Wie Weit Darf Ein Baum Über Die Grundstücksgrenze Wachsen?

Wie Weit Darf Ein Baum Über Die Grundstücksgrenze Wachsen
Kann ich einen großen Baum oder eine große Hecke einfach direkt an die Grenze zum Nachbargrundstück setzen? – In den Nachbarrechtsgesetzen der Länder gibt es konkret ausgewiesene Pflanzabstände. Dabei gilt grundsätzlich: Je höher und ausladender der Baum wird, desto größer muss der Abstand sein, der zur Grenze des Nachbargrundstücks eingehalten wird.

Wer sich bei der Pflanzung unsicher ist, sollte in die für sein Bundesland geltenden Gesetze schauen. Für großkronige, stark wachsende Bäume gilt meistens ein Abstand von vier bis fünf Metern, gemessen von der Grundstücksgrenze zur Mitte des Baumstammes. In den ersten fünf Jahren nach der Pflanzung kann der Nachbar, wenn ein Baum zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt ist, dessen Beseitigung verlangen.

Nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann er nur noch den Rückschnitt überhängender Äste verlangen. Klagt der betroffene Nachbar nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen folgenden Kalenderjahres auf Beseitigung, ist der Beseitigungsanspruch erloschen.

Solche Grenzabstände müssen auch bei der Pflanzung von Hecken eingehalten werden. Denn auch dafür gibt es in den Gesetzen konkrete Vorgaben zum Pflanzabstand. Je nach Heckenhöhe liegt der Abstand beispielsweise in Thüringen zwischen 25 und 75 Zentimetern. Wächst eine Hecke höher als sie nach diesen Abstandsregeln werden dürfte, kann der Nachbar verlangen, dass sie zurückgeschnitten wird.

Grenzbebauung Von Grenzbebauung wird gesprochen, wenn Mauern oder Zäune direkt auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken verlaufen. Dabei müssen beide Nachbarn sich einig sein. Bei der Neuanlage sowie Veränderungen, die die Grenzbebauung betreffen, muss die Zustimmung beider Nachbarn vorliegen.

Wie weit muss ein Baum vom Nachbargrundstück entfernt sein RLP?

Das Nachbarrechtsgesetz unterscheidet in Bezug auf den vom Nachbargrundstück einzuhaltenden Abstand bei Bäumen drei Gruppen: 4 Meter sehr stark wachsende Bäume wie z.B. Eichen, Pappeln, Linden, Rosskastanien u.ä., 2 Meter stark wachsende Bäume wie z.B. Thuja, Birke u.ä., 1,5 Meter alle übrigen Bäume.

Wie weit muss ein Baum von der Grenze entfernt sein Niedersachsen?

Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder Strauches bis zur Grenze gemessen. Wachstumsperiode geschädigt werden. Bei Gehölzen, die weniger als 0,25 m Grenzabstand haben, kann der Nach bar verlangen, dass sie beseitigt werden.

Wie hoch darf ein Baum an der Grundstücksgrenze werden Bayern?

Der erforderliche Grenzabstand richtet sich nach der Höhe des Gewächses: Ist es bis zu 2 Meter hoch, so beträgt der notwendige Abstand mindestens 50 Zentimeter von der Grenze. Ist es höher als 2 Meter, so muss es auch mindestens 2 Meter von der Grenze entfernt gehalten werden.

Wie viel Abstand zum Nachbargrundstück NRW?

SGV Inhalt : Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)

  • Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)
  • Vom 15. April 1969 (Fn, )
  • I. Abschnitt Grenzabstände für Gebäude
  • § 1 Gebäude

(1) Mit Außenwänden von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 2 m und mit sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen ein Mindestabstand von 1 m von der Grenze einzuhalten. Der Abstand ist waagerecht vom grenznächsten Punkt der Außenwand oder des Bauteils aus rechtwinklig zur Grenze zu messen.

  1. 2) Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind selbständig benutzbare überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
  2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen.

Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

  1. § 2 (Fn ) Ausnahmen
  2. § 1 Abs.1 Satz 1 gilt nicht
  3. a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muß;
  4. b) für gemäß § 6 Absatz 8 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 () in der jeweils geltenden Fassung zulässige bauliche Anlagen sowie für überdachte Sitzplätze, oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und für den Wirtschaftsteil einer Kleinsiedlung,
  5. c) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);
  6. d) wenn das Gebäude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an die Stelle eines solchen Gebäudes ein anderes tritt, mit dem der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird;
  7. e) soweit nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß.
  8. § 3 (Fn ) Ausschluß des Anspruchs
  9. (1) Der Anspruch auf Beseitigung eines Gebäudeteils, mit dem ein geringerer als der in § 1 Abs.1 Satz 1 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn
  10. a) der Eigentümer des Nachbargrundstücks den Bau- und den Lageplan über den Gebäudeteil, mit dem der Abstand unterschritten werden soll, erhalten und er nicht binnen drei Monaten schriftlich gegenüber dem Bauherrn, dessen Name und Anschrift aus dem Bauplan ersichtlich sein muß, die Einhaltung des Abstands verlangt hat;
  11. b) der Eigentümer des bebauten Grundstücks, der Bauherr, der Architekt oder der Bauunternehmer den nach § 1 Abs.1 Satz 1 vorgeschriebenen Abstand bei der Bauausführung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht eingehalten hat, es sei denn, daß der Eigentümer des Nachbargrundstücks sofort nach der Abstandsunterschreitung Widerspruch erhoben hat;
  12. c) das Gebäude länger als drei Jahre in Gebrauch ist.
  13. Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.

(2) Der Eigentümer des bebauten Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, der die Nichteinhaltung des Abstands nur aus den Gründen des Absatzes 1 Buchstabe b) oder c) hinnehmen muß, den durch die Verringerung der Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks eingetretenen Schaden zu ersetzen.

Mindestens ist eine Entschädigung in Höhe der Nutzungsvorteile zu zahlen, die auf dem bebauten Grundstück durch die Abstandsunterschreitung entstehen. Der Anspruch wird fällig, sobald die Abstandsunterschreitung hinzunehmen ist. II. Abschnitt Fenster- und Lichtrecht § 4 Umfang und Inhalt (1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur angebracht werden, wenn damit ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird.

Das gilt entsprechend für Dachfenster, die bis zu 45° geneigt sind.

  • (2) Von einem Fenster, das
  • a) mit Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks,
  • b) vor mehr als 3 Jahren im Rohbau oder
  • c) gemäß dem bisherigen Recht angebracht worden ist,

muß mit später errichteten Gebäuden ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Gebäude den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt. (3) Die Abstände sind waagerecht vom grenznächsten Punkt der Einrichtung oder des Gebäudes aus rechtwinklig zur Grenze zu messen.

  1. (5) Lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile von Wänden, die weder auf noch unmittelbar an der Grenze errichtet sind, gelten nicht als Fenster.
  2. § 5 Ausnahmen
  3. § 4 Abs.1 und 2 gilt nicht
  4. a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß;
  5. b) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite (Mittelwasserstand);
  6. c) für Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte; Kellerrampen und Kellertreppen;
  7. d) wenn die Einrichtung oder das Gebäude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an deren Stelle eine andere Einrichtung oder ein anderes Gebäude tritt, mit denen der Mindestgrenzabstand von 2 m nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird.
  8. § 6 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs

Für den Ausschluß des Anspruchs auf Beseitigung einer der in § 4 Abs.1 genannten Einrichtungen oder eines Gebäudes, mit denen ein geringerer als der vorgeschriebene Abstand (§ 4 Abs.1, 2) eingehalten wird, gilt § 3 entsprechend.

  • III. Abschnitt Nachbarwand
  • § 7 Begriff
  • Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten oder zu errichtenden baulichen Anlagen als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll.
  • § 8 Voraussetzungen der Errichtung
  • Der Eigentümer eines Grundstücks darf eine Nachbarwand errichten, wenn
  • 1. die Bebauung seines und des benachbarten Grundstücks bis an die Grenze vorgeschrieben oder zugelassen ist und

2. der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich einwilligt. § 9 Beschaffenheit (1) Die Nachbarwand ist in der für ihren Zweck erforderlichen Art und Dicke auszuführen. (2) Auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks ist der Erbauer einer Nachbarwand verpflichtet, die Wand in einer solchen Bauart zu errichten, daß bei der Bebauung des Nachbargrundstücks zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.

  • Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann das Verlangen nur so lange dem Bauherrn gegenüber stellen, bis der Bauantrag eingereicht ist.
  • § 10 Standort Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine größere Dicke der Wand als das andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfte ihrer notwendigen Dicke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden.

Erfordert der auf dem einen der Grundstücke geplante Bau eine dickere Wand, so ist die Wand mit einem entsprechend größeren Teil ihrer Dicke auf diesem Grundstück zu errichten. § 11 Besondere Bauart (1) Erfordert die spätere bauliche Anlage eine besondere Bauart der Nachbarwand, insbesondere eine tiefere Gründung, so sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Erbauer der Nachbarwand zu erstatten, sobald gegen diesen der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers fällig wird.

  1. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten.
  2. Der Vorschuß ist bis zu seiner Verwendung mit 4% zugunsten des Zahlenden zu verzinsen.
  3. Der Anspruch auf die besondere Bauart erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird.
  4. 2) Soweit der Bauherr die besondere Bauart auch zum Vorteil seiner baulichen Anlage ausnutzt, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Eigentümers des Nachbargrundstücks entsprechend.

Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden. § 12 Anbau (1) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung der Nachbarwand als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung der neuen baulichen Anlage.

  • 2) Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstücks ist zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des halben Wertes der Nachbarwand verpflichtet, soweit sie durch den Anbau genutzt wird.
  • 3) Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig.
  • Bei der Berechnung des Wertes der Nachbarwand ist von den zu diesem Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen.

Abzuziehen sind die durch eine besondere Bauart bedingten Mehrkosten; § 11 bleibt unberührt. Das Alter, der bauliche Zustand und ein von § 10 abweichender Standort der Wand sind zu berücksichtigen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten; der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden.

Die Sicherheit kann in einer Bankbürgschaft bestehen. § 13 Nichtbenutzung der Nachbarwand (1) Wird die spätere bauliche Anlage nicht an die gemäß § 8 errichtete Nachbarwand angebaut, obwohl das möglich wäre, so hat der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks für die durch die Errichtung der Nachbarwand entstandenen Mehraufwendungen gegenüber den Kosten der Herstellung einer Grenzwand (§ 19) Ersatz zu leisten.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Nachbargrundstück durch die Nachbarwand teilweise weiter genutzt wird. Höchstens ist der Betrag zu erstatten, den der Eigentümer des Nachbargrundstücks im Falle des Anbaus nach § 12 Abs.2 und 3 zu zahlen hätte. Der Anspruch wird mit der Fertigstellung der späteren baulichen Anlage im Rohbau fällig.

2) Der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks ist ferner verpflichtet, den zwischen der Nachbarwand und seiner an die Nachbarwand herangebauten baulichen Anlage entstandenen Zwischenraum auf seine Kosten in geeigneter Weise so zu schließen, daß Schäden im Bereich des Zwischenraumes, insbesondere durch Gebäudebewegungen und Witterungseinflüsse, an der zuerst errichteten baulichen Anlage vermieden werden.

Die hierzu notwendigen Anschlüsse haben sich hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe der vorhandenen baulichen Anlage anzupassen. (3) Ist der Anbau wegen einer Veränderung der Rechtslage unmöglich geworden, so hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks lediglich die Hälfte des Betrages zu zahlen, der nach Absatz 1 zu zahlen gewesen wäre.

