegale Müllablagerungen oder werden bei Ruhestörungen tätig.

Das Ordnungsamt ist für den öffentlichen Raum zuständig, also neben Straßen auch für Parks oder Plätze. Bei Angelegenheiten in privaten Räumlichkeiten hingegen wird die Polizei tätig. Die genauen Aufgaben des Ordnungsamts findest du meist auf der Homepage deiner Stadt oder Gemeinde erklärt.

So kannst du auch besser einschätzen, ob diese Tätigkeiten dir liegen. Ordnungsamt Aufgaben : Die Polizei hat erweiterte Befugnisse und darf im Gegensatz zum Ordnungsamt Blitzer einsetzen oder Waffen tragen. Je nach Bundesland darf das Ordnungsamt Personalien feststellen oder Personen durchsuchen. Manchmal kann es sogar Personen in Gewahrsam nehmen.

Im Gegensatz zur Polizei hat das Ordnungsamt geregelte Arbeitszeiten und somit auch „Feierabend”. Die Polizei hingegen ist rund um die Uhr im Einsatz. Schichtdienst gibt es aber bei beiden Arbeitgebern. Die Berufsbezeichnung, auf die du bei einer Bewerbung im Ordnungsamt achten solltest, lautet Außendienstmitarbeiter im Ordnungsdienst.

In einigen Bundesländern gibt es Hilfspolizisten und Verkehrsüberwacher, die den ruhenden Verkehr kontrollieren, also beispielsweise Falschparker notieren. Außerdem arbeiten im Ordnungsamt Verwaltungsfachkräfte. Im Ordnungsamt arbeiten sowohl Angestellte als auch Beamte im mittleren oder gehobenen Dienst.

Für die Beamtenlaufbahn in der Verwaltung musst du mindestens die mittlere Reife mitbringen. Für den gehobenen Dienst ist sogar Abitur erforderlich. Als Ordnungsamt-Mitarbeiterin bist du aber nicht zwingend im bekannten Außendienst tätig. Neben den Kontrollaufgaben gibt es auch Mitarbeiter, die tatsächlich im Ordnungsamt arbeiten, also in Büros.

  1. Auf Streife bist du teilweise alleine, aus Sicherheitsgründen aber meist im Team mit mindestens einem anderen Außendienstmitarbeiter im Ordnungsdienst.
  2. Je nachdem, welche Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten du aufgenommen hast, kannst du auch als Zeuge vor Gericht geladen werden.
  3. Das gehört dann ebenfalls zu deiner Arbeit.

Mitarbeiter beim Ordnungsamt arbeiten in der Regel im Schichtbetrieb, beispielsweise zwischen 6:00 Uhr morgens und 24:00 Uhr. Außerdem tragen sie Dienstkleidung und einen Dienstausweis, damit sie schnell erkannt und als Autorität wahrgenommen werden. Ausbildung beim Ordnungsamt Um im Ordnungsamt zu arbeiten, musst du vor allem Kommunikationsbereitschaft und Durchsetzungsvermögen mitbringen.

Deutsch Sport Wirtschaft/ Recht

Leistungsbereitschaft Sorgfalt Durchsetzungsfähigkeit

Dienstkleidung Schichtarbeit Viel Kontakt mit Menschen

Je nachdem, welchen Aufgabenbereich du übernehmen willst, führen dich unterschiedliche Wege ins Ordnungsamt. Es gibt aber nicht „die eine” Ordnungsamt Ausbildung. Für die Arbeit im Ordnungsamt musst du dich nicht direkt nach der Schule entscheiden, denn auch mit einer abgeschlossenen Ausbildung oder Berufserfahrung kannst du ins Ordnungsamt wechseln.

Hier ist beispielsweise eine Kurzausbildung möglich, um im Außendienst tätig zu werden. Verkehrsüberwacher/in oder Hilfspolizist/in : Diese Ausbildung ist in Hessen und Rheinland-Pfalz möglich und dauert in Vollzeit etwa 6 Wochen. In Berlin heißt das Berufsbild „Mitarbeiter/in in der Parkraumüberwachung”.

Für die Bewerbung benötigst du teils eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und ein „sauberes” Führungszeugnis. Oft kannst du diese unbezahlte Ausbildung mit einem Hauptschulabschluss beginnen und nach kurzer Zeit in den Beruf einsteigen. Eine andere Möglichkeit für einen Job im Ordnungsamt ist die Verwaltungslaufbahn.

Mit einem mittleren Schulabschluss kannst du die duale Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r im Öffentlichen Dienst machen. Die Ausbildung machst du direkt bei der Stadt oder Kommune und lernst dabei die unterschiedlichen Behörden kennen. Eine Ausbildung nur im Ordnungsamt gibt es aber nicht. Der Zugang für die Arbeit im Ordnungsamt ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt, genau wie auch die Tätigkeitsbezeichnungen.

Mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studium hast du es aber oft einfacher, dich auf einen Job oder eine Weiterbildung zu bewerben. Eine Ausbildung beim Ordnungsamt passt gut zu dir, wenn

du gerne sorgfältig arbeitest du kein Problem mit häufig wechselnden Aufgaben hast dir die Arbeit im Büro gefällt

Ein anderer Beruf eignet sich eher, wenn

du ungern planst und organisierst es dir schwerfällt, vielfältige Vorschriften und Gesetze zu beachten du ungern Verantwortung übernimmst

Alles im grünen Bereich? Dann mach den Berufswahltest und finde heraus, zu wie viel Prozent verschiedene Ausbildungen tatsächlich zu dir passen. → ! Du bist dir schon sicher, dass ein Beruf im Bereich Schutz & Ordnung dein Traumberuf ist? Dann findest du hier freie Ausbildungsplätze ↓ Bildnachweis: „Mitarbeiter vom Ordnungsamt” © RONALD RAMPSCH – stock.adobe.com : Wie werde ich Mitarbeiter beim Ordnungsamt? Ausbildung beim Ordnungsamt

Wie viel verdient man beim Ordnungsamt Düsseldorf?

Gehalt Politesse / Hilfspolizist in Nordrhein-Westfalen

Region 1. Quartil 3. Quartil
Dortmund 1.963 € 3.023 €
Duisburg 1.972 € 3.037 €
Düsseldorf 2.609 € 3.398 €
Eschweiler 1.944 € 2.994 €

Was verdient man als politesse in NRW?

Eine Politesse ohne besondere Vorkenntnisse ist in die Entgeltgruppe EG 5 eingruppiert und erhält ein Gehalt zwischen 1700 und 2000 Euro brutto, in den höheren Entgeltgruppen sind Gehälter um 3000 Euro möglich.

Wie viel verdient man beim Ordnungsamt Köln?

Dezernent, Ordnungsamt, Pflegende Außendienstmitarbeitende vom Ordnungsamt erhalten in Köln als Beamte maximal 3463 Euro (ohne Zulagen) und als tariflich Beschäftigte 4258 Euro.

Wie viel verdient ein Ordnungsamt in NRW?

41.516 € 3.348 € Bruttogehalt (Median) bei 40 Wochenstunden : 50% der Datensätze liegen über diesem Wert und 50% darunter.36.971 € 2.981 € (Unteres Quartil) und 46.621 € 3.760 € (Oberes Quartil): 25% der Gehälter liegen jeweils darunter bzw. darüber.

Was darf das Ordnungsamt nicht NRW?

