Wie Hoch Darf Ein Zaun Ohne Genehmigung Sein Bayern?

Wie Hoch Darf Ein Zaun Ohne Genehmigung Sein Bayern
Tatbestand – 1 Die Kläger begehren Rechtsschutz gegen eine, dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Sichtschutzzaunes.2 Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Flur-Nr.624/26 der Gemarkung Das Grundstück mit der Fl.-Nr.624/27 der Gemarkung gehört dem Beigeladenen.

  • Die beiden Grundstücke liegen an der, Gemarkung Für dieses Gebiet gilt der qualifizierte Bebauungsplan West.
  • Dieser sieht für Einfriedungen Folgendes vor: „Höhe einschließlich des Sockels einheitlich 1,20 m, Sockelhöhe höchstens 40 cm, gemessen über der fertigen Gehsteig- bzw.
  • Straßendecke.
  • Längs der öffentlichen Wege sind die Einfriedungen aus Holzlatten oder Maschendraht mit Hinterpflanzung herzustellen.

Die Fläche zwischen den Garagen und den öffentlichen Verkehrsflächen darf nur dann eingefriedet werden, wenn der Raum zwischen Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche mehr als 5,00 m beträgt.” 3 Dem Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 13.08.2018 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Sichtschutzzaunes auf der Fl.-Nr.624/27, Gemarkung erteilt.

Unter II. wurde gemäß Art.63 Abs.1 BayBO eine Abweichung von den Abstandsflächen nach Art.6 Abs.5 BayBO dahingehend zugelassen, dass der Sichtschutzzaun direkt an der westlichen Grundstücksgrenze mit einer maximalen Höhe von 2,00 m, gemessen von der Geländeoberfläche des westlichen Nachbargrundstücks errichtet werden darf.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abweichung von Art.6 Abs.5 BayBO nach Art.63 Abs.1 Satz 1 BayBO habe zugelassen werden können, dass sie unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstückes, sowie unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.

  • Die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück weise gegenüber dem westlichen Nachbargrundstück einen Höhenunterschied von 75 cm auf.
  • Der gegenständliche Sichtschutzzaun weise zum natürlichen Gelände des Baugrundstückes eine Höhe von mehr als 2,00 m auf, so dass er sowohl baugenehmigungs- als auch abstandflächenpflichtig sei.

Bezogen auf das Gelände des betroffenen Nachbargrundstückes weise der Sichtschutzzaun eine Höhe von max.2,00 m auf. Bei einer gegenüber dem westlichen Nachbargrundstück hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung wirksamen Höhe von nicht mehr als 2,00 m sei der Schutzzweck der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften erfüllt.

Die Abweichung habe daher unter entsprechender Würdigung nachbarlicher Interessen zugelassen werden können.4 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 04.09.2018 ließen die Kläger Klage erheben und beantragen, Der Genehmigungsbescheid vom 13.08.2018 wird aufgehoben.5 Ebenfalls mit Schriftsatz vom 04.09.2018 beantragten die Kläger, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 13.08.2018 anzuordnen.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Gerichts vom 17.10.2018 abgelehnt (vgl. B 2 S 18.930). Hierauf wird Bezug genommen.6 Mit Beschluss vom 05.09.2018 wurde der Bauherr zum Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz vom 20.12.2018 beantragt der Beigeladene, 7 Mit Schriftsatz vom 29.01.2019 wurde zur Begründung der Klage vorgetragen, dass die Baugenehmigung vom 13.08.2018 rechtswidrig sei und die Kläger in ihren nachbarlichen Rechten verletze.8 Die Sichtschutzwand solle 2,75 m hoch werden und werde direkt an der Grundstücksgrenze errichtet.

Damit sei die Sichtschutzwand abstandsflächenpflichtig, weil die Einfriedung höher als 2 m sei. Der Beklagte habe eine Abweichung erteilt mit der Begründung, dass hier topographische Besonderheiten vorlägen. Richtig sei, dass das Grundstück der Kläger etwa 75 cm höher liege, als das Grundstück des Beigeladenen.