  1. § 14 Beseitigung der Nachbarwand
  2. (1) Der Eigentümer der Nachbarwand ist berechtigt, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, solange und soweit noch nicht angebaut ist.
  3. (2) Das Recht zur Beseitigung besteht nicht, wenn der anbauberechtigte Eigentümer des Nachbargrundstücks die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise durch Anbau zu nutzen, dem Eigentümer der Nachbarwand schriftlich anzeigt und spätestens binnen sechs Monaten den erforderlichen Bauantrag einreicht.
  4. (3) Das Recht zur Beseitigung bleibt jedoch bestehen, wenn der Eigentümer der Nachbarwand, bevor er eine Anzeige nach Absatz 2 erhalten hat, die Absicht, die Nachbarwand ganz oder teilweise zu beseitigen, dem Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich anzeigt und spätestens binnen sechs Monaten den erforderlichen Antrag auf Genehmigung des Abbruchs einreicht.
  5. (4) Gehen die Anzeigen nach Absätzen 2 und 3 ihren Empfängern gleichzeitig zu, so hat die Anzeige nach Absatz 3 keine Rechtswirkung.
  6. (5) Macht der Eigentümer der Nachbarwand von seinem Recht zur Beseitigung Gebrauch, so hat er dem Eigentümer des Nachbargrundstücks
  7. 1. für die Dauer der Nutzung des Nachbargrundstücks durch den hinübergebauten Teil der Nachbarwand eine angemessene Vergütung zu leisten und

2. eine gemäß § 11 erbrachte Leistung zu erstatten und mit 4% vom Zeitpunkt der Zahlung an zu verzinsen; bereits gezahlte Zinsen sind anzurechnen. (6) Beseitigt der Eigentümer der Nachbarwand diese ganz oder teilweise, obwohl gemäß Absatz 2 ein Recht hierzu nicht besteht, so hat er dem anbauberechtigten Eigentümer des Nachbargrundstücks Ersatz für den durch die völlige oder teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden zu leisten.

  • Der Anspruch wird fällig, wenn die spätere bauliche Anlage in Gebrauch genommen wird.
  • § 15 Erhöhen der Nachbarwand (1) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand in voller Dicke auf seine Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erhöhen, wenn dadurch keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen für den anderen Grundstückseigentümer zu erwarten sind.

Für den erhöhten Teil der Nachbarwand gelten die §§ 12, 13 Abs.2 sowie § 14 Abs.1 bis 4 und 6 entsprechend. (2) Setzt die Erhöhung eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so darf diese unterfangen werden, wenn das 1. nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig und 2.

öffentlich-rechtlich zulässig ist. § 16 Anzeige (1) Das Recht gemäß § 15 besteht nur, wenn die Absicht, das Recht auszuüben, dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten schriftlich angezeigt worden ist. (2) Die Anzeige an einen der Genannten genügt, wenn der andere nicht bekannt, nur schwer feststellbar oder unbekannten Aufenthalts ist oder wenn er infolge Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter bestellt hat.

Treffen diese Voraussetzungen sowohl für den Eigentümer als auch für den Nutzungsberechtigten zu, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer. § 17 Schadensersatz Schaden, der in Ausübung des Rechts gemäß § 15 den zur Duldung Verpflichteten entsteht, ist ohne Rücksicht auf Verschulden zu ersetzen.

Auf Verlangen ist in Höhe des voraussichtlichen Schadensbetrages Sicherheit zu leisten, die auch in einer Bankbürgschaft bestehen kann. Dann darf das Recht erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. Eine Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden, wenn der voraussichtliche Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.

§ 18 Verstärken der Nachbarwand Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken. §§ 15 Abs.2, 16 und 17 gelten entsprechend.

  • IV. Abschnitt Grenzwand
  • § 19 Begriff
  • Grenzwand ist die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.
  • § 20 Anbau

(1) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks darf eine Grenzwand durch Anbau nutzen, wenn der Eigentümer der Grenzwand schriftlich einwilligt und der Anbau öffentlich-rechtlich zulässig ist. Anbau ist die Mitbenutzung der Grenzwand als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung der neuen baulichen Anlage.

(2) Der anbauende Eigentümer des Nachbargrundstücks hat eine Vergütung in Höhe des halben Wertes der Grenzwand, soweit sie durch den Anbau genutzt ist, zu zahlen und ferner eine Vergütung dafür zu leisten, daß er den für die Errichtung einer eigenen Grenzwand erforderlichen Baugrund einspart. (3) Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Anbaus im Rohbau fällig.

Bei der Berechnung des Wertes der Grenzwand ist von den zu diesem Zeitpunkt üblichen Baukosten auszugehen. Abzuziehen sind die durch eine besondere Bauart bedingten Mehrkosten. Das Alter und der bauliche Zustand der Wand sind zu berücksichtigen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe der voraussichtlich zu gewährenden Vergütung zu leisten; der Anbau darf dann erst nach Leistung der Sicherheit begonnen oder fortgesetzt werden.

  1. (4) Nach dem Anbau sind die Unterhaltskosten für den gemeinsam genutzten Teil der Grenzwand von den beiden Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen zu tragen.
  2. § 21 Besondere Gründung der Grenzwand
  3. (1) Auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks hat der Erbauer die Grenzwand so zu gründen, daß bei der Bebauung des Nachbargrundstücks zusätzliche Baumaßnahmen vermieden werden.

(2) Der Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks hat dem Eigentümer des Nachbargrundstücks unter Übersendung des Bau- und des Lageplans sowie unter Mitteilung des Namens und der Anschrift des Bauherrn schriftlich anzuzeigen, daß eine Grenzwand errichtet werden soll.

Die Anzeige an den Nutzungsberechtigten oder den unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundstücks genügt, wenn dessen Eigentümer nicht bekannt, nur schwer feststellbar oder unbekannten Aufenthalts ist oder wenn er infolge Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter bestellt hat.

Wird die Anzeige schuldhaft unterlassen, so hat der Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (3) Der Eigentümer des Nachbargrundstücks kann das Verlangen nach Absatz 1 nur innerhalb von zwei Monaten seit Erstattung der Anzeige dem Bauherrn gegenüber stellen.

(4) Die durch das Verlangen nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten sind dem Bauherrn zu erstatten, sobald der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers gegen den Bauherrn fällig wird. In Höhe der voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten ist auf Verlangen binnen zwei Wochen Vorschuß zu leisten. Der Vorschuß ist bis zu seiner Verwendung mit 4% zugunsten des Zahlenden zu verzinsen.

Der Anspruch auf die besondere Gründung erlischt, wenn der Vorschuß nicht fristgerecht geleistet wird. (5) Soweit der Bauherr die besondere Gründung auch zum Vorteil seiner baulichen Anlage ausnutzt, beschränkt sich die Erstattungspflicht des Eigentümers des Nachbargrundstücks entsprechend.

  1. Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.
  2. § 22 Errichten einer zweiten Grenzwand (1) Steht auf einem Grundstück eine bauliche Anlage unmittelbar an der Grenze und wird später auf dem Nachbargrundstück an dieser Grenze eine bauliche Anlage errichtet, aber ohne konstruktiven Verband angebaut, so ist deren Erbauer verpflichtet, den entstandenen Zwischenraum auf seine Kosten in geeigneter Weise so zu schließen, daß Schäden im Bereich des Zwischenraumes, insbesondere durch Gebäudebewegungen und Witterungseinflüsse, an der zuerst errichteten baulichen Anlage vermieden werden.

Die hierzu notwendigen Anschlüsse haben sich hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe der vorhandenen baulichen Anlage anzupassen.

  • (2) Der Erbauer ist berechtigt, auf eigene Kosten durch übergreifende Bauteile einen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden Anschluß an die bestehende bauliche Anlage herzustellen.
  • (3) Muß der Nachbar zur Ausführung seines Bauvorhabens seine Grenzwand tiefer als die zuerst errichtete Grenzwand gründen, so darf er diese unterfangen, wenn
  • 1. dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig und

2. das Bauvorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist.

  1. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 gelten §§ 16 und 17 entsprechend.
  2. § 23 Einseitige Grenzwand
  3. Bauteile, die in den Luftraum eines Grundstücks übergreifen, sind zu dulden, wenn
  4. 1. nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur auf dem Nachbargrundstück bis an die Grenze gebaut werden darf,
  5. 2. die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind,
  6. 3. sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und

4. sie nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen. § 23a (Fn ) Wärmedämmung und Grenzständige Gebäude (1) Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Grundstücks hat die Überbauung seines bzw. ihres Grundstücks aufgrund von Maßnahmen, die an bestehenden Gebäuden für Zwecke der Wärmedämmung vorgenommen werden, zu dulden, wenn diese über die Bauteileanforderungen in der Energieeinsparverordnung vom 24.

Juli 2007 (BGBl. I S.1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S.954), in der jeweils geltenden Fassung nicht hinausgeht, eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden kann und die Überbauung die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Eine wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. Die Duldungspflicht nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die mit der Wärmedämmung zusammenhängenden notwendigen Änderungen von Bauteilen.

(2) Im Falle der Wärmedämmung ist der bzw. die duldungsverpflichtete Nachbar/in berechtigt, die Beseitigung der Wärmedämmung zu verlangen, wenn und soweit er bzw. sie selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen will. (3) Der bzw. die Begünstigte muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten.

Er bzw. sie ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet. (4) Die §§ 21 Abs.2 und 3, 23 Nr.2. bis 4. und § 24 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme umfassen muss. (5) Dem bzw. der Eigentümer/in des betroffenen Grundstücks ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten.

  • V. Abschnitt Hammerschlags- und Leiterrecht
  • § 24 Inhalt und Umfang
  • (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
  • 1. die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
  • 2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,
  • 3. ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und

4. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. (2) Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.

  1. (3) Für die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.
  2. (4) Absatz 1 findet auf die Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.
  3. § 25 Nutzungsentschädigung

(1) Wer ein Grundstück länger als einen Monat gemäß § 24 benutzt, hat für die darüber hinausgehende Zeit der Benutzung eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen. Die Entschädigung ist nach Ablauf je eines Monats fällig.

  • (2) Die Entschädigung kann nicht verlangt werden, soweit Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird.
  • VI. Abschnitt Höherführen von Schornsteinen, Lüftungsleitungen
  • und Antennenanlagen
  1. § 26 Inhalt und Umfang
  2. (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen dulden, daß an ihrem höheren Gebäude der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des angrenzenden niederen Gebäudes ihre Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen befestigen, wenn
  3. 1. die Erhöhung der Schornsteine und Lüftungsleitungen für die notwendige Zug- und Saugwirkung und die Erhöhung der Antennenanlagen für einen einwandfreien Empfang von Sendungen erforderlich ist und
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2. die Befestigung der höhergeführten Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann. (2) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks müssen ferner dulden, 1.

daß die unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 höhergeführten und befestigten Schornsteine, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen des Nachbargrundstücks von ihrem Grundstück aus unterhalten und gereinigt werden, soweit das erforderlich ist, und 2. daß die hierzu notwendigen Einrichtungen angebracht werden.

(3) Für die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 16 und 17 entsprechend. Die Absicht, notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten auszuführen, braucht nicht angezeigt zu werden. Zur Unzeit brauchen diese Arbeiten nicht geduldet zu werden.

  • (4) Absätze 1 und 2 gelten für Antennenanlagen nicht, wenn dem Eigentümer und den Nutzungsberechtigten des niederen Gebäudes die Mitbenutzung der dazu geeigneten Antennenanlage des höheren Gebäudes gestattet wird.
  • VII. Abschnitt Dachtraufe
  • § 27 Niederschlagwasser
  • (1) Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.
  • (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Verkehrsflächen und öffentlicher Grünflächen.
  • § 28 Anbringen von Sammel- und Abflußeinrichtungen

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropfende oder abgeleitete oder von dem Nachbargrundstück übertretende Niederschlagwasser aufzunehmen, sind berechtigt, auf eigene Kosten besondere Sammel- und Abflußeinrichtungen an der baulichen Anlage des traufberechtigten Nachbarn anzubringen, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist.