Wann ist das Ordnungsamt für die Verkehrsüberwachung zuständig? – Geraten Sie in Konflikt mit der Straßenverkehrsordnung ( StVO ), stellt sich auch dann die Frage, bei welchen Verstößen die Polizei und bei welchen das Ordnungsamt zuständig ist. Darf das Ordnungsamt Sie z.B.

Wie viel verdient ein Polizist in Düsseldorf?

Anzahl der Gehaltsangaben –

483624120

Ø 41.300 €

29.800 €65.100 €

Das Gehalt kann abhängig von verschiedenen Faktoren zwischen 29.800 € und 65.100 € liegen, die meisten Gehaltsangaben bewegen sich zwischen 36.860 € und 43.920 €,

76.000 €62.000 €48.000 €34.000 €20.000 €

< 3 Jahre3-6 Jahre6-10 Jahre10+ Jahre

Einstiegsgehälter für Polizeibeamter bei Polizei NRW mit weniger als 3 Jahren Berufserfahrung liegen zwischen 30.000 € und 45.000 €, Für Top-Verdiener mit 10+ Jahren Berufserfahrung beträgt das Gehalt bis zu 67.000 €,

Was verdient ein Polizist in Düsseldorf?

Gehalt Polizist/-in (mittlerer Dienst) in Nordrhein-Westfalen

Region 1. Quartil 3. Quartil
Duisburg 2.466 € 3.797 €
Düsseldorf 3.262 € 4.248 €
Eschweiler 2.430 € 3.743 €
Essen 2.516 € 3.875 €

Was ist ein gutes Gehalt in Düsseldorf?

Statistik der Arbeitsagentur Wer in Düsseldorf wie viel verdient – Düsseldorf · Die Schere zwischen Gutverdienern und Menschen, die kaum von ihrem Job leben können, klafft auseinander. Für unsere Redaktion hat die Arbeitsagentur die Durchschnittsgehälter der Düsseldorfer nach Branchen und Berufen ermittelt.24.02.2018, 14:47 Uhr Dass die Schere zwischen reichen und armen Menschen in der Bundesrepublik immer weiter auseinander klafft, ist im Grunde keine neue Nachricht.

  1. Für unsere Redaktion hat die Agentur für Arbeit nun erstmals Zahlen darüber zusammengestellt, wie sich die Verdienste auf die jeweiligen Berufsgruppen verteilen.
  2. Das Ergebnis: Zwar verdienen die Düsseldorfer im Durchschnitt deutlich mehr als der Bundesbürger im Mittel, dennoch klafft zwischen den Gutverdienern und denen, die kaum von einem Vollzeitjob in der teuren Großstadt leben können, eine immer größere Lücke.

Wir geben einen Überblick: An der Spitze der Top 10 der Besserverdiener stehen wenig überraschend Geschäftsführer und Vorstände. Das sind die Chefs, entsprechend werden diese Führungspositionen mit 6156 Euro im Durchschnitt vergütet. Keine Führungskräfte, aber dennoch fast gleichauf mit den Chefs ist der Verdienst der Human- und Zahnärzte.

Sie kommen in Düsseldorf auf einen monatlichen Bruttolohn von 6151 Euro. Auf Platz drei und fünf der Bestverdiener in der NRW-Landeshauptstadt landen Menschen mit einem Beruf im IT-Bereich mit durchschnittlich 5601 beziehungsweise 5479 Euro. Hier zeigt der digitale Wandel seine monetäre Wirkung. Platz vier geht an Technische Forschung und Entwicklung.

Beschäftigte von Banken und Versicherungen – eigentlich eine Branche, die in der Krise steckt und unter der Niedrigzinsphase leidet – verdienen 5437 Euro im Schnitt. Kaufleute mit Zuständigkeiten im Einkauf oder Vertrieb dürfen mit 5122 Euro Brutto im Monat rechnen, solche in der Organisation mit 5074 Euro.

    Was verdient ein Polizist netto in NRW?

    Polizei-Gehalt: Beamten erhalten mehr Netto vom Brutto – Im Vergleich mit anderen Berufen wirkt das Einstiegsgehalt von Polizisten gering. Allerdings muss man hier einen wichtigen Faktor berücksichtigen: Beamte zahlen weit geringere Abgaben als normale Angestellte.

    Verdient eine Polizistin im ersten Berufsjahr wie beispielsweise in NRW 31.146 Euro brutto, bekommt sie davon immerhin 26.914 Euro netto aufs Konto. Eine normale Angestellte in einem anderen Job hätte bei gleichem Bruttogehalt nur 20.964 Euro netto übrig. Oder mit anderen Worten: Um 26.914 Euro netto pro Jahr zu verdienen, müsste sie in der freien Wirtschaft ein Bruttogehalt von etwa 44.000 Euro bekommen.

    Zum Vergleich: Vollzeitbeschäftigte in Deutschland verdienen laut Statistischem Bundesamt durchschnittlich 46.560 Euro brutto. So setzt sich das Einstiegs-Monatsgehalt einer Polizistin in NRW zusammen: Nehmen wir an, die Beamtin ist 21, nicht verheiratet, kinderlos und aus der Kirche ausgetreten.

    Sie muss nur Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zahlen. Das wären in diesem Fall 446 Euro. Krankenversicherung und Altersvorsorge übernimmt der Staat in mehreren Bundesländern (etwa in NRW, Baden-Württemberg und Sachsen) über die so genannte Heilfürsorge. Dazu bekommt sie noch eine Stellenzulage von 93 Euro.

    Ergebnis: Von 2688 Euro brutto im Monat bleiben ihr 2243 Euro netto übrig, Bei einer normalen Angestellten wären es knapp 1747 Euro. Wichtig dabei ist: All diese Zahlen gelten nur für Nordrhein-Westfalen. Die meisten Polizisten in Deutschland verdienen weniger.

    Wie viel verdient Ordnungsamt Berlin?

    Entgelterhöhung: Beschäftigte im Ordnungsamt in Berlin erhalten mehr Geld Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil entschieden, dass die etwa 400 Mitarbeiter des Ordnungsamts in Berlin in eine höhere Tarifgruppe eingestuft werden sollen.

    Somit sollen die Verwaltungsangestellten künftig in die 9 des gültigen Tarifvertrags eingruppiert werden. Dies entspricht einem Monatsgehalt von 2.300 bis 3.300 Euro brutto. Bisher waren die Beschäftigten je nach Bezirk unterschiedlich eingruppiert. Die Richter hatten sich bei der Urteilsfällung an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom Jahre 2010 orientiert, in der festgelegt wurde, bei welcher Tätigkeit im Außendienst welche Eingruppierung angemessen ist.

    Somit würde eine höhere Entgeltgruppe gerechtfertigt sein, wenn der Beschäftigte Fachkenntnisse und eine gewisse Selbstständigkeit an den Tag legen muss. Gemäß den Kalkulationen der Gewerkschaft der Polizei (GdP) bedeutet dies eine Anhebung der Bezüge um monatlich etwa 250 Euro,

    Was darf das Ordnungsamt in NRW?

    SGV Inhalt : Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Vom 13. Mai 1980 ( Fn ) Auf Grund des Artikels VI Nr.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Polizei-, Ordnungs-, Verwaltungsvollstreckungs- und Melderechts vom 25.

    1. März 1980 (GV.
    2. NW.S.234) wird nachstehend der vom 1.
    3. Juli 1980 an geltende Wortlaut des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
    4. Oktober 1969 (GV.
    5. NW.S.732) unter Berücksichtigung der Änderungen durch § 12 des Gesetzes zur Neugliederung des Kreises Detmold vom 2.
    6. Dezember 1969 (GV.

