Wie Groß Darf Eine Gartenhaus Ohne Baugenehmigung Sein?

Wie Groß Darf Eine Gartenhaus Ohne Baugenehmigung Sein
Welche Vorschriften eingehalten werden müssen, regelt das sogenannte Bundeskleingartengesetz: In der Regel ist keine Genehmigung notwendig, solange dein Gartenhaus eine Grundfläche von 24 Quadratmetern nicht überschreitet. Zudem darf dein Gartenhaus nicht als Dauerwohnsitz genutzt werden.

Wie groß darf eine Hütte ohne Baugenehmigung sein?

Häufige Fragen – Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die uns häufig gestellt werden. Ob eine Baugenehmigung für unsere Artikel erforderlich ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und hängt u.a. vom jeweiligen Bebauungsplan ab. Bitte sprechen Sie zur Sicherheit mit Ihrer örtlichen Baubehörde, um zu erfahren, ab wann Sie einen Bauantrag stellen müssen.

  • Ein Gartenhaus oder Geräteschuppen können Sie ohne Baugenehmigung direkt an die Grenze Ihres Grundstücks bauen, wenn die Wandhöhe maximal drei Meter sowie die Seitenlänge des Gebäudes maximal neun Meter je Grenze beträgt.
  • Beachten Sie aber auch hierbei örtliche Vorschriften, die von der Regelung abweichen können, und besprechen Sie den Bau sicherheitshalber frühzeitig mit Ihren Nachbarn.

Wenn Sie das Gartenhaus oder den Geräteschuppen direkt an die Grundstücksgrenze setzen möchten, darf das Gebäude nicht höher als drei Meter und nicht länger als neun Meter je Grenze lang sein. Bei davon abweichenden Abmessungen benötigen Sie eine Baugenehmigung.

  • Beachten Sie generell die Bauvorschriften des jeweiligen Bundeslandes sowie ggf.
  • Der örtlichen Gemeinde.
  • Da die meisten Geräteschuppen aufgrund ihrer Größe und Bauform in den meisten Gemeinden verfahrensfrei sind, müssen Sie wahrscheinlich gar keinen Bauantrag stellen.
  • Beachten Sie hierzu das jeweilige Baurecht des örtlichen Bauamtes.

Sollten Sie einen Bauantrag stellen müssen, liegen die Kosten i.d.R. im Bereich von wenigen hundert Euro. Auch hierzu informiert Sie das zuständige Bauamt. Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur für den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Wenn Sie im Garten ein Gartenhaus mit Feuerstätte oder Toilette planen, brauchen Sie in allen Bundesländern eine Baugenehmigung. Denn: Genehmigungspflichtig sind i.d.R. Räume, die als Aufenthaltsraum geeignet sind. Die Antwort hängt von den Bauvorschriften des jeweiligen Bundeslandes sowie u.a. vom entsprechenden Bebauungsplan ab.

Während Sie in Bayern ein Gerätehaus mit einer Größe von maximal 75 Kubikmetern errichten können, sind in Berlin maximal 10 Quadratmeter als Grundfläche erlaubt. Generell gilt: Halten Sie die Vorgaben zur Bauordnung und Grenzbebauung sowie alle erforderlichen Abstände ein, können Sie mindestens einen einstöckigen Geräteschuppen mit einer Grundfläche von 10 Quadratmetern ohne Baugenehmigung errichten.

  1. Wichtig: Besprechen Sie sich vorher mit Ihren Nachbarn, um den nachbarschaftlichen Frieden zu erhalten.
  2. Während ein Gartenhaus eine eher größere Anschaffung ist, sind Geräteschuppen die deutlich günstigere Variante.
  3. Je nach Größe und Material liegen die Preise zwischen etwa 100 bis 3000 Euro.
  4. Wobei letztere Gerätehäuser sehr viel Platz und Stauraum bieten.

Fragen Sie sich vor dem Kauf eines Gartenhauses, wozu Sie dieses hauptsächlich nutzen werden. Wenn es vornehmlich der Lagerung von Werkzeugen, Gartengeräten oder Outdoorartikeln dient, empfiehlt sich eher der Kauf eines Gerätehauses.

Wie groß darf man ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung bauen in Bayern?

Landesbauordnung: Auf die Größe des Gartenhauses kommt es an – In der jeweiligen Landesbauordnung finden Sie konkrete Angaben zu sogenannten „verfahrensfreien Vorhaben”, also Bauvorhaben, die vorab nicht genehmigt werden müssen. Hier ist je nach Bundesland spezifisch festgelegt, ab welcher Größe ein Gartenhaus genehmigungspflichtig ist.