  1. (2) Für die Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.
  2. VIII. Abschnitt Abwässer
  3. § 29
  4. Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Abwässer und andere Flüssigkeiten nicht auf das Nachbargrundstück übertreten.
  5. IX. Abschnitt Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und
  6. sonstige Anlagen
  7. § 30 Bodenerhöhungen

(1) Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen des Bodens ausgeschlossen ist.

Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über. (2) Auf den Grenzabstand ist § 36 Abs.2 Satz 1 und 2 Buchstabe b), Abs.3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. § 31 Aufschichtungen und sonstige Anlagen (1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten.

Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe daß Maß von 2 m übersteigt.

  • (2) Absatz 1 gilt nicht
  • a) für Baugerüste;
  • b) für Aufschichtungen und Anlagen, die
  • aa) eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;
  • bb) als Stützwand oder Einfriedigung dienen;
  • c) für gewerbliche Lagerplätze;
  • d) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).
  • X. Abschnitt Einfriedigungen
  • § 32 Einfriedigungspflicht

(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen.

  1. (2) Stellt das Verlangen nach Absatz 1 Satz 1 der Eigentümer eines Grundstücks, das
  2. a) weder bebaut noch gewerblich genutzt ist, aber innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt oder
  3. b) in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist,
  4. so ist er berechtigt, bei der Errichtung der Einfriedigung mitzuwirken.
  5. (3) Als gewerblich genutzt im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt nicht ein Grundstück, das erwerbsgärtnerisch genutzt wird.
  6. § 33 Einfriedigungspflicht des Störers
  7. Gehen unzumutbare Beeinträchtigungen von einem bebauten oder gewerblich genutzten Grundstück aus, so hat der Eigentümer dieses auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks insoweit einzufriedigen, als dadurch die Beeinträchtigungen verhindert oder, falls dies nicht möglich oder zumutbar ist, gemildert werden können.
  8. § 34 Ausnahmen
  9. Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit
  10. a) die Grenze mit Gebäuden besetzt ist,
  11. b) Einfriedigungen nicht zulässig sind oder
  12. c) im Falle des § 32 in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Einfriedigungen nicht üblich sind.
  13. § 35 Beschaffenheit

(1) Die Einfriedigung muß ortsüblich sein. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart.

  • (2) Bietet die Einfriedigung gemäß Absatz 1 Satz 1 oder 2 keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedigung im erforderlichen Umfang auf seine Kosten stärker oder höher auszuführen.
  • § 36 (Fn ) Standort der Einfriedigung
  • (1) Die Einfriedigung ist auf der Grenze zu errichten, wenn sie
  • a) zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken
  • oder

b) zwischen einem bebauten oder gewerblich genutzten und einem Grundstück der in § 32 Abs.2 genannten Art liegt. In allen übrigen Fällen ist sie entlang der Grenze zu errichten. (2) Die Einfriedigung muß von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist, 0,50 m zurückbleiben, auch wenn ein Verlangen nach § 32 Abs.1 Satz 1 oder § 33 nicht gestellt worden ist.

  1. a) die in gleicher Weise wie das einzufriedigende bewirtschaftet werden oder
  2. b) für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt.
  3. (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Einfriedigung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden ist und ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht.
  4. (4) Der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedigung, die einen geringeren als den nach Absatz 2 vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen drei Jahren nach der Errichtung Klage auf Beseitigung erhoben hat.
  5. (5) Wird eine Einfriedigung, mit der ein geringerer als der nach Absatz 2 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, durch eine andere ersetzt, so gilt Absatz 2.

(6) Ist die nicht auf der Grenze zu errichtende Einfriedigung eine Hecke, so sind die für Hecken geltenden Vorschriften des XI. Abschnitts anzuwenden. § 37 Kosten der Errichtung (1) Die Kosten der Errichtung der Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer in den Fällen des § 32 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 zu gleichen Teilen.

  • (2) Der Eigentümer eines Grundstücks, für den eine Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht entsteht, hat eine Vergütung in Höhe des halben Wertes der Einfriedigung zu zahlen, wenn
  • a) das Grundstück bebaut oder gewerblich genutzt wird und es in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt oder
  • b) das Grundstück in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hineingewachsen ist oder in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt wird und der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger die Errichtung der Einfriedigung verlangt hatte.

(3) Bei der Berechnung der Vergütung ist von den im Zeitpunkt der Fälligkeit üblichen Errichtungskosten einer Einfriedigung gemäß § 35 Abs.1 auszugehen. Ist gemäß § 35 Abs.1 Satz 2 eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten, so sind die Errichtungskosten für einen 1,20 m hohen Zaun aus wetterbeständigem Maschendraht maßgebend.

  • Ist nur für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedigung nach § 35 Abs.1 Satz 3 vorgeschrieben, so sind der Berechnung die Errichtungskosten einer Einfriedigung nach § 35 Abs.1 Satz 1 oder Satz 2 zugrunde zu legen.
  • Sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen niedriger, so ist davon auszugehen.

Das Alter und der Zustand der Einfriedigung sind zu berücksichtigen. (4) Der Eigentümer des anderen Grundstücks darf, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, die Einfriedigung auf die Grenze versetzen oder dort neu errichten. Der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks hat auch in diesem Falle nur eine Vergütung gemäß Absätzen 2 und 3 zu zahlen.

  1. (5) Gehen von einem Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks aus, die durch eine Einfriedigung verhindert oder gemildert werden können, und wird die Errichtung der Einfriedigung ausdrücklich nur aus diesen Gründen von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangt, so ist er nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Errichtung zu beteiligen.
  2. § 38 Kosten der Unterhaltung
  3. (1) Die Kosten der Unterhaltung einer Einfriedigung tragen die beteiligten Grundstückseigentümer je zur Hälfte, wenn und sobald für sie oder ihre Rechtsvorgänger die Verpflichtung zur Tragung von Errichtungskosten begründet worden ist.

(2) § 37 Abs.3 gilt entsprechend.

  • § 39 Ausnahmen
  • Die §§ 32 bis 38 gelten nicht für Einfriedigungen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und oberirdischen Gewässern.
  • XI. Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen
  • § 40 Grenzabstände für Wald
  • (1) Auf Waldgrundstücken ist freizuhalten
  • a) zu benachbarten Waldgrundstücken, Ödländereien oder Heidegrundstücken
  • 1. ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und
  • 2. ein weiterer Streifen von 2 m Breite von Nadelholz über 2 m Höhe mit Ausnahme der Lärche,
  • b) zu Wegen ein Streifen von 1 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe,
  • c) zu benachbarten landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten Grundstücken
  • 1. ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und

2. ein weiterer Streifen von 3 m Breite von Baumwuchs über 2 m Höhe. Mit Pappelwald ist gegenüber den unter Buchstabe c) genannten Grundstücken ein Abstand von 6 m einzuhalten. (2) Mit erstmalig begründetem Wald ist zu benachbarten erwerbsgärtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten Grundstücken für die Dauer von 30 Jahren das Doppelte der in Absatz 1 Buchstabe c) vorgeschriebenen Abstände einzuhalten.

Für Pappelwald hat der Abstand in diesem Falle 8 m zu betragen. (3) Durch schriftlichen Vertrag, in dem die Katasterbezeichnungen der Grundstücke anzugeben sind, kann ein von Absatz 1 und 2 abweichender Abstand des Baumwuchses von der Grenze, jedoch kein geringerer Abstand als 1 m für einen in dem Vertrag festzulegenden Zeitraum vereinbart werden.

Wird ein Grundstück, auf das sich eine solche Vereinbarung bezieht, während der Dauer der Vereinbarung veräußert oder geht es durch Erbfolge oder in anderer Weise auf einen Rechtsnachfolger über, so tritt der Erwerber in die Rechte und Verpflichtungen aus der Vereinbarung ein.

  1. § 41 Grenzabstände für bestimmte Bäume,
  2. Sträucher und Rebstöcke
  3. (1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken – vorbehaltlich des § 43 – folgende Abstände einzuhalten:
  4. 1. mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
Bäume Abstand
a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche (Fagus silvatica) und sämtliche Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der Roßkastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus) 4,00 m,
b) allen übrigen Bäumen 2,00 m,

2. mit Ziersträuchern, und zwar

Ziersträucher Abstand
a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn (Acer campestre), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der Haselnuß (Corylus avellana), den Pfeifensträuchern – falscher Jasmin – (Philadelphus coronarius) 1,00 m,
b) allen übrigen Ziersträuchern 0,50 m,

3. mit Obstgehölzen, und zwar

Obstgehölze Abstand
a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen, Walnußbäumen und Eßkastanienbäumen 2,00 m,
b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume 1,50 m,
c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind 1,00 m,
d) Brombeersträuchern 1,00 m,
e) allen übrigen Beerenobststräuchern 0,50 m,

4. mit Rebstöcken, und zwar

Rebstöcke Abstand
a) in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt (Weitraumanlagen) 1,50 m,
b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen 0,75 m,
c) einzelnen Rebstöcken 0,50 m.

2) Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten. Strauchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus dem Boden austreten, sind zu entfernen.

  • § 42 Grenzabstände für Hecken
  • Es sind mit Hecken – vorbehaltlich des § 43 –
  • und
b) bis zu 2 m Höhe 0,50 m

Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn das öffentliche Recht andere Grenzabstände vorschreibt.

  1. § 43 Verdoppelung der Abstände
  2. Die doppelten Abstände nach den §§ 41 und 42, höchstens jedoch 6 m, sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die
  3. a) landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzt oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzt sind und im Außenbereich (§ 19 Abs.2 des Bundesbaugesetzes) liegen oder
  4. b) durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder weinbaulichen Nutzung vorbehalten sind.
  5. § 44 Baumschulen
  6. Es sind mit Baumschulbeständen
Baumschulbestände Abstand
a) über 2 m Höhe 2,00 m,
b) bis zu 2 m Höhe 1,00 m

und

c) bis zu 1 m Höhe 0,50 m

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  • Abstand von der Grenze einzuhalten.
  • § 45 (Fn ) Ausnahmen
  • (1) Die §§ 40 bis 44 gelten nicht für
  • a) Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m Breite (Mittelwasserstand),
  • b) Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen,
  • c) Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume,
  • d) Windschutzstreifen und ähnliche, dem gleichen Zweck dienende Hecken und Baumbestände außerhalb von Waldungen,
  • e) Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Abstand dem bisherigen Recht entspricht.
  • f) die in einem auf Grund des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 () neu gefasst worden ist, erlassenen rechtsverbindlichen Landschaftsplan vorgesehenen Anpflanzungen von Flurgehölzen, Hecken, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen.

    1. (3) Wird für die in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Anpflanzungen eine Ersatzanpflanzung vorgenommen, so gelten die §§ 40 bis 44 und 46.
    2. (4) Absätze 1 und 2 gelten auch für Bewuchs, der durch Aussamung oder Auswuchs entstanden ist.
    3. § 46 Berechnung des Abstandes

    Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder des Rebstockes waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen, und zwar an der Stelle, an der der Baum, der Strauch oder der Rebstock aus dem Boden austritt. Bei Hecken ist von der Seitenfläche aus zu messen.

    § 47 (Fn ) Ausschluß des Beseitigungsanspruchs (1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der in den §§ 40 bis 44 und 46 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat.

    Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung. (2) § 45 Abs.3 und 4 gilt entsprechend. § 48 Nachträgliche Grenzänderungen Die Rechtmäßigkeit des Abstandes wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 45 Abs.3 und 4 entsprechend.

    • (2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
    • § 50 Schutz der Nachbarrechte
    • Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks, sofern dieses Gesetz keine Regelung trifft, Ansprüche auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.
    • § 51 (Fn ) Verjährung
    • (aufgehoben)
    • § 52 Stellung des Erbbauberechtigten
    • Der Erbbauberechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers des Grundstücks.
    • XIII. Abschnitt Schlußbestimmungen
    • § 53 (Fn ) Übergangsvorschriften

    (1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich – unbeschadet der §§ 2 Buchstabe d) und e), 5 Buchstabe d), 36 Abs.3 und 45 Abs.1 Buchstabe e) – nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Die Verjährung von Ansprüchen auf Schadensersatz und anderen, auf Geld gerichteten Ansprüchen nach diesem Gesetz, die am 1.