    NW.S.799), Artikel LIX des Anpassungsgesetzes ( AnpG, NW.) vom 16. Dezember 1969 (GV. NW.1970 S.22), das Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes vom 6. November 1973 (GV. NW.S.488), das Zweite Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 27.

    • bekanntgemacht.
    • Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen
    • Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung
    • vom 13. Mai 1980
    • Inhaltsverzeichnis ( Fn )
    1. Teil I Aufgaben und Organisation
    2. der Ordnungsbehörden
    § 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden
    § 2 Vollzugshilfe der Polizei
    § 3 Aufbau
    § 4 Örtliche Zuständigkeit
    § 5 Sachliche Zuständigkeit
    § 6 Außerordentliche Zuständigkeit
    § 7 Aufsichtsbehörden
    § 8 Unterrichtungsrecht
    § 9 Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden
    § 10 Selbsteintritt
    § 11 Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden
    § 12 Sonderordnungsbehörden
    § 13 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden
    Teil II Befugnisse der Ordnungsbehörden
    Abschnitt 1 Ordnungsverfügungen
    § 14 Voraussetzungen des Eingreifens
    § 15 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    § 16 Ermessen
    § 17 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
    § 18 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen
    § 19 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
    § 20 Form
    § 21 Wahl der Mittel
    § 22 Fortfall der Voraussetzungen
    § 23 Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse
    § 24 Geltung des Polizeigesetzes, Datenschutz
    Abschnitt 2 Ordnungsbehördliche Verordnungen
    § 25 Allgemeines
    § 26 Verordnungsrecht der Ministerien
    § 27 Verordnungsrecht der Ordnungsbehörden
    § 28 Vorrang höherer Rechtsvorschriften
    § 29 Inhalt
    § 30 Form
    § 31 Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen
    § 32 Geltungsdauer
    § 33 Verkündung, Inkrafttreten
    § 34 Änderung oder Aufhebung
    § 35 weggefallen
    § 36 weggefallen
    § 37 Wirkung von Gebietsveränderungen
    § 38 Sonstige Anordnungen
    Teil III Allgemeine Bestimmungen
    § 39 Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen
    § 40 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
    § 41 Verjährung des Entschädigungsanspruchs
    § 42 Entschädigungspflichtiger
    § 43 Rechtsweg für Entschädigungs- und Erstattungsansprüche
    § 44 Einschränkung von Grundrechten
    § 45 Kosten
    § 46 Gebühren
    Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen
    § 47 Überleitung der Zuständigkeiten
    § 48 Besondere Regelungen über die Zuständigkeit
    § 49 weggefallen
    § 50 weggefallen
    § 51 Übergangsvorschrift zu § 41
    § 52 Schlussbestimmung

    ul>

  1. Teil I Aufgaben und Organisation
  2. der Ordnungsbehörden
  3. § 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden
  4. (1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr).
  5. (2) Die Ordnungsbehörden führen diese Aufgaben nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Soweit gesetzliche Vorschriften fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, treffen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.

    1. (3) Andere Aufgaben nehmen die Ordnungsbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes insoweit wahr, als es durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist.
    2. § 2 ( Fn ) Vollzugshilfe der Polizei
    3. Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe nach den Vorschriften der §§ 47 bis 49 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ( PolG NW).
    4. § 3 ( Fn ) Aufbau
    5. (1) Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Gemeinden, die Aufgaben der Kreisordnungsbehörden die Kreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 9) wahr; dies gilt auch für die ihnen als Sonderordnungsbehörden übertragenen Aufgaben.
    6. (2) Landesordnungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
    7. § 4 ( Fn ) Örtliche Zuständigkeit
    8. (1) Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
    9. (2) Ist es zweckmäßig, ordnungsbehördliche Aufgaben in benachbarten Bezirken einheitlich zu erfüllen, so erklärt die den beteiligten Ordnungsbehörden gemeinsame Aufsichtsbehörde eine dieser Ordnungsbehörden für zuständig.
    10. § 5 ( Fn ) Sachliche Zuständigkeit

    (1) Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Werden den Ordnungsbehörden der Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte Aufgaben durch besondere gesetzliche Vorschrift zugewiesen, nehmen sie diese als örtliche Ordnungsbehörden wahr.

    • (2) Die Zuständigkeit der Landes- und Kreisordnungsbehörden bestimmt sich nach den hierüber erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
    • (3) Für den Erlaß von ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten die §§ 26 und 27.
    • § 6 Außerordentliche Zuständigkeit

    (1) Bei Gefahr im Verzug oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann jede Ordnungsbehörde in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde ausüben. Dies gilt nicht für den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen.

    1. (2) Erfordert die Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben Maßnahmen auch in benachbarten Bezirken und ist die Mitwirkung der dort örtlich zuständigen Ordnungsbehörden nicht ohne eine Verzögerung zu erreichen, durch die der Erfolg der Maßnahme beeinträchtigt wird, so kann die eingreifende Ordnungsbehörde auch in benachbarten Bezirken die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.
    2. (3) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
    3. § 7 ( Fn ) Aufsichtsbehörden
    4. (1) Die Aufsicht über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

    (2) Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden und über die Kreisordnungsbehörden führt die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

    • (3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das jeweils zuständige Ministerium.
    • § 8 Unterrichtungsrecht
    • Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Ordnungsbehörden unterrichten.
    • § 9 ( Fn ) Weisungsrecht gegenüber örtlichen und Kreisordnungsbehörden
    • (1) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern.
    • (2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden
    • a) allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,
    • b) besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Ordnungsbehörde zur Erledigung ordnungsbehördlicher Aufgaben nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.
    • (3) Zur zweckmäßigen Erfüllung von ausländer- und paßrechtlichen Angelegenheiten dürfen die Aufsichtsbehörden besondere Weisungen auch erteilen, wenn die Bundesregierung, das Bundesministerium des Innern oder die von ihnen bestimmte Stelle in Angelegenheiten des Ausländerwesens und des Paßwesens Weisungen erteilen können oder die Entscheidung im Einzelfall im Benehmen mit einer der genannten Stellen ergehen muß,

    (4) Weisungen zur Erledigung einer bestimmten ordnungsbehördlichen Aufgabe im Einzelfalle führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Dies gilt auch für solche Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Staatssicherheit erforderlich ist.

    1. (2) Die allgemein zuständige Ordnungsbehörde ist über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
    2. § 11 ( Fn ) Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden
    3. Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in ordnungsbehördlichen Angelegenheiten die Befugnisse der §§ 121 bis 125 der Gemeindeordnung.
    4. § 12 Sonderordnungsbehörden
    5. (1) Sonderordnungsbehörden sind die Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnung auf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr oder in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere Aufgaben übertragen worden sind.
    6. (2) Für die Sonderordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Abweichendes bestimmt ist.
    7. § 13 ( Fn ) Dienstkräfte der Ordnungsbehörden

    Die Ordnungsbehörden führen die ihnen obliegenden Aufgaben mit eigenen Dienstkräften durch. Die Dienstkräfte müssen einen behördlichen Ausweis bei sich führen und ihn bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen vorzeigen. § 68 Abs.2 Satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( VwVG NW) bleibt unberührt.

    • Teil II Befugnisse der Ordnungsbehörden
    • Abschnitt 1 Ordnungsverfügungen
    • § 14 Voraussetzungen des Eingreifens
    • (1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

    (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen (§ 1 Abs.2 Satz 1 und Abs.3), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

    1. § 15 ( Fn ) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    2. (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
    3. (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
    4. (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
    5. § 16 Ermessen
    6. Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
    7. § 17 ( Fn ) Verantwortlichkeit für das Verhalten
    8. von Personen
    9. (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

    (2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs.4 und §1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,

    • (3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
    • (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
    • § 18 ( Fn ) Verantwortlichkeit für den Zustand
    • von Sachen

    (1) Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden. (2) Die Ordnungsbehörde kann ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten.