  • Gartenbesitzer in Bayern dürfen beispielsweise ein bis zu 75 Kubikmeter großes Gartenhaus ohne Baugenehmigung bauen, während andere, beispielsweise in Berlin, ihren Bau bereits ab einem Rauminhalt von 10 Kubikmetern genehmigen lassen müssen.
  • Diese Genehmigungsfreiheit ist zudem in den meisten Landesbauordnungen für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten ausgeschrieben.

Wer sein Gartenhaus im Außenbereich, in dem eigentlich keine Bebauung vorgesehen ist, errichten möchte, muss verschärfte Regelungen beachten. Dies gilt für Bauplätze außerhalb des Ortes oder der Stadt.

Wie groß ist ein Gartenhaus mit 40m3?

X Höhe: 1,925 mtr. Rahmenaußenmaße des Fensters: Breite: 1,38 mtr. x Höhe: 0,91 mtr. Tür mit einer niedrigen Metallschwelle (keine Stolperfalle!)

Wie gross ist 10 Kubikmeter?

Abrollcontainer

Größe 10 cbm 40 cbm
Länge 6,00 m 7,00 m
Breite 2,55 m 2,55 m
Höhe 0,75 m 2,40 m
Leergewicht 1.637 kg 2.866 kg

Wie groß ist 40 Kubikmeter?

Kubikmeter berechnen bei Containern

Typ Länge Breite
20 Fuß 589 cm 234 cm
40 Fuß 1200 cm 234 cm
40 Fuß High Cube 1200 cm 234 cm

Kann man ein Gartenhaus ohne Fundament aufstellen?

Fazit – Dinge können nur dann lange halten, wenn sie auf einem soliden Fundament errichtet wurden. Das gilt für alle Bereiche unseres Lebens, also auch für ein Gartenhaus. Generell empfiehlt es sich nicht, ein Gartenhaus völlig ohne Fundament zu errichten.

  • Es sei denn, es handelt sich lediglich um einen Gartenschrank oder ein besonders leichtes Gartenhaus mit einer Größe von maximal 2 x 3 Meter.
  • In allen anderen Fällen haben Sie zumindest die Möglichkeit, eine günstige und einfach zu errichtende Fundamentlösung zu wählen.
  • Alte Gehwegplatten zum Beispiel erhalten Sie oft für kleines Geld, teilweise sogar geschenkt.
See also:  Chia Samen Warum Nur 15G?

Sie eignen sich – zumindest für kleine Gartenhäuser – prima als günstige und trotzdem praktikable Fundamentlösung. Und wenn Sie nicht nur die Frage nach dem richtigen Fundament beschäftigt, sondern Sie auch nach dem dazu passenden Gartenhaus suchen, so empfehlen wir Ihnen unsere riesige Auswahl verschiedenster Gartenhäuser in allen Preisklassen.

Gartenhaus-Planung in 10 Schritten Gartenhaus Aufbau – schnell & einfach selbst bauen Das Fundament fürs Gartenhaus

Sie suchen zusätzliche Inspiration rund um Gartenhäuser? Schauen Sie doch auf unserem Pinterest-Kanal vorbei. Dort haben wir eine Vielzahl an schönen Boards zum Thema für Sie zusammengestellt. Folgen Sie uns auch gerne auf Facebook, Instagram und Twitter, damit Sie keinen unserer neuen GartenHaus-Artikel mehr verpassen.

Was kostet eine Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Bayern?

Was kostet die Baugenehmigung für ein Gartenhaus? – Die Kosten einer Baugenehmigung für ein Gartenhaus liegen bei ca.0,5 % des Rohwertes des Gartenhäuschens, Also bei einem 5.000 € teuren Gartenhaus musst du mit ca.25 € für den Bauantrag rechnen. Ob eine Baugenehmigung überhaupt notwendig ist, richtet sich nach dem Bundesland, in welchem du wohnst.

Wie hoch darf ein Zaun ohne Genehmigung sein RLP?

Wie hoch darf ein Zaun ohne Genehmigung sein? – Gute Frage! Das kommt auf die Funktion Deines Zauns an. Grenzt Dein Zaun Dein Grundstück nach außen hin ab, ist Dein Zaun eine tote Einfriedung. Ein solcher Zaun darf meistens 1,20 m hoch sein. Erst ab 1,8 m brauchst Du hingegen eine Baugenehmigung Sichtschutzzaun, da dieser dem Schutz Deiner Privatsphäre dient.