    1. Mai 2004 bestehen und noch nicht verjährt sind, richtet sich allein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
    2. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich jedoch für die Zeit vor dem 1.
    3. Mai 2004 nach § 51 dieses Gesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung.
    4. Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach § 51 dieses Gesetzes in der bis zum 1.

    Mai 2004 geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Mai 2004 an berechnet. Läuft jedoch die in § 51 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.

    § 54 Außerkrafttreten von Vorschriften Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Namentlich werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: 1. Erster Teil, Achter Titel §§ 125 bis 131, 133, 137 bis 140, 142 bis 144, 146 bis 148, 152, 153, 155, 156, 162 bis 167, 169 bis 174, 185, 186, Zweiundzwanzigster Titel §§ 55 bis 62 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten vom 5.

    Februar 1794; 2. Artikel 23 §§ 1 bis 3 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (PrGS. NW.S.105); 3. Artikel 671, 672 Abs.1, 674 bis 681 des Rheinischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code civil); 4. Gesetz über das forstliche Nachbarrecht vom 25.

    GV. NW.1969 S.190, geändert durch § 64 Landschaftsgesetz v.18.2.1975 (GV. NW.S.190), 7.3.1995 (GV. NW.S.193); Artikel 6 des Gesetzes v.16.3.2004 (), in Kraft getreten am 1. Mai 2004; Artikel 248 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (), in Kraft getreten am 4. Juni 2011; Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (), in Kraft getreten am 27. Februar 2014; Artikel 12 des Gesetzes vom 15. November 2016 (), in Kraft getreten am 25. November 2016; Gesetz vom 17. Dezember 2021 (), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.
    § 2 geändert durch Gesetz v.7.3.1995 (GV. NW.S.193); GV. NW. ausgegeben am 30. März 1995; geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2021 (), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021.
    § 45 Abs.1 Buchst. f eingefügt durch Gesetz v.18.2.1975 (GV. NW.S.190); in Kraft getreten am 1. April 1975; geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. November 2016 (), in Kraft getreten am 25. November 2016.
    Normüberschrift, § 3 Abs.1 u. § 36 Abs.4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes v.16.3.2004 (); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
    § 47 Abs.1 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes v.16.3.2004 (); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
    § 51 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes v.16.3.2004 (); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
    § 53 Abs.2 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes v.16.3.2004 (); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
    § 55 Abs.2 angefügt durch Artikel 248 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (), in Kraft getreten am 4. Juni 2011; aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (), in Kraft getreten am 27. Februar 2014,
    § 23a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (), in Kraft getreten am 4. Juni 2011.
    § 55 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (), in Kraft getreten am 27. Februar 2014

    SGV Inhalt : Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)

    Was ist eine wesentliche Beeinträchtigung?

    Aktuelles aus den Rechtsgebieten Vom Nachbargrundstück eingedrungene Wurzeln sind oft Anlass nachbarrechtlicher Auseinandersetzungen. Dabei liegt es in der Natur der Sache (eines Baums), sich derart in der Erde zu verwurzeln, so dass seine Standsicherheit gewährleistet ist.

    Eingedrungene Wurzeln von Pfahl- und Herzwurzler sind an der Oberfläche weniger sichbar als die von Flachwurzlern. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.05.2014 die Anforderungen an das Recht zur Beseitigung gemäß Wortlaut des etwas reduziert. Weiterhin wird es aber kaum genügen, wenn einzelne Wurzeln sichbar sind und z.B.

    nur das Rasenmähen geringfügig erschweren. Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.05.2014, 12 U 168/13: Orientierungssatz: 1. Das Selbsthilferecht zur Beseitigung eingedrungener Baumwurzeln bei einem Grundstück in Innerortslage setzt voraus, dass durch die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird.

    • Eine wesentliche Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt hierbei dann vor, wenn die Wurzeln den Gebrauch des Grundstücks mehr als nur merklich behindern.2.
    • Eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v.
    • § 24 Abs.2 NRG BW besteht dann, wenn dem Grundstücknachbarn eine Nutzung seines Grundstücks in dem von der Durchwurzelung betroffenen Bereich als Garten nicht möglich ist, und zwar weder als Zier- noch als Nutzgarten, weil dort eine Anpflanzung höherer Art nicht gelingen kann, vielmehr nur einfache Bodendecker, Pilze oder teure und pflegeintensive Pflanzen gedeihen können.3.

    Das Recht des Grundstückseigentümers aus § 910 BGB, die Beseitigung der vom Nachbargrundstück herüberhängenden Äste und Zweige selbst vorzunehmen, setzt voraus, dass die – nicht nur unerhebliche – Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung gerade von den überhängenden Zweigen ausgeht.

    • Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
    • Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    • Die Revision wird nicht zugelassen.
    • Gründe
    • Zum Sachverhalt:
    • Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten über das Recht der Beklagten zur Beseitigung eines vom klägerischen Grundstück ausgehenden Überhangs und Überwuchses.

    Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T-Str.6 in S. Die Beklagte ist Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Grundstücks A.25, S., das sie mit ihrem Ehemann bewohnt. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich grenznah zum Grundstück der Beklagten eine Baumreihe von 21 Fichten.

    In dem beim Landgericht Heidelberg unter 1 O 92/06 durch die hiesige Beklagte gegen den Kläger Ziffer 2 als damaligen Alleineigentümer des Grundstücks T.-Straße 6, S. geführten Rechtsstreit hat die Beklagte u.a. die Entfernung der streitgegenständlichen Baumreihe, hilfsweise deren Kürzung auf 1,80 m begehrt.

    Durch Urteil vom 20.07.2006 – 1 O 92/06 – hat das Landgericht Heidelberg die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der hiesigen Beklagten wurde () zurückgewiesen. Die Kläger verlangen nunmehr von der Beklagten, es zu unterlassen, den auf das Grundstück der Beklagten hinüberreichenden Überhang der klägerischen Fichtenreihe und die auf das Grundstück der Beklagten wachsenden Wurzeln der Bäume zu entfernen.

    • Die streitgegenständlichen Fichten wurden 1979 gepflanzt und haben eine durchschnittliche Höhe von ca.16 Metern.
    • Sie sind bis zu einer Höhe von mindestens 4 Metern von Ästen befreit, sodass die Fichtenreihe keinen Sichtschutz zum Nachbargrundstück bietet.
    • Von der Fichtenreihe auf dem Grundstück der Kläger geht ein Überhang von Zweigen sowie ein Überwuchs von Wurzeln auf die Südseite des Grundstücks der Beklagten aus.
    See also:  Was Macht Ein Scrum Master?

    Auch auf letztgenanntem Grundstück befinden sich auf der Südseite 4 Fichten in Grenznähe sowie 2 Tannen und ein Laubbaum. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die vorgelegten Lichtbilder und die durch den Sachverständigen Dipl.-Phys.R. gefertigte Skizze verwiesen.

    Die Kläger haben vorgetragen, es stehe zu befürchten, dass die Beklagte eigenmächtig in den Überhang eingreife, um die Bäume zu schädigen. Dies sei unzulässig, da von den überhängenden Ästen der an der Grundstücksgrenze stehenden Fichten keine wesentlichen Beeinträchtigungen für die Nutzbarkeit des Grundstücks der Beklagten ausgingen.

    Die Beklagte behaupte vielmehr wechselnde Nutzungsabsichten, wie z.B. die Anlage eines Biotops oder die Installation einer Solaranlage, um so zu erreichen, dass sie in den Überhang der Baumreihe eingreifen und dadurch – in Umgehung des Urteils des OLG Karlsruhe vom 13.06.2007 – 6 U 110/06 – letztlich eine Entfernung der Fichtenreihe bewirken könne.

    1. Durch das Entfernen überhängender Äste und überwachsender Wurzeln büßten die Fichten ihre Standfestigkeit ein, wodurch die Verkehrssicherheit der Baumreihe verloren ginge und eine Fällung notwendig würde.
    2. Die Entfernung der Wurzeln könne jedenfalls nicht verlangt werden, wenn hierdurch die Bäume absterben, da bei der Ausübung des Selbsthilferechts nach § 910 BGB Maß zu halten sei.

    Selbst wenn eine Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten vorläge, sei diese maßgeblich auf die Gegebenheiten auf ihrem eigenen Grundstück und die dort stehenden Nadelgewächse zurückzuführen. Jedenfalls sei nicht feststellbar, welche Baumwurzeln für die nachteiligen Umstände auf dem Grundstück der Beklagten verantwortlich seien.

    In solch unklaren Fällen müsse eine Entfernung der Wurzeln nicht geduldet werden. Durch die Entfernung des Überhangs ergebe sich ohnehin keine qualitative Änderung der Situation auf dem Grundstück der Beklagten hinsichtlich der Lichtzufuhr. Dies verhindere zum einen die Vegetation auf diesem selbst, zum anderen ergäben sich die Lichtverhältnisse zwar maßgeblich aus der Fichtenreihe auf dem Grundstück der Kläger, nicht aber aus dem von dieser ausgehenden Überhang.

    Wegen der Aufastung der Fichten auf 4 Meter Höhe könne auch durch die Zweige keinerlei Beeinträchtigung mehr stattfinden. Die Kläger haben in erster Instanz zuletzt beantragt: Die Beklagte hat es zu unterlassen, den Überhang und/oder die Wurzeln der Baumreihe, bestehend aus 21 Fichten, die auf dem klägerischen Grundstück, T-Str.6, S., an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten, A.25, S., stehen, zu entfernen.

    Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die überhängenden Äste führten zu erheblichen Beeinträchtigungen für ihr Grundstück. So liege das Grundstück der Beklagten den ganzen Tag – allein – wegen der überhängenden Äste im Schatten, sodass dort nichts mehr angepflanzt werden könne.

    Es wachse daher entlang der Grundstücksgrenze nur noch Efeu. Der Boden des Grundstücks der Beklagten sei entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze wegen der Verschattung vermoost und feucht, sodass dort eine Bepflanzung nicht möglich sei. Jungpflanzen würden von den überhängenden Ästen regelrecht erdrückt, da diesen das Tageslicht genommen werde.

    • Zudem werde das Haus der Beklagten in Mitleidenschaft gezogen.
    • Auf der Südseite sei das Haus wegen der überhängenden Äste nass.
    • Eine Abtrocknung finde nicht mehr statt, da das Haus den ganzen Tag im Schatten liege.
    • Einzelne Äste erreichten schon das Dach des Hauses der Beklagten, weshalb die Dachrinnen mehrfach im Jahr gereinigt werden müssten.

    Die Installation einer Photovoltaikanlage sei deshalb auf dem Dach nicht möglich. Von den überhängenden Ästen gehe ein starker Nadelbefall aus, der sowohl das Dach des Hauses der Beklagten als auch das Grundstück selbst sowie die Terrasse und die nach Süden ausgerichteten Räume betreffe.

    1. Die herüberwachsenden Wurzeln der Fichtenreihe der Kläger verursachten erhebliche Nachteile für die Nutzung des Grundstücks der Beklagten.
    2. Die gesamte Südseite des Grundstücks sei von dem Wurzelwerk der Bäume der Kläger bis wenige Zentimeter unter der Oberfläche durchzogen.
    3. Ein Durchfräsen des Grundstücks und eine Bepflanzung seien daher nicht mehr möglich.

    Zudem zögen die Wurzeln die Nährstoffe vom Grundstück der Beklagten ab. Durch Entfernung der überhängenden Zweige und übergewachsenen Wurzeln sei keine Beeinträchtigung der Fichten in ihrer Standsicherheit zu erwarten. Dies sei jedoch ohnehin unerheblich, da auf Grund der Beeinträchtigungen des Grundstücks der Beklagten das Absterben der Bäume von den Klägern hinzunehmen sei.

    Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Kläger hätten vorgerichtlich in dem zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr mehrfach das Recht der Beklagten zur Entfernung des Überhangs zugestanden. Der Anspruch auf Kürzung des Überhangs bestehe damit schon aufgrund Anerkenntnisses der Kläger. Ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich des Überhangs stehe der Beklagten auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben zu.

    () Mit Urteil vom 21.11.2013 () hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, überhängende Aste der aus 21 Fichten bestehenden Baumreihe zu entfernen, soweit diese nicht über einen im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Bereich hinausgehen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    1. Den Klägern stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs.1 S.2, 910 BGB und § 24 Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG) – nur – im zuerkannten Umfang zu.
    2. Zwar sei von einem Anerkenntnis der Kläger nicht auszugehen.
    3. Der Beklagten stehe jedoch ein Selbsthilferecht zur Entfernung der an die Dachrinne des Hauses der Beklagten heranreichenden Zweige und Äste gemäß § 910 BGB, bezüglich der Entfernung der von den Fichten überwachsenden Wurzeln ein solches aus § 24 Abs.2 NRG zu.

    Die Kläger hätten bewiesen, dass von dem nicht unmittelbar an die Dachrinne heranreichenden Überhang keine Beeinträchtigung ausgehe. So werde die Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten durch die Beschattung und deren negative Auswirkungen – Vermoosung, Nichtwachsen von Jungpflanzen, durch mangelnde Trocknung feuchte Südwand des Hauses, Unmöglichkeit der Installation einer Photovoltaikanlage – nicht wesentlich durch herüberragende Zweige, sondern nahezu ausschließlich durch die Existenz der streitgegenständlichen Baumreihe selbst und durch die auf dem Grundstück der Beklagten selbst befindlichen Bäume verursacht.

    1. Nachteile durch die Existenz der Baumreihe als solcher seien aber für die Frage der Beeinträchtigung gerade durch den Überhang nicht zu berücksichtigen.
    2. Auch der Anteil gerade der überragenden Zweige am gesamten Nadelfall – nach der Einschätzung des Sachverständigen etwa 20 % – stelle sich nicht als wesentliche Beeinträchtigung dar.

    Allerdings werde die Verunreinigung der Dachrinne nach dem Ergebnis des Gutachtens durch einige wenige unmittelbar bis an die Dachrinne heranreichende Zweige maßgeblich verursacht, weshalb insoweit von einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung durch diese Zweige und von einem Selbsthilferecht gem.

    1. § 910 BGB auszugehen sei.
    2. Die Beklagte habe eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v.
    3. § 24 Abs.2 NRG durch die überwachsenden Wurzeln der Fichten bewiesen.
    4. Wegen der Durchwurzelung des Grundstücks der Beklagten könne dort nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Anpflanzung höherer Art gelingen; vielmehr gediehen dort nur einfache Bodendecker, Pilze oder seltene teure Spezialpflanzen.

    Eine normale Nutzung als Garten sei nicht möglich, worin – in einem reinen Wohngebiet mit Einfamilienhäusern – eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung liege. Zwar werde durch die Entfernung der überwachsenden Wurzeln die Standsicherheit der Fichten so erheblich beeinträchtigt, dass eine Fällung der Bäume erforderlich werde.

    Dies stehe – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots des Rechtsmissbrauchs – dem Selbsthilferecht der Beklagten vorliegend nicht entgegen. Bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das Interesse der Beklagten an der Entfernung der Wurzeln.

    Ein – weitergehender – Anspruch der Beklagten auf Entfernung überhängender Zweige und überwachsender Wurzeln aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis i.V.m. § 242 BGB bestehe nicht. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren weiter, soweit das Landgericht ihnen einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Entfernung der Wurzeln der streitgegenständlichen Baumreihe nicht zuerkannt hat.

    Das Landgericht sei zu Unrecht von einem Selbsthilferecht der Beklagten zur Entfernung der in ihr Grundstück eingedrungenen Wurzeln aus § 24 Abs.2 NRG ausgegangen. Das Gericht führe nicht aus, was eine – nach Ansicht des Erstgerichts nicht mögliche – „normale Nutzung” des Gartens sein solle. Das Gericht gehe unter Verwendung unbestimmter Begriffe wie der „spürbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks der Beklagten” von einer erheblichen Beeinträchtigung aus und übersehe hierbei, dass kein „erheblicher Teil des Gartens”, sondern nur ein schmaler Streifen entlang der Grenze – und dies nicht auf die gesamte Grundstückslänge – betroffen sei.

    Das Landgericht habe offen gelassen, was eine „Bepflanzung mit den sonst dort verbreiteten Pflanzen” sein solle und – unter Verstoß gegen § 139 ZPO – nicht darauf hingewiesen, dass es auf eine solche aus Sicht des Gerichts ankomme. Das Urteil sei widersprüchlich, soweit zum einen ausgeführt werde, dass in einer gehobenen Wohnlage die Möglichkeit einer landwirtschaftlichen Fruchtziehung keine Rolle spiele, und zum anderen, dass u.a.

    1. Nur seltene teure Spezialpflanzen gedeihen könnten.
    2. Insoweit werde verkannt, dass in einer gehobenen Wohnlage gerade seltene und teure Spezialpflanzen zu erwarten seien.
    3. Das Landgericht begründe überdies nicht, wie es zur Annahme einer „gehobenen Wohnlage” gelange.
    4. Das Erstgericht hätte eine Differenzierung hinsichtlich der Nutzbarkeit als Nutz- und als Ziergarten vornehmen müssen; zumindest letztere sei nicht betroffen.

    Hierbei hätten die Kläger Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, den das Landgericht fehlerhaft nicht erhoben habe. Zur Frage der ortsüblichen Nutzung des Gartens verhalte sich das angefochtene Urteil nicht dazu, was diese „ortsübliche Nutzung” sei.

    • Hierzu hätte das Landgericht Betrachtungen anstellen und hierbei die Umgebungsvegetation und die vorhandene Bodenqualität mit einbeziehen müssen.
    • Tatsächlich werde das Grundstück der Beklagten ortsüblich genutzt.
    • Bereits aufgrund der Bodenqualität – Sandboden – könnten anspruchsvolle Pflanzen dort nicht gedeihen.

    Das Landgericht habe die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (Urteil v.11.01.2007 – 8 U 77/06) nicht berücksichtigt, wonach nicht einmal das Entfernen von Wurzeln bereits gefällter Bäume verlangt werden könne, wenn diese im Verbund mit anderen Bäumen stehen, da sich die Wurzeln nicht voneinander unterscheiden ließen.

    Hiernach schiede vorliegend eine Entfernung der Wurzeln bereits deshalb aus, weil dann auch die – weitere – Fichte und die Kiefer auf dem Grundstück der Kläger ihre Wurzeln einbüßten, da diese sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht eindeutig zuordnen ließen. Die Kläger beantragen: Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13.11.2013 – AZ: 4 O 315/11 – wird teilweise abgeändert und die Beklagte wird verpflichtet, es zu unterlassen, die Wurzeln der Baumreihe, bestehend aus 21 Fichten, die auf dem klägerischen Grundstück, Thomas-Edison-Straße 6, S., an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beklagten, A.25, S.

    stehe, zu entfernen.

    1. Die Beklagte beantragt,
    2. die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
    3. ()

    Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dem Klagebegehren entsprochen wurde. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger den Nachweis einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung durch den Überhang – soweit dieser nicht unmittelbar an die Dachrinne heranreiche – geführt habe.

    1. Auch insoweit stehe der Beklagten ein Selbsthilferecht gem.
    2. § 910 BGB zu.
    3. Die Beklagte sei nicht nur wegen der Höhe der Bäume, sondern auch wegen des Überhanges ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt.
    4. Der Beklagten stehe sogar das Recht zu, einen Rückschnitt der unmittelbar an der Grenze gepflanzten Fichten auf eine beiden Interessen gerecht werdende Höhe zu verlangen.

    Das Landgericht habe das Sachverständigengutachten, das zu dem Ergebnis gelange, dass eine Entfernung der überhängenden Äste den Nadelbefall und seine Konsequenzen minderten, fehlerhaft gewürdigt. Der Nadelfall der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Nadelbäume sei – verglichen mit demjenigen durch die streitgegenständlichen Fichten der Kläger – als unerheblich anzusehen.

    • Die Nadelbäume der Beklagten stünden überdies nicht im Bereich der Terrasse und der Dachrinne, so dass die Nadeln in diesem Bereich ausschließlich von den Fichten der Kläger stammten.
    • Das Landgericht gehe unzutreffend davon aus, dass die Beklagte nicht vorgetragen habe, inwieweit sie durch die jährlichen Reinigungsarbeiten finanziell oder tatsächlich belastet werde.

    Die Dachrinnen müssten mindestens 4-5 mal jährlich gereinigt werden. Aufgrund des extremen Nadelfalls habe die Beklagte im Jahr 2004 die traufseitig in Richtung zum Anwesen der Kläger befindlichen Dachrinnen mit einem Kostenaufwand von etwa 1.300,00 € dahingehend technisch verändern lassen, dass anstelle der zunächst innen liegenden Rinne eine außen liegende Dachrinne angebracht worden sei.

    1. Der Beklagten sei es auch aufgrund des Überhanges nicht möglich, ihr Grundstück zu nutzen.
    2. Der Sachverständige mache zwar hinsichtlich der Wurzeln Ausführungen zur fehlenden Nutzbarkeit als Garten entlang der Grundstücksgrenze.
    3. Eine solche sei der Beklagten aber auch aufgrund des Überhanges nicht möglich.

    Trotz mehrfachen Antrages der Beklagten habe das Landgericht keinen Augenschein eingenommen. Die Beklagte sei sich sicher, dass das Erstgericht anders entschieden hätte, wenn es sich ein Bild von den Zuständen vor Ort gemacht hätte. Aufgrund des Ausmaßes der Fichten sei nicht nur die Nutzung des Grundstücks, sondern die Lebensqualität der Beklagten stark eingeschränkt.

    Das Gartengrundstück entlang der Grenze, die Terrasse und die nach Süden gerichteten Zimmer des Hauses lägen ganztags im Schatten. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichtes Heidelberg vom 13.11.2013, Az.: 4 O 315/11, wird insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt wurde, es zu unterlassen, die überhängenden Äste der Baumreihe, bestehend aus 21 Fichten, die auf dem klägerischen Grundstück, T-Str.6, S., stehen, zu entfernen, soweit dies nicht über den in der anliegenden Luftaufnahme rot umrandeten Bereich herausragen.

    Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit dem Klagebegehren entsprochen wurde. Insbesondere sei eine Inaugenscheinnahme des Grundstücks entbehrlich gewesen, nachdem der Sachverständige vor Ort sein Gutachten verfasst habe und umfangreiches Bildmaterial vorgelegt worden sei.

    • ()
    • Aus den Gründen:
    • Die Berufungen der Kläger und der Beklagten sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. ()
    • A. Berufung der Kläger:
    • Zu Recht hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, als die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Entfernung der auf das Grundstück der Beklagten übergewachsenen Wurzeln begehren.

    Den Klägern steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 Abs.1 S.2 BGB. Die Kläger sind gemäß § 1004 Abs.2 BGB zur Duldung der Entfernung dieser Wurzeln durch die Beklagte verpflichtet, denn ihr steht ein entsprechendes Selbsthilferecht gemäß § 24 Abs.2 NRG zu.1.

    § 24 NRG trifft eine gegenüber § 910 Abs.1 S.1 BGB vorrangige Regelung und schränkt das Selbsthilferecht hinsichtlich bestimmter – in § 24 NRG näher bezeichneter – in das Nachbargrundstück eingedrungener Baumwurzeln ein (vgl. Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl.2012, § 24 NRG, Rn.1, 13; Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 21.