    Sie muß ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, wenn er diese gegen den Willen des Eigentümers oder anderer Verfügungsberechtigter ausübt oder auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder protokollarisch gestellten Antrag von der zuständigen Ordnungsbehörde als allein verantwortlich anerkannt worden ist.

    (3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. (4) § 17 Abs.4 gilt entsprechend.

    1. § 19 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher
    2. Personen
    3. (1) Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen richten, wenn
    4. 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
    5. 2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
    6. 3. die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und

    4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

    • 3) § 17 Abs.4 gilt entsprechend.
    • § 20 ( Fn ) Form (1) Anordnungen der Ordnungsbehörde, durch die von bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangt oder die Versagung, Einschränkung oder Zurücknahme einer rechtlich vorgesehenen ordnungsbehördlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ausgesprochen wird, werden durch schriftliche oder elektronische Ordnungsverfügungen erlassen.

    Eines schriftlichen oder elektronischen Erlasses der Ordnungsverfügung bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug; die getroffene Anordnung ist auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht. (2) Ordnungsverfügungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern.

    Schriftliche und elektronische Ordnungsverfügungen müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. § 21 ( Fn ) Wahl der Mittel Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

    Der Antrag kann nur bis zum Ablauf einer der betroffenen Person für die Ausführung der Verfügung gesetzten Frist, anderenfalls bis zum Ablauf der Klagefrist, gestellt werden. § 22 ( Fn ) Fortfall der Voraussetzungen Fallen die Voraussetzungen einer Ordnungsverfügung, die fortdauernde Wirkung ausübt, fort, so kann die betroffene Person verlangen, daß die Verfügung aufgehoben wird.

    Die Ablehnung der Aufhebung gilt als Ordnungsverfügung. § 23 ( Fn ) Versagung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse Die Ordnungsbehörde darf eine Erlaubnis oder Bescheinigung, auf die die antragstellende Person unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat (gebundene Erlaubnis), nur versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.

    Sie darf eine Erlaubnis oder Bescheinigung, deren Erteilung in das pflichtgemäße Ermessen der Ordnungsbehörde gestellt ist (freie Erlaubnis), vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften nur versagen, wenn dies der Erfüllung ordnungsbehördlicher Aufgaben dient.

    • § 24 ( Fn ) Geltung des Polizeigesetzes, Datenschutz
    • (1) Folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend für die Ordnungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
    • 1. § 9 mit Ausnahme des Absatzes 1,

    2. § 10 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr.2 und des Absatzes 3 Satz 1 Nr.2, 3. § 11, 4. § 12 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr.4,

    1. 5. § 13,
    2. 6. § 15 mit Ausnahme des Absatzes 2, § 15b mit Ausnahme von Satz 5, § 15c mit Ausnahme der Absätze 7 und 8 Satz 2,
    3. 7. § 22 mit Ausnahme des Absatzes 2 Sätze 5 bis 7 sowie der Absätze 3 und 5,
    4. 8. § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3, des Absatzes 2 Satz 3 und 5, des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 6,
    5. 9. § 26 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2, des Absatzes 4, des Absatzes 6, soweit die Datenübermittlung nach § 29 betroffen ist, und des Absatzes 7,
    6. 10. §§ 27 und 28,
    7. 11. § 30 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 und

    12. § 34 mit Ausnahme von Absatz 2, § 35 mit Ausnahme von Absatz 1 Nr.4, § 36, § 37 mit Ausnahme der Absätze 4 und 5, §§ 38 bis 46. (2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ordnungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz gilt im Übrigen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.

    • April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( ABl.
    • L 119 vom 4.5.2016, S.1, L 314 vom 22.11.2016, S.72) und ergänzend Teil 1 und Teil 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17.
    • Mai 2018 (GV.

    NRW.S.244, ber,S.278 und S.404) in der jeweils geltenden Fassung. Abschnitt 2 Ordnungsbehördliche Verordnungen § 25 Allgemeines Ordnungsbehördliche Verordnungen sind die auf Grund der Ermächtigung in den §§ 26 und 27 erlassenen Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind.

    • § 26 ( Fn ) Verordnungsrecht der Ministerien
    • (1) Das Innenministerium und im Benehmen mit ihm die zuständigen Ministerien können innerhalb ihres Geschäftsbereichs ordnungsbehördliche Verordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlassen.
    • (2) Die Ministerien dürfen Verordnungen nach Absatz 1 nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für das ganze Land oder für Landesteile, die mehr als einen Regierungsbezirk umfassen, geboten ist.

    (3) Die von den Ministerien erlassenen Verordnungen sind unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Sie sind auf Verlangen des Landtags aufzuheben. Die Aufhebung wird mit ihrer Veröffentlichung gemäß § 33 rechtswirksam.

    1. § 27 ( Fn ) Verordnungsrecht der Ordnungsbehörden
    2. (1) Die Ordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.
    3. (2) Die Landesordnungsbehörden dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den ganzen Regierungsbezirk oder für Gebiete, die mehr als einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt umfassen, geboten ist.
    4. (3) Die Kreise dürfen Verordnungen nur erlassen, wenn eine einheitliche Regelung für den Kreis oder für Gebiete, die mehr als eine Gemeinde umfassen, geboten ist.

    (4) Zuständig für den Erlaß von Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden ist die Vertretung. Hebt der Kreistag im Falle des § 50 Absatz 3 Satz 4 der Kreisordnung, der Rat der Gemeinde im Falle des § 60 Absatz 1 Satz 4 der Gemeindeordnung eine Verordnung auf, so wird die Aufhebung mit ihrer Verkündung rechtswirksam.

    • § 28 Vorrang höherer Rechtsvorschriften
    • (1) Ordnungsbehördliche Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit den Verordnungen einer höheren Behörde in Widerspruch stehen.
    • (2) Ist eine Angelegenheit durch ordnungsbehördliche Verordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit, durch Verordnung einer nachgeordneten Ordnungsbehörde ergänzend geregelt werden, als die Verordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zuläßt,
    • § 29 ( Fn ) Inhalt

    (1) Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Sie dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. (2) Hinweise auf Bekanntmachungen, Festsetzungen oder sonstige Anordnungen außerhalb der ordnungsbehördlichen Verordnungen sind unzulässig, soweit die Anordnungen, auf die verwiesen wird, Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten.

    1. § 30 Form
    2. Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen
    3. 1. eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet;
    4. 2. in der Überschrift als,Ordnungsbehördliche Verordnung” bezeichnet sein;
    5. 3. im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund deren sie erlassen sind;
    6. 4. auf die Zustimmung der Stellen hinweisen, deren Zustimmung gesetzlich vorgeschrieben ist;
    7. 5. den örtlichen Geltungsbereich angeben;
    8. 6. das Datum angeben, unter dem sie erlassen sind; für ordnungsbehördliche Verordnungen der Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden ist dies das Datum des Tages, an dem die Verordnung ausgefertigt worden ist;

    7. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.

    • § 31 Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche
    • Verordnungen
    • (1) In ordnungsbehördlichen Verordnungen können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen und die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände angedroht werden.