Der Argumentation des Beklagten, dass dem Schutzzweck der Norm hinsichtlich der Abstandsflächen Genüge getan sei, da die Sichtschutzwand von dem Grundstück der Kläger aus gesehen wie eine 2 m hohe Sichtschutzwand wirke, könne nicht gefolgt werden. Im Übrigen verstoße der Beigeladene damit immer noch gegen die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplan West, der für Einfriedungen eine Höhe von 1,20 m und eine Sockelhöhe von höchstens 40 cm vorschreibe.

  • Der Beigeladene hätte eine Befreiung von den Vorschriften des Bebauungsplans beantragen müssen.
  • Weiter sei im qualifizierten Bebauungsplan West ausdrücklich festgehalten, dass die Einhaltung der Abstandsflächen gewährleistet sein müsse.
  • Es lägen folglich zwei Verstöße gegen den Bebauungsplan West vor; zum einen seien die Abstandsflächen nicht eingehalten und zum anderen sei die erlaubte Höhe für Einfriedungen überschritten worden.9 Mit Schriftsatz vom 30.01.2019 beantragt der Beklagte, 10 Nach Auffassung des Landratsamts Forchheim könnten die Kläger keine Verletzung einer nachbarschützenden Norm geltend machen.

Die Kläger führten an, dass gegen die Festsetzung des Bebauungsplanes West verstoßen worden sei, welcher vorsehe, dass Einfriedungen eine Höhe von 1,20 m einschließlich einer Sockelhöhe von 0,40 m haben dürften. Diese Festsetzung gelte nach Meinung des Landratsamts Forchheim jedoch nur für Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen.

Hierfür spreche, dass für Einfriedungen die fertige Gehsteig- bzw. Straßendecke als Bezugspunkt gewählt worden sei. Überdies habe diese Festsetzung des Bebauungsplans keine nachbarschützende Wirkung. Des Weiteren greife auch das Argument nicht, dass im Bebauungsplan festgehalten sei, dass die Einhaltung der Abstandsflächen gewährleistet sein müsse.

Dieser Hinweis beziehe sich nicht auf Einfriedungen, sondern auf die Möglichkeit von Ausnahmen nach § 31 Abs.1 BauGB für architektonisch individuell gestaltete Entwürfe, die geringfügig von den Grundzügen der Planfestsetzung abweichen würden. Als Beispiele hierfür würden die Überschreitung der Baugrenzen, Verlegung des Firstes unter Einhaltung der Hauptfirstrichtung sowie ungleiche Dachneigung genannt.11 Mit weiterem Schriftsatz vom 04.04.2019 wurde von Seiten der Bevollmächtigten der Kläger ergänzend vorgetragen, dass es in nach Kenntnis der Kläger bislang keine einzige derartige Sichtschutzwand gebe; es handle sich also um kein ortsübliches Bauwerk.

  • Den Sitzplatz auf der Ostseite neben dem Hauseingang benutzten die Kläger nicht zum Sonnen, sondern bei passenden Wetterbedingungen zum Frühstücken und nachmittags zum Kaffeetrinken.
  • Der Grund hierfür sei, dass der Kfz-Verkehr auf der Westseite, wo sich die eigentliche Terrasse befinde, stark zugenommen habe.

Die Sicht aus dem Küchenfenster der Kläger sei durch die Sichtschutzwand stark beeinträchtigt. Dies sei auf den mit diesem Schriftsatz vorgelegten Lichtbildern gut zu erkennen.12 Ergänzend wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.04.2019, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten (auch im Verfahren B 2 S 18.930) Bezug genommen, § 117 Abs.3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.

Wie hoch darf ein Sichtschutzzaun in Bayern sein?

Schutz vor dem Sichtschutz – Mehr Offenheit für Igel und Passanten: Etliche Beschwerden von Bürgern und Stadträten haben den Stadtrat in Senden im Landkreis Neu-Ulm bewogen, im Februar eine Einfriedungssatzung zu erlassen. Sie regelt zum Beispiel, dass Zäune und Wände künftig eine gewisse Offenheit haben müssen.

  1. Das Verhältnis “geschlossen zu offen” darf nicht größer als v4 sein.
  2. Nicht größer als v4 bedeutet zum Beispiel: Ist eine Zaunlatte 12cm breit, muss der Zwischenraum bis zur nächsten Zaunlatte mindestens 3 cm betragen.
  3. Gebauter Sichtschutz darf zur Straße hin nicht höher sein als 1 Meter 20, zum Nachbargrundstück hin nicht höher als 1,60.