Bundesland Genehmigungsfreie Zaunhöhe Zaunart
Berlin 1,25 m Maschendrahtzaun
Brandenburg 1,25 m Maschendrahtzaun
Hessen 1,20 m Maschendrahtzaun
Niedersachsen 1,20 m Zaun
Nordrhein-Westfalen 1,20 m Mauer oder Zaun
Rheinland-Pfalz 1,20 m Zaun aus festem Maschendraht
Saarland 1,20 m Zaun aus festem Maschendraht
Sachsen 2,00 m Zaun
Sachsen-Anhalt 2,00 m Zaun
Schleswig-Holstein 1,20 m Zaun aus Maschendraht
Thüringen 1,20 m Zaun aus festem Maschendraht

Bundesländer genehmigungsfreie Zaunhöhe Für die Länder Bayern, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gibt es kein Landes-Nachbarrechtsgesetz, Deshalb gelten hier immer die Bauordnungen des Landes und der Gemeinde.

Wie groß darf ein Carport sein ohne Baugenehmigung in NRW?

Carport-Baugenehmigung: Was muss ich wissen? – Leider kommen Sie nicht darum herum, sich zunächst einmal mit den Richtlinien für den Bau eines Carports am Haus zu beschäftigen. Ob Sie eine Baugenehmigung für Ihr Carport benötigen, hängt dabei sowohl von der Landesbauordnung ab, als auch von den Vorschriften der Städte und Kommunen.

  • Hier ist die Rede vom sogenannten Bebauungsplan,
  • Beim Bauamt der Stadt Wuppertal erfahren Sie, dass grundsätzlich jedes Bauvorhaben auf eine Genehmigungspflicht hin geprüft wird.
  • Vorschriften zu Brandschutz und Abstandsflächen beispielsweise richten sich nach der Landesbauordnung NRW.
  • Allgemein gilt: Ein Carport am Haus muss sich in die Umgebung einfügen.

Wenn Sie sichergehen möchten, dass Sie verfahrensfrei bauen dürfen, sollten Sie die Abstände zum Eigen- und zum Nachbargrundstück regelkonform einhalten, die Brandschutzvorschriften berücksichtigen, die Grenzwerte für die Wandhöhen nicht überschreiten und eventuelle Denkmalschutz- und Umweltschutzregelungen beachten.

Das Carport-Baurecht wird in jedem Bundesland spezifisch festgelegt. Laut Landesbauordnung NRW ist in Nordrhein-Westfalen der Bau eines Carports oder einer Garage nur genehmigungsfrei bei einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3 Metern und einer Brutto-Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern (§ 62, Satz 1 b).

Tipp: Holen Sie sich am besten zusätzliche Informationen beim Bauamt Wuppertal ein. Hier können Sie Ihren spezifischen Fall vortragen und bekommen Antworten auf Ihre individuellen Fragen.

Was darf man in NRW ohne Baugenehmigung bauen?

Wann ist eine Baugenehmigung notwendig? – Beim Errichten eines Gartenhauses muss zwingend das öffentliche Baurecht bzw. die jeweilige Länderbauordnung beachtet werden. Bebauungspläne werden von der Gemeinde erlassen und sind gesetzlich verankert. Dies dient in erster Linie dazu, Natur und Landschaft zu schützen und zugleich das Gesamtbild eines Stadtviertels zu erhalten.

So wie die maximale Höhe einer Mauer oder einer Hecke festgeschrieben wird, geschieht dies auch mit einem Gartenhaus. Wie groß ein Gartenhaus sein darf, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen liegt die genehmigungsfreie Grenze laut Landesbauordnung (BauO NRW) bei 75 Kubikmeter Rauminhalt (wichtig: Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten).

Trotzdem heißt dies nicht, dass nicht andere Vorschriften eingehalten werden müssten.

Welche Gebäude sind in Bayern genehmigungsfrei?

Art.57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (1) Verfahrensfrei sind 1. folgende Gebäude: a) Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m 3, außer im Außenbereich, b) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art.6 Abs.7 Satz 1 Nr.1 mit einer Fläche bis zu 50 m 2, außer im Außenbereich, c) freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs.1 Nr.1 und 2, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m 2 Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m 2 überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m und nicht mehr als 1 600 m 2 Fläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs.1 Nr.1 und 2, § 201 BauGB dienen, e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen, f) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m 2 und einer Tiefe bis zu 3 m, h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinn des § 1 Abs.1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28.

Februar 1983 (BGBl I S.210), zuletzt geändert durch Art.11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl I S.2146), 2. folgende Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung: a) Abgasanlagen in, auf und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m, b) sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, 3.

folgende Energiegewinnungsanlagen: a) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren aa) in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, bb) gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, b) Kleinwindkraftanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m, c) Blockheizkraftwerke, 4.