    (2) Zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die Ordnungsbehörden nach § 5 und die sachlich zuständigen Sonderordnungsbehörden. (3) Ist die Zuwiderhandlung gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht, so soll in der Verordnung auf die Strafvorschrift hingewiesen werden.

    1. § 32 Geltungsdauer (1) Die ordnungsbehördlichen Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten.
    2. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden.
    3. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
    4. 2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf Verordnungen, durch die ordnungsbehördliche Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden.

    § 33 ( Fn ) Verkündung, Inkrafttreten (1) Ordnungsbehördliche Verordnungen der Ministerien sind in dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Verordnungen der Landesordnungsbehörden in den Regierungsamtsblättern zu verkünden. Die Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden sind vom Hauptverwaltungsbeamten auszufertigen und an der Stelle zu verkünden, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist.

    1. § 34 ( Fn ) Änderung oder Aufhebung
    2. (1) Eine ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Verordnung derjenigen Behörde geändert oder aufgehoben, die sie erlassen hat oder die für ihren Erlaß im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist.
    3. (2) Werden Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden oder der Kreisordnungsbehörden durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörden aufgehoben, so ist die Aufhebung nach § 33 zu verkünden.
    4. § 35 ( Fn ) (aufgehoben
    5. § 36 ( Fn ) (aufgehoben)
    6. § 37 Wirkung von Gebietsveränderungen
    7. (1) Werden Gebietsteile in Bezirke der Ordnungsbehörden eingegliedert, so treten die in diesen Gebietsteilen geltenden ordnungsbehördlichen Verordnungen außer Kraft; gleichzeitig treten in den eingegliederten Teilen die ordnungsbehördlichen Verordnungen des aufnehmenden Bezirks in Kraft.

    (2) Wird aus Bezirken von Ordnungsbehörden oder Teilen von ihnen der Bezirk einer neuen Ordnungsbehörde gebildet, so treten die in den einzelnen Teilen geltenden Verordnungen mit Ablauf von sechs Monaten nach der Neubildung außer Kraft. Dies gilt nicht für Verordnungen solcher Ordnungsbehörden, deren Bezirk durch die Zusammenlegung nicht verändert wird.

    • (3) Die Rechtsänderungen sind gemäß § 33 zu veröffentlichen.
    • § 38 Sonstige Anordnungen
    • Soweit die Ordnungsbehörden durch Gesetz zum Erlaß von Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Anordnungen ermächtigt sind, die Rechte und Pflichten begründen, gilt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung folgendes:
    • a) Auf Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, finden die Bestimmungen über Ordnungsverfügungen mit Ausnahme der §§ 14 und 21 Anwendung.
    • b) Auf allgemeinverbindliche Anordnungen finden § 29, § 30 mit Ausnahme der Nummer 2 und § 33 Anwendung.
    • Teil III Allgemeine Bestimmungen
    • § 39 ( Fn ) Zur Entschädigung verpflichtende
    • Maßnahmen
    • (1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er
    • a) infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 oder
    • b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht,
    • entstanden ist.
    • (2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht,
    • a) soweit die geschädigte Person auf andere Weise Ersatz erlangt hat oder
    • b) wenn durch die Maßnahme die Person oder das Vermögen der geschädigten Person geschützt worden ist.
    • (3) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Ordnungsbehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.
    • § 40 ( Fn ) Art, Inhalt und Umfang
    • der Entschädigungsleistung

    (1) Die Entschädigung nach § 39 Abs.1 wird nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen, ist jedoch eine Entschädigung nur zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

    1. 2) Die Entschädigung ist in Geld zu gewähren.
    2. Hat die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme der Ordnungsbehörde die Aufhebung oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Verminderung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren.

    Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

    1. (3) Die Entschädigung ist nur gegen Abtretung der Ansprüche zu gewähren, die der entschädigungsberechtigten Person aufgrund der Maßnahme, auf der die Entschädigungsverpflichtung beruht, gegen Dritte zustehen.
    2. (4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der von der Maßnahme der Ordnungsbehörde betroffenen Person mitgewirkt, so ist das Mitverschulden bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen.
    3. (5) Soweit die zur Entschädigung verpflichtende Maßnahme eine Amtspflichtverletzung darstellt, bleiben die weitergehenden Ersatzansprüche unberührt.
    4. § 41 ( Fn ) Verjährung des Entschädigungsanspruchs
    5. Für die Verjährung des Entschädigungsanspruchs gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen entsprechend.
    6. § 42 Entschädigungspflichtiger

    (1) Entschädigungspflichtig ist der Träger der ordnungsbehördlichen Kosten (§ 45). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme auf Ersuchen der Ordnungsbehörde von der Polizei durchgeführt worden ist. Soweit eine Entschädigungspflicht lediglich durch die Art der Durchführung des Ersuchens entsteht,ist der Träger der Polizeikosten dem Träger der ordnungsbehördlichen Kosten erstattungspflichtig.

    • § 43 Rechtsweg für Entschädigungs-, Ersatz-
    • und Erstattungsansprüche
    • (1) Über die Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

    (2) Über die Erstattungsansprüche nach § 42 Abs.1 Satz 3 sowie über die Ersatzansprüche nach § 42 Abs.2 entscheiden im Streitfall die Verwaltungsgerichte.

    1. § 44 Einschränkung von Grundrechten
    2. Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
    3. körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes)
    4. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes)
    5. und auf
    6. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
    7. eingeschränkt.
    8. § 45 Kosten

    (1) Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Landesordnungsbehörden entstehen, trägt das Land. Die Kosten, die durch die Tätigkeit der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden entstehen, tragen die Kreise, die kreisfreien Städte und die Gemeinden.

    • (2) Die Kosten der Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern trägt auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 das Land.
    • § 46 ( Fn ) Gebühren
    • Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Ordnungsbehörden richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ( GebG NW) in der jeweils gültigen Fassung und den hierzu erlassenen Gebührenordnungen.
    • Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen
    • § 47 ( Fn ) Überleitung der Zuständigkeiten

    Werden in Gesetzen oder Verordnungen die Polizei oder die Polizeibehörden zur Durchführung von Aufgaben, die den Ordnungsbehörden obliegen, als zuständig bezeichnet, so nehmen die Ordnungsbehörden nach § 5 oder die Sonderordnungsbehörden im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs diese Aufgaben wahr. Dies gilt auch für den Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen im Rahmen des § 1 Abs.3.

    1. § 48 ( Fn ) Besondere Regelungen
    2. über die Zuständigkeit
    3. (1) Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

    (2) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs. Die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte im Sinne von § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen.

    1. Auf Bundesautobahnen und den vom Innenministerium nach § 12 des Polizeiorganisationsgesetzes bestimmten autobahnähnlichen Straßen erfolgt die Überwachung durch die Kreisordnungsbehörden nur mit in festinstallierten Anlagen eingesetztem technischen Gerät.
    2. Die in Satz 2 genannten Behörden sind auf Antrag unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden auch für die Überwachung der Einhaltung der durch Zeichen 251, 253, 261 und 270.1 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6.

    März 2013 (BGBl. I S.367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S.1463) geändert worden ist, angeordneten Verbote sowie der im Zusammenhang mit diesen Verboten durch Zeichen 276 und 277 der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angeordneten Verbote für bestimmte Streckenabschnitte zuständig.