Für Igel müssen am Boden Lücken gelassen werden, die Einfriedungen dürfen keinen Sockel haben. Nur als Trennwände zwischen Terrassen – beispielswiese bei Reihenhäusern – sind auf höchstens 4 Meter Länge zwei Meter hohe Sichtschutzwände erlaubt. Hecken, Sträucher und Bäume sind von der Satzung ausgenommen.

Zum Artikel ” Streit am Gartenzaun: Wie Kommunen Nachbarn ‘einfrieden ‘”

Wie hoch darf eine Gartenmauer in Bayern sein?

Entscheidungsgründe – 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung.18 Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn sie objektiv rechtswidrig ist.

  1. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.
  2. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat.19 Die Klägerin wird durch die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 17.

September 2018 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.20 Eine Verletzung der nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften liegt nicht vor, da die streitgegenständliche Mauer ein privilegiertes Vorhaben darstellt (dazu 1.). Zudem stellt sich das Vorhaben der Klägerin gegenüber nicht als rücksichtslos dar (dazu 2.).

  1. Letztlich sind die vorgebrachten privaten Rechte der Klägerin im vorliegenden Verfahren ohne Belang (dazu 3.).21 1.
  2. Gemäß Art.6 Abs.9 Nr.3 BayBO sind Stützmauern und geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine (Teil-)Einfriedung des Grundstücks der Beigeladenen.22 Für die Ermittlung der maßgeblichen Höhe ist im Abstandsflächenrecht die in der Natur vorhandene Geländeoberkante auf dem Baugrundstück Bezugspunkt, Art.6 Abs.4 Satz 2 BayBO.23 Auf dem Baugrundstück wird die Einfriedung nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten 1,98 m hoch werden.24 Bei unterschiedlichen Höhenlagen – vorliegend befindet sich zwischen den beiden streitgegenständlichen Grundstücken aufgrund der Hanglage ein Geländeversatz von ca.0,5 m – ist für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks aus zu messen, auch wenn das angrenzende Nachbargrundstück tiefer als das Baugrundstück liegt.

  1. Der Nachbar muss eine sich hieraus ergebende unverhältnismäßige Höhe der Einfriedung grundsätzlich hinnehmen (Dohm/Franz/Rauscher in Simon/Busse, a.a.O.
  2. Art.6 BayBO, Rn.153; VGH München, B.v.7.11.2017 – 1 ZB 15.1839; VGH BW, U.v.24.3.2014 – 8 S 1938/12).
  3. Öffentlichrechtlich kann nicht verhindert werden, dass ein tieferliegendes Grundstück durch ein Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück, das nach den Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, in einem gewissen Umfang beeinträchtigt wird (Dhom in Simon/Busse, a.a.O., Art.6 BayBO, Rn.584).

Sonst könnte die Höhe einer Grenzbebauung stets nur in Zusammenschau mit dem Oberflächenniveau des Nachbargrundstücks beurteilt werden. Das Abstandsflächenrecht soll aber dem Bauherrn ermöglichen, sein Eigentum unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen an Belichtung, Besonnung und Belüftung auszunutzen.

  • Orrekturen sind im Einzelfall über das allgemeine planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot möglich (siehe dazu unten 2.).25 Anhaltspunkte dafür, dass der maßgebliche Bezugspunkt ausnahmsweise tiefer liegen müsste, bestehen vorliegend nicht.
  • Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Grundstück der Beigeladenen aufgeschüttet worden wäre und deswegen die natürliche Geländeoberkante niedriger zu liegen käme (VGH München, B.v.7.11.2017 a.a.O.).26 Die streitgegenständliche Mauer mit einer Höhe von 1,98 m fällt unter den Privilegierungstatbestand des Art.6 Abs.9 Satz 1 Nr.3 BayBO und muss deshalb keine Abstandsflächen einhalten.27 2.