Folgende Anlagen der Versorgung: a) Brunnen, b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität einschließlich Trafostationen, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Fläche bis zu 10 m 2, 5. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen: a) aa) Antennen und Antennen tragende Masten mit einer freien Höhe bis zu 10 m, im Außenbereich bis zu 15 m, bb) zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m 3 sowie die mit solchen Vorhaben verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt einer bestehenden baulichen Anlage, b) Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Sirenen und für Fahnen, c) Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden, d) Signalhochbauten für die Landesvermessung, e) Flutlichtmasten mit einer freien Höhe bis zu 10 m, 6.

folgende Behälter: a) ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Rauminhalt bis zu 6 m 3, b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 m 3, c) ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Rauminhalt bis zu 50 m 3, d) Gülle- und Jauchebehälter und -gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 m 3 und einer Höhe bis zu 3 m, e) Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6 m und Schnitzelgruben, f) Dungstätten, Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen, ausgenommen Biomasselager für den Betrieb von Biogasanlagen, g) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m 3, 7.

folgende Mauern und Einfriedungen: a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und Terrassentrennwänden mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, b) offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft einschließlich der Haltung geeigneter Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen, 8.

private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m, 9. Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m 2, 10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung: a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m 3 einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich, b) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m, c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen, d) Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen, e) Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen, 11.

folgende tragende und nichttragende Bauteile: a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden, c) zur Errichtung einzelner Aufenthaltsräume, die zu Wohnzwecken genutzt werden, im Dachgeschoss überwiegend zu Wohnzwecken genutzter Gebäude, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise verändert werden, d) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen, e) Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, f) Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei Hochhäusern, auch vor Fertigstellung der Anlage, 12.

folgende Werbeanlagen: a) Werbeanlagen in Auslagen oder an Schaufenstern, im Übrigen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m 2, b) Warenautomaten, c) Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, d) Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, im Außenbereich nur, soweit sie einem Vorhaben im Sinn des § 35 Abs.1 BauGB dienen, e) Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen), außer im Außenbereich, f) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, g) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, mit einer freien Höhe bis zu 10 m, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, 13.

folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen: a) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, b) Toilettenwagen, c) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen, d) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen fliegende Bauten, e) Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen fliegende Bauten, f) Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate errichtet werden, 14.

Fahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben, 15. folgende Plätze: a) Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs.1 Nr.1 und 2, § 201 BauGB dienen, b) nicht überdachte Stellplätze und sonstige Lager- und Abstellplätze mit einer Fläche bis zu 300 m 2 und deren Zufahrten, außer im Außenbereich, c) Kinderspielplätze im Sinn des Art.7 Abs.3 Satz 1, d) Freischankflächen bis zu 40 m 2 einschließlich einer damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks, 16.

Folgende sonstige Anlagen: a) Fahrradabstellanlagen mit einer Fläche bis zu 50 m 2, b) Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Höhe bis zu 2,5 m, einer Breite bis zu 1 m und einer Tiefe bis zu 1 m, c) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen, d) Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut, e) Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m, f) transparente Wetterschutzeinrichtungen, die auf Masten mit einer Höhe bis zu 10 m befestigt werden und einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn von § 35 Abs.1 Nr.2 BauGB dienen, g) andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.

(2) Unbeschadet des Abs.1 sind verfahrensfrei 1. Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m 2 sowie überdachte Stellplätze, 2. Wochenendhäuser sowie Anlagen, die keine Gebäude sind, in durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebieten, 3. Anlagen in Dauerkleingärten im Sinn des § 1 Abs.3 BKleingG, 4.

Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten, 5. Mauern und Einfriedungen, 6. Werbeanlagen mit einer freien Höhe bis zu 10 m, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, 7. Kinderspiel-, Bolz- und Abenteuerspielplätze, 8.

Friedhöfe, 9. Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art.81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht.

  1. 3) 1 Verfahrensfrei sind luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen dienende Anlagen, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind.2 Für nach Satz 1 verfahrensfreie Anlagen gelten die Art.61 bis 62b entsprechend.
  2. 4) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn 1.
  3. Für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art.60 Satz 1 und Art.62 bis 62b als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder 2.

die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Abs.1 und 2 verfahrensfrei wäre. (5) 1 Verfahrensfrei ist die Beseitigung von 1. Anlagen nach Abs.1 bis 3, 2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.2 Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.3 Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinn des Art.62a Abs.1 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.4 Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.5 Art.68 Abs.6 Nr.3 und Abs.8 gilt entsprechend.