    • (3) Die Bergbehörden sind zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen.
    • (4) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium in ordnungsbehördlichen Verordnungen abweichend von § 5
    • a) auf den Gebieten des Immissionsschutzes, der Anlagensicherheit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, der Gentechnik, der Wasser- und Abfallwirtschaft sowie der Altlastensanierung die obere oder die untere Umweltschutzbehörde,
    • b) auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt und des sonstigen technischen Gefahrenschutzes die Bezirksregierung,
    • c) auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens – unbeschadet einer nach Buchstaben a) und b) zulässigen Zuständigkeitsregelung – die Kreispolizeibehörde

    für zuständig erklären. In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben a) und b) tritt im Bereich der Bergaufsicht die Bezirksregierung Arnsberg an die Stelle der dort genannten Behörden.

    1. § 49 ( Fn ) ( Fn ) (aufgehoben)
    2. § 50 ( Fn ) ( Fn ) (aufgehoben)
    3. § 51 ( Fn ) Übergangsvorschrift zu § 41

    § 41 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs.1 Satz 2, Abs.4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 41 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31.

    • Dezember 2001 der 30.
    • April 2004 und an die Stelle des 1.
    • Januar 2002 der 1.
    • Mai 2004 tritt.
    • § 52 ( Fn ) Schlussbestimmung Das Gesetz tritt am 1.
    • Januar 1957 in Kraft ( Fn ).
    • Zusatz: (Artikel 3 des Gesetzes vom 18.
    • Dezember 2018 ()) Durch diese Gesetze wird das Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) eingeschränkt.

    Fußnoten:

    Fn 1 GV. NW.1980 S.528, geändert durch Art.1 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetz v.18.5.1982 (GV. NW.S.248), Art.1 d.3. FRG v.26.6.1984 (GV. NW.S.370), § 12 d. LMBVG NW v.19.3.1985 (GV. NW.S.259), Art.18 RBG 87 NW v.6.10.1987 (GV. NW.S.342), Art.3 d. GFDPol v.7.2.1990 (GV. NW.S.46, ber,1991 S.149), Gesetz v.7.3.1990 (GV. NW.S.201), Art.7 d. Gesetzes zur Änderung d. Verwaltungsverfahrensgesetzes f.d. Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer landesrechtl, Vorschriften v.24.11.1992 (GV. NW.S.446), Art.3 d.1. VwStrukturRG v.15.12.1993 (GV. NW.S.987), Gesetz v.20.12.1994 (GV. NW.S.1115), Artikel 2 d. Gesetzes zur Änderung d. Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes v.18.12.2001 (); Artikel 3 d. Gesetzes v.8.7.2003 (), in Kraft getreten am 24. Juli 2003; Gesetz v.17.6.2003 (), in Kraft getreten am 1. September 2003; Artikel 1 des Gesetzes v.16.3.2004 (), in Kraft getreten am 1. Mai 2004; Art.14 des Gesetzes v.16.11.2004 (), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 73 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Gesetz vom 6. Dezember 2016 (), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW.S.741, ber,2019 S.23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (), in Kraft getreten am 31. Dezember 2019; Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (), in Kraft getreten am 1. Juli 2020; Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.
    Fn 2 § 2 geändert durch Art.3 d. GFDPol v.7.2.1990 (GV. NW.S.46); in Kraft getreten am 1. Mai 1990.
    Fn 3 § 3 Abs.2 und 3 und § 9 Abs.3 geändert durch Art.3 d.1. VwStrukturRG v.15.12.1993 (GV. NW.S.987); in Kraft getreten am 1. April 1994.
    Fn 4 § 4 geändert durch Art.1 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetz v.18.5.1982 (GV. NW.S.248); in Kraft getreten am 1. Juli 1982, Art.18 RBG 87 NW v.6.10.1987 (GV. NW.S.342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987.
    Fn 5 § 5 geändert durch Art.6 2. FRG v.18.9.1979 (GV. NW.S.552); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.
    Fn 6 § 13 Abs.2 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1985 durch Art.1 3. FRG v.26.6.1984 (GV. NW.S.370).
    Fn 7 § 17 Abs.2 und § 18 Abs.1 geändert durch Art.7 d. Gesetzes v.24.11.1992 (GV. NW.S.446); in Kraft getreten am 12. Dezember 1992.
    Fn 8 Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW.S.741, ber,2019 S.23), in Kraft getreten am 29. Dezember 2018.
    Fn 9 § 26 Abs.1 und § 29 Abs.2 geändert durch Art.3 d.1. VwStrukturRG v.15.12.1993 (GV. NW.S.987); in Kraft getreten am 1. April 1994.
    Fn 10 § 33 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.
    Fn 11 § 36 geändert durch Art.1 3. FRG v.26.6.1984 (GV. NW.S.370); in Kraft getreten am 1. Januar 1985.
    Fn 12 § 7 und § 18 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.
    Fn 13 § 49 geändert durch Gesetz v.19.3.1985 (GV. NW.S.259); in Kraft getreten am 1. Januar 1986.
    Fn 14 § 50 geändert durch Art.3 d.1. VwStrukturRG v.15.12.1993 (GV. NW.S.987); in Kraft getreten am 1. April 1994.
    Fn 15 Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 1956. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 1. Juli 1980. Die von 1969 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.
    Fn 16 § 48 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016.
    Fn 17 § 41 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v.16.3.2004 (); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
    Fn 18 § 51 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.
    Fn 19 § 11 geändert durch Art.14 des Gesetzes v.16.11.2004 (), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.
    Fn 20 § 52 zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.
    Fn 21 § 35, § 36, § 49 und § 50 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.
    Fn 22 §§ 10, 15, 18, 21, 22, 23, 27, 33, 34, 39, 40, 46 und 47 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.
    Fn 23 § 24 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.
    Fn 24 § 20 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

    SGV Inhalt : Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

    Was verdient der OB von Köln?

    Einnahmen und Abführungen im Jahr 2021 Als Oberbürgermeisterin der Stadt Köln erhielt Henriette Reker im Jahr 2021 eine Beamtenbesoldung, deren Höhe sich nach der Gemeindegröße richtet. In Nordrhein-Westfalen werden Oberbürgermeister*innen von Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnenden in die Besoldungsgruppe B 11 eingruppiert.

    Unternehmen Funktion und Gremium Einkünfte 2021 in Euro
    Koelnmesse GmbH Vorsitzende des Aufsichtsrates 18.271,00
    KölnMusik Betriebs- und Servicegesellschaft mbH sowie ACHTBRÜCKEN GmbH Vorsitzende des Aufsichtsrates 2.140,00
    NRW. Bank Mitglied des Beirats 2.300,00
    RheinEnergie AG Mitglied des Aufsichtsrats und Beirats 1.000,00
    RWE AG Mitglied des Beirats 3.000,00
    Sparkasse KölnBonn Beanstandungsbeamtin, beratendes Mitglied des Verwaltungsrates 15.250,00
    Stadtwerke Köln GmbH Mitglied des Aufsichtsrats 2.300,85
    Zweckverband der Sparkasse Köln/Bonn Verbandsvorsteherin 1.000,00
    45.261,85
    abführungspflichtig an die Stadtkasse -29.251,16
    verbleibende, persönlich zu versteuernde Einkünfte : 16.010,69

    Was verdient ein Polizeikommissar in Nordrhein Westfalen?

    Als Polizeikommissar bist du in der Besoldungsgruppe A9. In der Stufe 1 liegt dein Grundgehalt bei 2.800 €, in der Stufe 8 bei 3.800 €. Als Polizeioberkommissar bist du in der Besoldungsgruppe A10. In der Stufe 1 liegt dein Grundgehalt bei 3.000 €, in der Stufe 8 bei 4.200 €.

    Was verdient ein kriminaloberkommissar in NRW?