    Aufl.2010, Anm. zu § 24 NRG; MüKo-BGB – Säcker, 6. Aufl.2013, § 910 BGB, Rn.15). Gemäß § 24 Abs.2 NRG setzt das Selbsthilferecht zur Beseitigung von eingedrungenen Baumwurzeln bei einem Grundstück in Innerortslage, wie es vorliegend unstreitig vorliegt, voraus, dass durch die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird.

    1. Eine wesentliche Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt hierbei dann vor, wenn die Wurzeln den Gebrauch des Grundstücks mehr als nur merklich behindern.
    2. Dies ist gemäß § 24 Abs.2 NRG vor allem in den in § 24 Abs.1 NRG genannten Fällen zu bejahen, also wenn die Beseitigung der Wurzeln zur Herstellung und Unterhaltung eines Weges, eines Grabens, einer baulichen Anlage, eines Dräns oder einer sonstigen Leitung erfolgen muss.

    Insoweit handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Vielmehr ist auch in sonstigen Fällen die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung möglich, wobei diese wertungsmäßig den vorgenannten Beispielen gleichkommen muss (vgl. Bruns, a.a.O., § 24 NRG, Rn.15).2.

    1. Vorliegend wird die Nutzung des Grundstücks der Beklagten durch die übergewachsenen Wurzeln der streitgegenständlichen Fichten wesentlich beeinträchtigt i.S.v.
    2. § 24 Abs.2 NRG.
    3. Die Beklagte hat insoweit den ihr obliegenden Beweis zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) geführt.a.
    4. Zwar kann von einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung – worauf das Landgericht zutreffend hinweist – nicht bereits aufgrund des Anhebens von Platten auf dem Grundstück der Beklagten ausgegangen werden, da nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen R.

    nicht feststeht, dass diese Anhebung gerade auf den streitgegenständlichen Wurzeln beruht.b. Für die Entscheidung ist unerheblich, ob sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der – nach bestrittenem Vorbringen der Beklagten beabsichtigten – Möglichkeit zur Installation einer sog.

    Eissolaranlage im Zuge der Erneuerung der Heizungsanlage ergibt oder ob es insoweit nicht vielmehr an hinreichend konkretem Vorbringen der Beklagten hinsichtlich einer solchen beabsichtigten Nutzungsänderung fehlt.c. Eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 24 Abs.2 NRG besteht vorliegend darin, dass der Beklagten eine Nutzung ihres Grundstücks in dem von der Durchwurzelung betroffenen Bereich als Garten nicht möglich ist, und zwar weder als Zier- noch als Nutzgarten.

    Der Sachverständige R. hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Nutzgarten in dem von der Durchwurzelung betroffenen Grundstücksbereich nicht angelegt werden könne. Er hat überdies plausibel geschildert, dass dort eine Anpflanzung höherer Art nicht gelingen könne, vielmehr nur einfache Bodendecker, Pilze oder teure und pflegeintensive Pflanzen gedeihen könnten.

    Hieraus ergibt sich aber – entgegen der Ansicht der Kläger – zugleich, dass auch ein Ziergarten in diesem Grundstücksbereich nicht angelegt werden kann. Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der Nutzbarkeit als Ziergarten nicht veranlasst. Dass das durch das Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen R.

    insoweit fehlerhaft oder unzureichend wäre, machen auch die Kläger nicht geltend. Der Senat verkennt nicht, dass der Begriff der Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung nicht losgelöst von der in den letzten Jahrzehnten gewandelten Sozialanschauung über den Wert gewachsenen größeren Baumbestandes gesehen werden kann.

    Bei der Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der insbesondere durch normative Gesichtspunkte beeinflusst wird. Subjektive Empfindlichkeiten des betroffenen Eigentümers haben außer Ansatz zu bleiben (vgl. OLG Köln, Urteil v.22.05.1996 – 11 U 6/96).

    Es muss daher vorliegend berücksichtigt werden, dass ein Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen Bäume – wie bereits im vorangegangenen Rechtsstreit 1 O 92/06 des Landgerichts Heidelberg bzw.6 U 110/06 des Oberlandesgerichts Karlsruhe rechtskräftig entschieden – nicht besteht, wobei die Rechtskraft insoweit gemäß § 325 ZPO auch im Verhältnis zur Klägerin Ziffer 1 als Rechtsnachfolgerin des Klägers Ziffer 2 hinsichtlich eines Miteigentumsanteils am klägerischen Grundstück wirkt (vgl.

    1. Insoweit zur Rechtskrafterstreckung bei Rechtsnachfolge nach rechtskräftig abgeschlossenem Rechtsstreit: Zöller – Vollkommer, 30.
    2. Aufl.2014, § 325 ZPO, Rn.13 m.w.N.).
    3. Bei der Anlage eines Ziergartens ist vor diesem Hintergrund zwar grundsätzlich auf die vorgegebene, nicht mehr abänderbare Situation Rücksicht zu nehmen.

    Dies ist die notwendige Konsequenz, wenn es der Eigentümer versäumt hat, gegen zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzte Bäume rechtzeitig nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen vorzugehen (vgl. OLG Köln, Urteil v.22.05.1996 – 11 U 6/96). Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist vorliegend von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch die überwachsenden Wurzeln auszugehen.

    Das Ausmaß der Beeinträchtigung beschränkt sich vorliegend nicht etwa – wie in dem vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 22.05.1996 (11 U 6/96) entschiedenen Fall – auf eine Wachstumsbeeinträchtigung von Bäumen in einem Ziergarten durch den Überhang vom Nachbargrundstück. Vielmehr wird vorliegend bereits die Möglichkeit zur Anlage eines solchen Ziergartens im betroffenen Grundstücksbereich umfassend beeinträchtigt.

    Die Beklagte muss sich hierbei – entgegen der Ansicht der Kläger – auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, in dem durchwurzelten Grundstücksbereich gerade solche – teure und pflegeintensive – Pflanzen zu verwenden, die trotz der durch die Wurzeln geprägten Bodenverhältnisse dort wachsen können.

    • Dabei kann dahinstehen, ob es sich – wovon das Landgericht ausgeht – um eine gehobene Wohnlage handelt.
    • Die Anlage eines Ziergarten ist dem Eigentümer – als Ausfluss seines Eigentumsrechts und der hieraus abzuleitenden Verfügungs- und Gestaltungsbefugnis (Art.14 GG, § 903 BGB) – auch in Wohngebieten eröffnet, die nicht einer solchen Wohnlage zuzurechnen sind.

    Das Bestehen einer gehobenen Wohnlage unterstellt, ist es dennoch nicht gerechtfertigt, die Beklagte auf entsprechend teure und pflegeintensive Pflanzen zu verweisen. Dabei war das Landgericht auch nicht gehalten, Betrachtungen zur Frage der ortsüblichen Grundstücksnutzung anzustellen und insoweit Feststellungen zu treffen.

    1. Die Frage der Ortsüblichkeit der beeinträchtigten Grundstücksnutzung ist im Rahmen von § 910 BGB ebenso wenig von Bedeutung wie die der Ortsüblichkeit der die Beeinträchtigung hervorrufenden Nutzung des Grundstücks der Kläger (vgl.
    2. MüKo-BGB – Säcker, 6.
    3. Aufl.2013, § 910 BGB, Rn.7; Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2.

    Aufl.2013, Rn.380). Soweit die Kläger darauf hinweisen, bereits aufgrund der Bodenqualität – Sandboden – könnten anspruchsvolle Pflanzen in dem von der Durchwurzelung betroffenen Grundstücksbereich nicht gedeihen, verhilft auch dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg.

    Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, ist nicht zu übersehen, dass infolge der streitgegenständlichen Wurzeln die Beklagte bereits nicht die Möglichkeit hat, im betroffenen Bereich des Grundstücks einen geeigneten Untergrund zu schaffen. So hat der Sachverständige dargelegt, dass die Möglichkeit einer Nutzbarmachung durch Auffüllen des Grundstücksbereichs auf die Wurzeln nicht besteht.

    Dies würde vielmehr zum Absinken des Sauerstoffgehalts im Bereich der Wurzeln führen, was wiederum – auf längere Sicht – das Durchfaulen der Wurzeln und die Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bäume zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund steht der Beklagten auch eine die Kläger weniger beeinträchtigende Möglichkeit zur Nutzung des betroffenen Bereich zur Anlage eines Zier- oder Nutzgartens nicht zur Verfügung.

    Soweit die Kläger vortragen, die Wurzeln der Fichtenreihe könnten nicht eindeutig von den Wurzeln der ebenfalls auf dem Grundstück der Kläger befindlichen, aber nicht streitgegenständlichen weiteren Bäume (einer weiteren Fichte und einer Kiefer) abgegrenzt werden, so dass die Gefahr bestehe, dass bei der Entfernung übergewachsener Wurzeln durch die Beklagte auch letztgenannte Bäume ihre Wurzeln einbüßten, sind die Kläger mit diesem erstmals in der Berufungsinstanz erfolgten Vorbringen gem.

    §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Kläger zu einem solchen Vorbringen ohne Verschulden in erster Instanz nicht in der Lage gewesen wären. In erster Instanz hatten die Kläger im Hinblick auf die Frage einer Unterscheidung zwischen den Wurzeln verschiedener Bäume lediglich vorgetragen, dass die Wurzeln der streitgegenständlichen Fichten nicht von denjenigen der auf dem Grundstück der Beklagten selbst stehenden Bäume zu unterscheiden seien.

    • An einer Entfernung der zu ihren eigenen Bäumen gehörenden Wurzeln ist die Beklagte aber von vornherein nicht gehindert.
    • Auch den Ausführungen des Sachverständigen ist im Übrigen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der nicht streitgegenständlichen Bäume der Kläger (weitere Fichte und Kiefer) entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen.
    See also:  Was Macht Kokain?

    Auch seine Ausführungen zur Frage der Zuordnung der Wurzeln zu einzelnen Bäumen beziehen sich auf die Frage der Differenzierung zwischen Wurzeln der streitgegenständlichen Fichtenreihe und der auf dem Grundstück der Beklagten selbst befindlichen Bäume, und zwar konkret bezogen auf die Frage der Anhebung von Platten auf dem Grundstück der Beklagten.d.

    Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 24 Abs.2 NRG vorliegend nicht entgegen, dass „nur” der Grundstücksbereich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – und auch dieser nicht über die gesamte Grundstückslänge – von den Wurzeln und der hierdurch bedingten Einschränkung der Nutzbarkeit betroffen ist.

    Dem Gutachten ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, auf welcher Breite sich die streitgegenständlichen Wurzeln in das Grundstück der Beklagten hinein ausdehnen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht jedoch dargelegt, dass die streitgegenständlichen Fichten – unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung West bzw.

    1. Südwest – bereits zum Erreichen der Standfestigkeit über eine Ausdehnung von mehreren Metern Wurzeln in Richtung des Grundstücks der Beklagten ausgebildet haben, wobei es sich insoweit vor allem um Flachwurzeln handele.
    2. Die Kläger selbst haben dargelegt, dass bei einer Entfernung der Wurzeln entlang der Grundstücksgrenze etwa die Hälfte der Haupt- und Nebenwurzeln verloren gehe.

    Auch dem unteren Lichtbild auf Seite 10 des schriftlichen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass es sich bei dem fraglichen und von Bodendeckern bewachsenen Grundstücksbereich keinesfalls – wie von den Klägern vorgetragen – um einen „schmalen Streifen entlang der Grenze” handelt, sondern dass der Bereich sich zumindest über 2 Meter in das Grundstück der Beklagten hinein erstreckt.e.

    Soweit die Entfernung der Wurzeln – wovon nach den Ausführungen des Sachverständigen auszugehen ist – zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der streitgegenständlichen Fichten führen wird, die deren Fällung notwendig machen wird, steht dies dem Selbsthilferecht der Beklagten gemäß § 910 BGB unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht entgegen.