    Gehälter für Kriminaloberkommissar bei Polizei NRW können von €61.669 bis €66.830 reichen.

    Wie viele Mitarbeiter hat DAs Ordnungsamt Köln?

    Ein arbeitsreiches Jahr 2021 für das Ordnungsamt Die Arbeit des Ordnungsamtes der Stadt Köln war auch im vergangenen Jahr geprägt von der Corona-Pandemie. Im Fokus der Öffentlichkeit stand häufig der Ordnungsdienst, der die Einhaltung sich ständig ändernder Regeln kontrollieren musste, doch auch die Beschäftigten in den anderen Abteilungen – das Ordnungsamt hat insgesamt 950 Mitarbeiter*innen – stellte die Pandemie vor besondere Herausforderungen.

    Ordnungsdienst Je länger die Pandemie dauerte, desto fordernder waren die Einsätze, da die Stimmung häufiger als zuvor aggressiv war. Über 100.000 Mal wiesen die Ordnungskräfte Passant*innen im vergangenen Jahr auf die Einhaltung der Maskenpflicht hin, nahmen 10.386 Verstöße auf und leiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren ein.

    Häufig äußerten die Kotrollierten ihren Unmut verbal, aber es gab auch körperliche Übergriffen. Geschlossene Kneipen, Restaurants und Clubs trieben Kölner*innen und Besucher*innen seit dem Frühjahr vor allem ins Freie. Tausende Anwohner*innen beschwerten sich wegen Lärmbelästigungen und die Ordnungskräfte gingen 5.406 Hinweisen nach.

    Nicht immer räumten die Feiernden friedlich den Bereich, sondern die Einsatzkräfte wurden mehrfach mit Flaschen und anderen Gegenständen beworfen und stellten 2021 wegen Beleidigung, Bedrohung, Widerstand und Körperverletzung fast 200 Strafanträge – 60 mehr als 2020. Verkehrsüberwachung Bei Wind und Wetter bestreiften die 230 Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung ihre Bezirke und sorgten für Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr.576.899 Verstöße ahndeten sie im ruhenden Verkehr, 588.724 bei Geschwindigkeitskontrollen.

    Vielleicht durch verstärkte Arbeit im Homeoffice stellten sie in den Wohngebieten wesentlich mehr Pkw, die im Halteverbot parkten oder andere gefährdeten, fest als vor der Pandemie. Zentrale Anlaufstelle Gastronomie Die Mitarbeitenden der neu geschaffenen “Zentralen Anlaufstelle Gastronomie” (ZAG) der Gewerbeabteilung unterstützten Gastronom*innen dabei, im Rahmen der vom Rat der Stadt Köln geschaffenen Möglichkeiten Flächen für die Außengastronomie zu beantragen.

    In Parkbuchten und auf Bürgersteigen entstand eine völlig neue Gastro-Kultur. Große Herausforderung für das Team der ZAG war, die kreativen Ideen der Gastronomen*innen mit den rechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen. Fundbüro Weil die Türen pandemiebedingt für Publikum geschlossen waren, stapelten sich im Fundbüro im Kalk Karree Regenschirme, Handys, Fahrräder und Gepäck.

    Als sich abzeichnete, dass das Fundbüro so schnell nicht würde öffnen dürfen, griffen die Mitarbeitenden zu Paketen und Klebeband, packten ein, was immer möglich war, und schickten es an die Eigentümer. Selbst ein großer Reisekoffer aus China fand so den Weg zu seinem Besitzer in Fernost.

    Weil Fahrräder in der Pandemie oftmals Mangelware waren, organisierte das Fundbüro einen Verkauf von Fundrädern unter freiem Himmel. Abteilung Veranstaltungen Vor allem die ständig wechselnden Vorgaben aus den Coronaschutzverordnungen prägten die Beratung von (potentiellen) Veranstaltern und viele Veranstaltungen konnten auch 2021 nicht stattfinden.

    Es gab aber auch Lichtblicke: So gelang es den Mitarbeitenden, in enger Abstimmung mit den Veranstaltern statt der üblichen, aber nach Coronaschutzverordnung untersagten Kirmes einen Freizeitpark mit Zugangsbeschränkungen auf der Deutzer Werft zu erlauben.

    Damit konnte auf relativ sichere Art und Weise für Schausteller, die besonders hart von den Einschränkungen betroffen sind, eine Verdienst- und Überlebensmöglichkeit geschaffen werden. Auch die Weihnachtsmärkte konnten in Köln im Gegensatz zu vielen anderen Städten öffnen. KASA Die Kölner Anti Spray Aktion (KASA) ging auch im vergangenen Jahr erfolgreich gegen Schmierereien, Parolen und verfassungsfeindliche Symbolik vor.

    Insgesamt wurden circa 22.000 Quadratmeter Schmierereien von öffentlichen Gebäuden entfernt. Die Stadt Köln erteilte dazu 381 Reinigungsaufträge. Für jede Verunreinigung wurde ein Strafantrag gestellt. Zusätzlich stellte die KASA im Namen der Kölner Verkehrs-Betriebe 134 Strafanträge.

    Verwaltungsabteilung Auch die Verwaltungsabteilung spürte die Auswirkungen der Pandemie. Was es sonst auf Knopfdruck gab, war auf einmal Mangelware. Erst fehlten Desinfektionsmittel, Masken und Tests, dann Elektronikartikel, Büromöbel, Fahrräder, Autos und Papier. Durch die Auswirkungen der Pandemie auf die Bau branche musste zudem mehrfach der Umzug des Ordnungsdienstes nach Junkersdorf verschoben werden.

    Derzeit hofft man auf einen Einzug im April. Amtsleiter Wolfgang Büscher resümiert: „Das Amt für öffentliche Ordnung war quer durch alle Bereiche besonders gefordert. Selbst im harten Lockdown waren viele Kolleg*innen im Außeneinsatz, denn nicht alle Tätigkeiten lassen sich im Homeoffice erledigen.” Doch Büscher kann der Pandemie auch Positives abgewinnen: Mit Siebenmeilen-Stiefeln ist die Digitalisierung in die Verwaltung eingezogen, auch ins Ordnungsamt.

    Zahl der Mitarbeitenden 950
    Mitarbeitende im Ordnungsdienst 207
    Mitarbeitende des Verkehrsdienstes 230
    Zahl der Corona-Verstöße 17.530
    Strafanträge durch Übergriffe auf Mitarbeitende 200
    Rauchen auf Spielplätzen 712
    Zigarettenkippen 374
    Wildurinieren 717
    Ermittlung von Schrottfahrrädern 6.535
    Aggressives Betteln 328
    Straßenmusik 141
    Verstorbene ohne Angehörige 250
    Evakuierungen bei Bombenfunden 19

    Ein arbeitsreiches Jahr 2021 für das Ordnungsamt

    Wen muss ich meinen Ausweis zeigen?

    Hinweisschild Passkontrolle Kontrollstelle der ägyptischen Polizei am Flughafen Hurghada Eine Ausweiskontrolle, auch Passkontrolle, ist ein Vorgang, bei dem die Identität des Kontrollierten anhand eines Identifikationsmerkmals wie einem Personalausweis oder einem Reisepass festgestellt werden soll.

    Identifikationskontrollen können an den unterschiedlichsten Orten stattfinden. An Flughäfen, Grenzübergängen und Regierungsgebäuden mit Gefährdungsgrad werden häufig die Ausweise bzw. Pässe derjenigen kontrolliert, die passieren wollen. Unternehmen kontrollieren häufig Personen, die ihr Gelände betreten.

    Hierbei genügt oft ein Unternehmensausweis, um passieren zu dürfen. In Deutschland sind neben der Landespolizei und der Bundespolizei auch der Zoll und unter bestimmten Voraussetzungen je nach Landesrecht das Ordnungsamt berechtigt, von Bürgern in der Öffentlichkeit das Vorzeigen eines amtlichen Ausweises zu Identifikationszwecken zu verlangen.

    In Deutschland sind alle amtlichen Lichtbildausweise geeignet, um die Identität einer Person bei einer Ausweiskontrolle nachzuweisen; in anderen Staaten ist häufig ein Reisepass nötig. Das Mitführen eines Personalausweises oder Reisepasses ist grundsätzlich keine Pflicht, aber jeder Deutsche ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, eines der beiden Dokumente zu besitzen.

    Unter Umständen kann eine Person bis zu zwölf Stunden in Polizeigewahrsam genommen werden, wenn sie sich nicht über Personalausweis oder Reisepass identifizieren kann ( Polizeirecht oder Strafverfahrensrecht beziehungsweise Bußgeldverfahrensrecht ).

    Wer darf mich nach dem Ausweis fragen?

    Antworten (12) Nein. Amos Du brauchst ihn noch nicht mal der Polizei zu zeigen, da Du ihn nicht dabei haben mußt. Musca Natürlich muss man nicht jedem x-beliebigen ohne Grund seinen Perso zeigen. Bei vermutlichen Straftaten (Schwarzfahren ?? o.A.)gilt aber das sogenannte Jedermannsrecht. Man darf als Privatperson oder Angestellter einer Bahn-Busgesellschaft bei nichtvorzeigen des Persos bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Amos Als Deutscher ist man innerhalb des eigenen Landes nicht verpflichtet, das Dokument ständig mit sich zu führen. Ausnahmen bestätigen die (Ausweis-)Regeln, so muss beispielsweise ein Waffenträger neben dem Gewehr auch ein amtliches Dokument vorweisen können. Dorfdepp Generell sind nur öffentliche Stellen und Behörden befugt, von Personen einen Ausweis zu verlangen. So sind ausschließlich Landespolizei, Bundespolizei, Zoll und Ordnungsamt berechtigt, von Bürgern in der Öffentlichkeit das Vorzeigen eines Ausweises zu verlangen.

    1. Ziel einer Ausweiskontrolle ist es, die Identität festzustellen.
    2. Jeder Deutsche ab 16 Jahren ist verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, aber es besteht keine Pflicht, ihn ständig mitzuführen.
    3. Wenn man beispielsweise in eine Polizeikontrolle gerät und keinen Ausweis dabei hat, so wird die Polizei gegebenenfalls die Daten aufnehmen und bei einem Zweifel dazu auffordern, den Ausweis später vorzulegen, im Härtefall kann die Polizei eine Person ohne Ausweis auch bis zu zwölf Stunden in Gewahrsam nehmen, allerdings nur bei begründetem Verdacht.

    Der Reisepass ist übrigens dem Personalausweis gleichwertig, er kann also bei Kontrollen ebenfalls vorgezeigt werden. Quelle: http://www.mdr.de/umschau/quicktipp/quicktipp3496.html Musca @Amos, was du schreibst ist absolut richtig. Habe ich aber bei einer Fahrkartenkontrolle weder gültige Fahrkarte noch gültigen Perso dabei, gibt es ein Problem. Weigere ich mich, dem Bahnpersonal bei Schwarzfahren meinen Perso zu zeigen, ist das mein gutes Recht, hat aber meist Konsequenzen. Amos Man sollte aber auch nicht schwarzfahren! Bumms Nach meiner Meinung muss man nicht einmal im Besitz eines Personalausweises sein. Es reicht völlig aus wenn man sich mit einem gültigen Reisepass ausweisen kann. Im Reisepass steht allerdings keine Anschrift des Inhabers. Dorfdepp @ Bumms Das stand doch in meinem Link. Wenn das nicht gelesen wird, empfehle ich BILD. Bumms @dorfdepp wo hast du was geschrieben, dass im Reisepass keine Anschrift des Inhabers angegeben ist. Lies doch mal selber die Bild und bilde dich weiter. Gast Ich habe seit etwa 30 Jahren keinen Personalausweis mehr. Hat sich so ergeben, als sich meine Arbeit immer öfter und immer länger ins Ausland verlagert hat. Briten kennen übrigens auch keinen Personalausweis. Der Reisepass hat nur einen Nachteil: Man muss, wenn man sich wirklich für irgendwas ausweisen oder legitimieren will, eine gültige Meldebescheinigung mit sich führen. lucy1978 Wenn du ein Ticket gekauft hast wo drauf steht, dass es nur mit einem gültigen Ausweis gilt solltest du den Ausweis schon vorzeigen. Und natürlich bei Alterskontrollen etc. Ansonsten denke ich nicht, dass es irgendjemanden was angeht wer man ist.

    Was ist der Ordnungsdienst?

    Ordnungsdienst Der Ordnungsdienst widmet sich in erster Linie der Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Das bedeutet, dass der Ordnungsdienst die Polizei unterstützt und sich vor allem um Störungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere um Ordnungswidrigkeiten kümmert.

    1. Die Rechtsgrundlagen dazu finden sich im Ordnungsbehördengesetz Nordrhein-Westfalen (§ 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 OBG NRW ).
    2. Die Polizei konzentriert sich in der Regel auf Straftaten.
    3. Unter “öffentlicher Sicherheit” werden alle Regelungen, die für ein friedliches Miteinander in der Öffentlichkeit sorgen, verstanden.

    In Köln sind einige dieser Regeln in der Kölner Stadtordnung zu finden.

    Was muss ich machen um politesse zu werden?

    Mitunter werden der Führerschein Klasse B sowie ein Gesundheitszeugnis verlangt. Politessen sollten kommunikativ sein und Menschenkenntnis besitzen. Zudem sollten sie Selbstsicherheit ausstrahlen und sich durchsetzen können. Eine gute körperliche Verfassung sowie eine gewisse Wetterfestigkeit sind zusätzlich notwendig.

    Was macht man alles als verwaltungsfachangestellte?

    Kurzinfo – Verwaltungsfachangestellte. ermitteln, verarbeiten und werten Daten aus, z.B. Bevölkerungszahlen, stellen Urkunden aus, z.B. Reisepässe, Personalausweise, erteilen Genehmigungen, z.B. für Baumaßnahmen, wenden Gesetze an, führen Akten, prüfen die Qualität ihrer Arbeit anhand von Gesetzen und Verordnungen, beraten Bürger.

    Besonders gut ist, abwechslungsreiche und verantwortungsvolle Aufgaben zu haben, Kontakt mit Bürgern. Bewerber/-innen sollten, keine Angst vor komplizierten Texten, wie z.B. Gesetzen haben, gerne Texte formulieren, zuverlässig sein, sorgfältig arbeiten, Entscheidungsfreude besitzen und Freude am Umgang mit Menschen haben.

    Wer bildet aus? Öffentlicher Dienst: Bundes-, Länder-, Kommunal-, und Kirchenverwaltungen, Handwerksorganisationen, Industrie- und Handelskammern Dauer der Ausbildung? 3 Jahre Verdienst während der Ausbildung und im Beruf? Auskünfte dazu erhalten Sie bei der jeweiligen Verwaltung, die den Ausbildungsgang anbietet Berufliche Aufstiegschancen? z.B.