    Der Senat tritt insoweit den zutreffenden und von der Berufung auch nicht angegriffenen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung bei. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt vorliegend – auch unter besonderer Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes (§ 242 BGB) – das Interesse der Beklagten an der Entfernung der Wurzeln.B.

    Berufung der Beklagten: Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Entfernung der überhängender Äste im zuerkannten Umfang, nämlich soweit diese nicht über den in der dem landgerichtlichen Urteil beigefügten Luftbildaufnahme rot umrandeten Bereich hinausragen, aus § 1004 Abs.1 S.2 BGB zusteht.

    Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden und ausführlich begründeten Darlegungen in der landgerichtlichen Entscheidung. Diesen ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich Folgendes hinzuzufügen: 1. Soweit die Äste nicht unmittelbar an die Dachrinne des Hauses der Beklagten heranreichen, besteht kein Selbsthilferecht der Beklagten auf deren Entfernung gem.

    1. § 910 Abs.1 S.2 BGB, da es insoweit an einer Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks der Beklagten i.S.v.
    2. § 910 Abs.2 BGB fehlt.a.
    3. Zwar verlangt § 910 Abs.2 BGB – anders als § 24 Abs.2 NRG – nach seinem Wortlaut keine wesentliche Beeinträchtigung.
    4. Nur unerhebliche Beeinträchtigungen sind jedoch – insbesondere im Hinblick auf das zwischen Grundstücksnachbarn bestehende nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis und das insoweit zu berücksichtigende Rücksichtnahmegebot (§ 242 BGB) – auch im Rahmen von § 910 Abs.2 BGB ohne Bedeutung (vgl.

    OLG Köln, NJW-RR 1997, 656; OLG Köln, Urteil v.12.07.2011 – 4 U 18/10; Palandt – Bassenge, a.a.O., § 910 BGB, Rn.3). Dabei setzt das Recht des Grundstückseigentümers aus § 910 BGB, die Beseitigung der vom Nachbargrundstück herüberhängenden Äste und Zweige selbst vorzunehmen, voraus, dass die – nicht nur unerhebliche – Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung gerade von den überhängenden Zweigen ausgeht.

    • Beeinträchtigungen, die nicht spezifisch von dem Überhang, sondern von den streitgegenständlichen Bäumen als solchen ausgehen, haben bei der rechtlichen Bewertung i.R.v.
    • § 910 BGB außer Betracht zu bleiben (vgl.OLG Oldenburg, Urteil v.25.07.1989 – 4 U 89/89, VersR 1991, 556 = NJW-RR 1991, 1367, OLG Köln, Urteil v.22.05.1996 – 11 U 6/96; Palandt – Bassenge, a.a.O., § 910 BGB, Rn.3).b.

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den überhängenden Ästen keine solche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ausgeht, trägt der Eigentümer der Bäume (vgl. BGH, Urteil v.14.11.2003 – V ZR 102/03; OLG Köln, Urteil v.22.05.1996 11 U 6/96; MüKo-BGB – Säcker, 6.

    Aufl.2013, § 910 BGB, Rn.7; Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl.2013, Rn.374). Den hiernach den Klägern obliegenden Beweis, dass von den auf das Grundstück der Beklagten überhängenden Ästen insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung i.S.v. § 910 Abs.2 BGB ausgeht, als diese nicht unmittelbar bis an die Dachrinne heranreichen, haben sie zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) geführt.

    (1) Soweit die Beklagte eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch Beschattung geltend macht, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen R., dass diese nahezu ausschließlich durch die Existenz der streitgegenständlichen Fichtenreihe als solche sowie durch die auf dem Grundstück der Beklagten selbst vorhandenen Bäume verursacht wird.

    Die überhängenden Äste und Zweige hingegen haben hieran nur einen ganz geringen und bei der rechtlichen Beurteilung zu vernachlässigenden Anteil. So hat der Sachverständige dargelegt, dass die Beschattung insbesondere durch die Bäume an sich, insbesondere aufgrund ihrer Position südlich des Grundstücks der Beklagten, ihrer Kronendichte und Höhe sowie des Abstands zwischen den Bäumen, der zu einem Dichtschluss im Kronenbereich geführt hat, hervorgerufen wird.

    Der Schattenwurf durch den Überhang selbst spielt hingegen – unter Berücksichtigung der Ausrichtung der Grundstücke bezogen auf die Himmelsrichtungen und den Sonnenstand im Tages- und Jahresverlauf – nur am späteren Nachmittag und nur bei höher stehender Sonne überhaupt eine Rolle.

    Eine Entfernung der über die Grenze reichenden Äste würde – so der Sachverständige – an der Beschattung nahezu nichts ändern. Vor diesem Hintergrund kann im Schattenwurf durch die überhängenden Äste eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung gerade durch den Überhang i.S.v. § 910 Abs.2 BGB aber nicht gesehen werden.

    Durch die Beseitigung des Überhangs entstünde kein nennenswerter Vorteil für die Lichtzufuhr auf das Grundstück der Beklagten (vgl. zum Ausschluss des Selbsthilferechts bezogen auf den Überhang bei einer solchen Sachlage: Staudinger – Roth, Neubearb.2009, § 910 BGB, Rn.20 m.w.N.).

    • 2) Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten durch abfallende Nadeln.
    • Auch insoweit ist von einer relevanten Beeinträchtigung in der Grundstücksnutzung gerade durch den vom Überhang – soweit dieser in der Berufung noch streitgegenständlich ist – ausgehenden Nadelfall nicht auszugehen.

    Auch insoweit geht der Senat nach den widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen R. davon aus, dass die Belastung des Grundstücks der Beklagten durch abfallende Nadeln im Wesentlichen auf der streitgegenständlichen Baumreihe und auch den Bäumen auf dem Grundstück der Beklagten selbst beruht.

    • Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Nadeln im Bereich der Terrasse ausschließlich von den Bäumen auf dem Grundstück der Kläger stammten, nachdem die Bäume der Beklagten selbst insoweit in einer zu großen Entfernung stünden, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.
    • Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, ergibt sich hieraus noch nicht, dass die im Bereich der Terrasse anfallenden Nadeln gerade auf den – vorliegend allein relevanten – Überhang zurückzuführen wären.

    Selbst unter Einschluss des Nadelfalls, der von den bis unmittelbar an die Dachrinne heranreichenden Ästen – welche die Beklagte nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts entfernen darf – ausgeht, bemisst der Sachverständige den Anteil der vom Überhang stammenden Nadeln auf allenfalls 20 % der insgesamt auf dem Grundstück der Beklagten anfallenden Nadeln.

    • Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Selbsthilferecht gem.
    • § 910 BGB dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 242 BGB) unterliegt, dem im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis besondere Bedeutung beikommt.
    • Dabei ist zu bedenken, dass eine Entfernung des Überhanges einen massiven Eingriff in die Substanz der betroffenen Bäume darstellt und in der Folge mit erhöhter Bruchgefahr zu rechnen ist.

    Selbst wenn die Entfernung des Überhangs zu einer Verminderung des Nadelfalls um 20 % führt, stehen dem hierdurch für die Beklagte zu erreichenden Vorteil damit derart weitreichende Folgen für die Kläger gegenüber, dass ein Selbsthilferecht zur Entfernung des Überhangs unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht besteht.

    Dass die Entfernung der Wurzeln, zu welcher die Beklagte – wie ausgeführt – berechtigt ist, vorliegend ebenfalls die Standsicherheit der Bäume massiv beeinträchtigen wird, so dass zu erwarten ist, dass diese durch die Kläger vollständig entfernt werden müssen, rechtfertigt insoweit – bezogen auf die Frage der Beseitigung des Überhanges – keine abweichende Beurteilung.

    Während die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks der Beklagten wesentlich beeinträchtigen und erst deren Entfernung die der Beklagten zustehende Nutzung ihres Grundstücks im oben dargelegten Sinne ermöglicht, würde die Entfernung der überhängenden Äste für die Beklagte einen allenfalls geringfügigen Vorteil bedeuten.

    Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass – wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist – die Belastung durch den Nadelfall als solchen – über die Notwendigkeit der mehrfach jährlichen Reinigung der Regenrinne hinaus – nicht substantiiert dargelegt ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche konkreten Maßnahmen die Beklagte im Hinblick auf den Nadelfall insoweit zu ergreifen gezwungen war.

    Auch in der Berufung trägt die Beklagte insoweit substantiiert nur hinsichtlich der Reinigung der Dachrinne vor. Diese ist aber gerade auf denjenigen Teil der überhängenden Äste und Zweige zurückzuführen, welche die Beklagte nach der – insoweit nicht angegriffenen – Entscheidung des Landgerichts entfernen darf.

    • Soweit die Beklagte geltend macht, die Ausführungen des Sachverständigen R.
    • Zur fehlenden Nutzbarkeit als Garten durch die Wurzeln gelte entsprechend auch für den Überhang, ist dies weder dem schriftlichen Sachverständigengutachten noch den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen zu entnehmen.
    • Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, Jungpflanzen würden durch überhängende Zweige erdrückt, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, wie dies bei Bäumen, die – unstreitig – bis zu einer Höhe von mindestens 4 Meter von Ästen befreit sind, der Fall sein sollte.

    (3) Die Feststellungen aufgrund der Inaugenscheinnahme der Baumreihe und des Grenzbereichs zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken sind demgegenüber nicht geeignet, die Überzeugung des Senats, dass von den auf das Grundstück der Beklagten überhängenden Ästen – soweit diese nicht über den im angefochtenen Urteil bezeichneten Bereich hinausragen – keine erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung i.S.v.

    • § 910 Abs.2 BGB ausgeht, zu erschüttern.
    • Zwar konnte der Senat durchaus den Eindruck gewinnen, dass von der Baumreihe als solcher das Grundstück der Beklagten durch abfallende Nadeln und auch durch Schattenwurf durchaus beeinträchtigt wird.
    • Allerdings konnte der Senat nicht feststellen, dass die von der Beklagten geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Grundstücks – Beschattung, Nadelfall – gerade von den überhängenden Ästen ausgeht.

    Auch der Umfang, in welchem die Äste auf das Grundstück der Beklagten überragen, lässt keine verlässliche Schlussfolgerung dahingehend zu, inwieweit die auf dem Grundstück der Beklagten vorhandenen Nadeln gerade von diesem Überhang stammen. Dies wird durch die Ausführungen des Sachverständigen R.

    • Eindrücklich bestätigt.
    • Hiernach ist bei der Beurteilung des Nadelfalls auf die klimatischen Bedingungen, insbesondere die Windverhältnisse, Rücksicht zu nehmen.2.
    • Soweit die Beklagte in erster Instanz geltend gemacht hat, die Kläger hätten das Recht der Beklagten auf Entfernung des Überhangs anerkannt, greift sie das landgerichtliche Urteil, das von einem solchen Anerkenntnis gerade nicht ausgeht, in der Berufung nicht an.

    Lediglich ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass sich ein Selbsthilferecht der Beklagten zur Entfernung auf ihr Grundstück überhängender Äste aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aufgrund eines Anerkenntnisses der Kläger ergibt.

    Bei der gebotenen Auslegung der von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen Erklärungen der Kläger nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) bieten diese keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass hierdurch im Sinne eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses (vgl. insoweit: Palandt – Sprau, 73.

    Aufl.2014, § 781 BGB, Rn.2) ein Rechtsanspruch der Beklagten begründet werden sollte. Auch die – für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (vgl. Palandt – Sprau, a.a.O., § 781 BGB, Rn.3) erforderliche – rechtsverbindliche Bestätigung eines aus Sicht der Kläger bestehenden Rechtsanspruchs auf Entfernung des Überhangs ist in den Erklärungen der Kläger nicht zu sehen.

    Wie hoch darf mein Nachbar seine Bäume wachsen lassen Hessen?

    Grenzbestimmungen für Hessen sehr stark wachsenden Allee- und Parkbäumen 4,00 m. stark wachsenden Allee- und Parkbäumen 2,00 m. allen übrigen Allee- und Parkbäumen 1,50 m. stark wachsenden Ziersträuchern 1,00 m.

    Wie kann man die Höhe von Bäumen bestimmen?

    Bäume können ganz schön hoch werden. so rechnest du die Baumhöhe kinderleicht und ohne viel Mathematik aus. – Der höchste Baum der Welt hat sogar einen Namen: Hyperion heißt er und steht im Redwood Nationalpark in Kalifornien. Er ist ein sogenannter Küstenmammutbaum und stolze 112,87 Meter hoch! So hoch werden unsere Bäume in Deutschland nicht, aber es lohnt sich auch diese mal genauer unter die Lupe zu nehmen.

    Was schätzt du, wie dick ist dein Baum?

    Den Stammumfang kannst du ganz leicht mit einem Maßband nachmessen. Je dicker der Baum ist, desto älter ist er. Um das genaue Alter zu erfahren müsstet du ihn allerdings von innen betrachten und die Jahresringe unter die Lupe nehmen. Vielleicht findest du ja einen abgesägten Baumstumpf, an dem du das ausprobieren kannst.

    Wie hoch ist der Baum?

    Auch das lässt sich ohne viel Ausrüstung herausfinden: suche dir einen Stock, der genauso lang ist wie dein ausgestreckter Arm. Halte den Stock mit dem ausgestreckten Arm senkrecht nach oben. Fixiere über das Stockende den Baum und entferne dich so weit vom Baum, bis sich oberes und unteres Stockende mit Wipfel und Stammfuß des Baumes decken.

    Was für eine Baumart ist das?

    Hierfür nimmst du Blätter, Blüten, Rinde und Früchte genauer unter die Lupe. Findest du heraus, zu welcher Baumart dein Lieblingsbaum gehört? Wir sind gespannt welchen Baum zu vermessen hast! Schick uns die Höhe und Baumart doch per Mail oder auf Facebook !

    Welche Bäume darf man ohne Genehmigung fällen Niedersachsen?

    Voraussetzungen – Wann muss ich einen Antrag bei der Naturschutzbehörde für die Fällung von Gehölzen stellen?

    Zwischen dem 01.03. und 30.09. generell für jegliche Gehölzfällungen Ganzjährig für einzelnstehende Bäume ab einem Stammdurchmesser von 50 cm. Ausgenommen sind nicht-heimische Nadelbäume wie z.B. Fichte, Tanne oder Thuja sowie exotische Laubbäume wie Tulpenbäume oder Gingko. Ganzjährig für die Fällungen flächiger Gehölzbestände (Feldgehölz, Hecke, Hofgehölz, Siedlungsgehölze) ab einer Fläche von 30 m 2

    Als Entscheidungshilfe finden sie hier einen Entscheidungsbaum. Es ist kein Antrag für Pflege- oder Formschnitte im Garten oder der freien Landschaft sowie für Durchforstungsarbeiten im Wald erforderlich. Für Anträge auf Waldumwandlung ist die Untere Waldbehörde (Herr Bühsing) zuständig.

    Wenn die Gehölzbeseitigung im Rahmen eines Bauantrags oder eines anderen Genehmigungsverfahrens erforderlich ist, ist hierfür kein gesonderter Antrag nach Naturschutzrecht zu stellen. Die Prüfung wird im Rahmen des Bauantrags durchgeführt. Muss ich für die Fällung Ausgleichspflanzungen vornehmen und wie müssen diese aussehen? Wenn für die Fällung der Gehölze ein Antrag erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass i.d.R.

    auch Ausgleichspflanzungen vorzunehmen sind. Je nach Stammumfang, Vitalität und Ausprägung der Gehölze kann der Ausgleich zwischen 1:1 bis 1:5 betragen. Ein Merkblatt zu dem erforderlichen Umfang der Ausgleichspflanzungen sowie den zu verwendenden Arten und Pflanzqualitäten finden Sie hier.

    Wie hoch dürfen Bäume im Garten sein NÖ sein?

    gegen Wein- gärten gegen andere land- wirtschaft- liche Kulturflächen 1. Nüsse auf allen Unterlagen 6 m 5 m 2. Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsenden Unterlagen 5 m 4 m 3. Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allen Unterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlage 3 m 2 m 4. Marillen auf allen Unterlagen, Birnen auf Sämling 4 m 3 m 5. Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen auf Quitten 1,5 m 1,5 m 6. Spaliere und Spindeln aller Obstarten 1,4 m 0,7 m 7. Weingärten halbe Reihenentfernung, mindestens jedoch a) niedere Kulturen 0,6 m b) mittlere Kulturen 0,9 m c) höhere Kulturen 1,2 m 8. Sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe a) bis 2 m 1,0 m 0,5 m b) bis 3 m 2,0 m 1,0 m c) bis 5 m 5,0 m 2,5 m d) über 5 m 6,0 m 3,0 m

    Wann hat ein Baum Bestandsschutz Niedersachsen?

    Nach sechs Jahren hat ein Baum Bestandsschutz – 123recht.de: Ok, nehmen wir Nordrhein-Westfalen als Beispiel: Ein Baum vom Nachbarn steht tatsächlich zu dicht an der Grenze und nimmt mir Licht. Welche Rechte habe ich dann gegenüber dem Nachbarn? Rechtsanwalt Dubbratz: Grundsätzlich haben Sie den Anspruch, dass der Nachbar den Baum entfernen muss.

    1. Der Nachbar verstößt gegen die Regelung in § 41 NachbG NRW und muss diesen rechtswidrigen Zustand beseitigen.
    2. Sie sollten sich allerdings damit nicht zu viel Zeit lassen.
    3. Wenn Sie nicht innerhalb von sechs Jahren nach der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben haben, kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.

    Für diesen Fall oder falls Sie nicht unbedingt wollen, dass der Baum komplett beseitigt wird, können Sie noch einen Rückschnitt verlangen. Hierfür gilt aber, dass der Baum auch nach dem Rückschnitt als Baum zu erkennen sein muss, also nicht in seinem typischen Erscheinungsbild zerstört wird.

    Wie hoch darf mein Nachbar seine Bäume wachsen lassen Schleswig Holstein?

    (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 1,20 m Höhe einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, daß für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt.

    Wie weit dürfen Äste ins Nachbargrundstück ragen Bayern?

    Selbsthilferecht setzt Beeinträchtigung voraus – Foto: Andreas/Adobe Stock Zum Streit zwischen zwei Nachbarn kommt es sehr häufig, wenn von einem an der Grundstücksgrenze stehenden Baum oder Strauch Äste über die Grenze wachsen oder Wurzeln in das Nachbargrundstück eindringen. Damit sich der Eigentümer des benachbarten Grundstückes gegen diesen Überwuchs zur Wehr setzen kann, gewährt ihm das Gesetz in § 910 BGB ein Selbsthilferecht, das heißt, er darf die überhängenden Äste und Zweige sowie eingedrungene Wurzeln, soweit diese über die Grenze ragen, selbst abschneiden.

    Äste und Zweige allerdings erst dann, wenn er dem Nachbarn eine unter Berücksichtigung der Wachstumsperiode und des Wetters angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat und der Nachbar den Überwuchs nicht innerhalb dieser Frist beseitigt hat. Eine Frist von vier bis sechs Wochen ist dabei in der Regel ausreichend.

    Zu Beweiszwecken sollte die Fristsetzung immer schriftlich erfolgen und das Schriftstück per Einschreiben zugestellt oder mit einem Zeugen in den Briefkasten des Nachbarn eingeworfen werden. Ist offensichtlich, dass ein Baum durch das Abschneiden der über­ge­wach­se­nen Wurzeln seine Standsicherheit verliert, ist der Baumeigentümer vor dem Abschneiden der Wurzeln hierüber zu informieren und es muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, Maßnahmen gegen den Verlust der Stand­si­cher­heit zu treffen bzw.

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    Zum Mitgliedsantrag Voraussetzung des Selbsthilferechts ist immer, dass der Nachbar durch den Überwuchs in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt wird. Maßgebend ist die bestehende und die in nächster Zukunft beabsichtigte Nutzungsart. Lediglich das Vorhandensein übergewachsener Wurzeln, der bloße Entzug des Sonnenlichts durch überhängende Zweige, das Abtropfen von Niederschlagswasser oder Laubfall in nur geringer Menge stellen in der Regel noch keine schützenswerte Beeinträchtigung dar.

    Strittig ist auch immer wieder, bis zu welcher Höhe ein Nachbar durch überhängende Äste und Zweige in der Nutzung seines Grundstückes beeinträchtigt wird. Hierzu hat das Amtsgericht Lichtenfels (Az.: 1 C 40/00) bzw. das Landgericht Coburg (Az.: 32 S 11/01) entschieden, dass grundsätzlich nur die Äste und Zweige beseitigt werden müssen, die unter einer Höhe von fünf Metern in das Nachbargrundstück hineinragen.

    Ein Überwuchs in einer Höhe von mehr als fünf Metern ist hingegen mangels Beeinträchtigung in der Regel zu dulden. Der beeinträchtigte Nachbar darf bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen die Zweige und Wurzeln bis zur Grundstücksgrenze (nicht aber über die Grenze hinaus) fachgerecht abschneiden und behalten.

    1. Er darf die abgeschnittenen Teile jedoch nicht auf das Grundstück des Baum­ei­gen­tü­mers werfen.
    2. Werden übergewachsenen Äste und Zweige ohne vorherige Fristsetzung bzw.
    3. Ohne Vorliegen einer Beeinträchtigung oder über die Grenze hinaus abgeschnitten, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Baumeigentümers rechtfertigen.

    Neben dem Selbsthilferecht hat der beeinträchtigte Nachbar gemäß § 1004 BGB auch das einklagbare Recht, die Beseitigung des Überwuchses von dem Baumeigentümer zu verlangen. Weigert sich dieser den Überwuchs zu beseitigen und lässt der Nachbar den Überwuchs daraufhin von einem Dritten (zum Beispiel einem Gärtner) abschneiden, hat der Baumeigentümer die für die Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten zu erstatten. Neu! EigenheimerRechtsschutz Genießen Sie das Leben! Wir kümmern uns. Ohne Mehrkosten in Ihrer Mitgliedschaft enthalten.

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    Informieren Sie sich jetzt über die Details zur Rechtsschutzversicherung Verlangt der beeinträchtigte Nachbar von dem Baumeigentümer die Beseitigung des Überwuchses und ist dies nur vom Nachbargrundstück aus möglich, muss dem Baumeigentümer selbstverständlich auch das Betreten dieses Grundstückes gestattet werden.

    • Andernfalls wäre das Verlangen des beeinträchtigten Nachbarn rechtsmissbräuchlich.
    • Es kann auch nicht verlangt werden, dass zwischen dem Zaun und einer an der Grenze stehenden Hecke ein Zwischenraum freigehalten wird, von welchem aus die Hecke zur Seite des Nachbarn geschnitten werden kann.
    • Letztendlich ist zu beachten, dass die Geltendmachung oben genannter Rechte ausgeschlossen sein kann, wenn der betreffende Baum oder Strauch durch eine Baumschutzverordnung geschützt ist.

    Inwieweit dies der Fall ist, muss bei der Gemeinde erfragt werden. Wird ein unter dem Schutz einer örtlichen Baumschutzsatzung stehender Baum unter Ausübung des Selbsthilferechts ohne behördliche Genehmigung zurückgeschnitten, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­rich­tes Hamm (Az.: 3 Ss OWi 494/07) mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

    Welche Bäume darf man ohne Genehmigung fällen Bayern?

    Seiteninhalt. Die Münchner Baumschutzverordnung schützt folgende Bäume : alle Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden, sowie mehrstämmige Bäume, wenn ein Stamm einen Stammumfang von mindestens 40 cm hat und die Summe aller Stämme mindestens 80 cm ergibt.