Auch ein Verstoß gegen das im Begriff des „Einfügens” in § 34 Abs.1 BauGB bzw. für faktische Baugebiete in § 34 Abs.2 i.V.m. § 15 Abs.1 BauNVO enthaltene bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt bei summarischer Prüfung nicht vor.28 Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab.

Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen.

Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z.B.U.v.23.9.1999 – 4 C 6.98 und B.v.18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris).29 Von der von den Beigeladenen geplanten Einfriedung gehen keine unzumutbaren Störungen und Belästigungen für die Klägerin aus, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden.

Entspricht ein Bauvorhaben – wie hier oben unter 1. ausgeführt – den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art.6 BayBO), ist für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. BVerwG, B.v.27.3.2018 – 4 B 50.17; BVerwG, B.v.6.12.1996 – 4 B 215/96 – NVwZ-RR 1997, 516;). Nur in Ausnahmefällen kann eine bauliche Anlage dennoch eine unzumutbare, einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalten (BVerwG, B.v.11.1.1999 – 4 B 128/98 – juris Rn.4; BayVGH, B.v.2.10.2018 – 2 ZB 16.2168 m.w.N.).30 Eine solche ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, in dem es diesem förmlich „die Luft nimmt”, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins” entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden” Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte” Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude” dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl.

BayVGH, B.v.2.10.2018 a.a.O.; BayVGH, B.v.5.9.2016 – 15 CS 16.1536; OVG NRW, B.v.10.1.2013 – 2 B 1216/12.NE;). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung.

  1. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl.
  2. BayVGH, B.v.11.5.2010 – 2 CS 10.454; B.v.17.7.2013 – 14 ZB 12.1153; B.v.12.9.2013 – 2 ZS 13.1351).31 Eine derart massive Beeinträchtigung ist hier unter Berücksichtigung des konkreten Standorts der Einfriedung und des unterschiedlichen Geländeniveaus offensichtlich nicht gegeben.32 Ausweislich der vorgelegten Bilder und Planunterlagen erreicht die Mauer bei Weitem nicht die Höhe des Wohnhauses der Klägerin bzw.

überragt dieses nicht, weshalb es sich bei dem Vorhaben nicht um einen „übergroßen” Baukörper handelt, der auf das Grundstück der Klägerin bzw. deren Wohnhaus erdrückend wirkt. Daran ändert auch der Abstand von ca.3 m zum Wohnhaus der Klägerin nichts.33 Die Länge der Mauer mit ca.21,05 m löst auch keinen „Einmauerungseffekt” aus, da sie nur auf der nördlichen und zu einem geringen Teil auch auf der östlichen Grundstücksgrenze errichtet wird.

  • Die übrigen Grundstücksgrenzen, die erheblich länger sind als die zu bebauende, sind bisher unbebaut.
  • Die Errichtung einer Mauer lediglich auf einer Grundstückgrenze ist noch kein „Einmauern”.34 Anhaltspunkte dafür, dass durch die Mauer eine unzumutbare Verschattung zu Lasten der Klägerin stattfinden wird, sind nicht ersichtlich, da sich insbesondere die Mauer auf der Nordseite des Grundstücks befindet.35 Dass die Klägerin letztlich subjektiv die Veränderung der baulichen Verhältnisse als unzumutbar empfindet, weil sie eine Beeinträchtigung ihres Ausblicks befürchtet und ein „Eingemauertsein”, ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots unbeachtlich (VG Ansbach, B.v.7.9.2017 – AN 3 E 17.01814).36 3.

Letztlich ist die von der Klägerin geltend gemachte Einwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens auf den Maschendrahtzaun der Klägerin als Grenzanlage nicht durchgreifend, da es sich hierbei um ein von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu berücksichtigendes privates Recht handelt.37 Nach Art.68 Abs.4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

  1. Da die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche „Unbedenklichkeitsbescheinigung” inhaltlich auf das öffentliche Recht beschränkt ist, sind in dem – rein öffentlich-rechtlichen – Baugenehmigungsverfahren private Rechte Dritter nicht zu berücksichtigen.
  2. Diese Rechte können nicht vor den Bauaufsichtsbehörden, Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichten, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten (Amtsgerichte, Landgerichte usw.) geltend gemacht werden.

Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden und -gerichte, private Rechtsverhältnisse zu regeln und über sie zu entscheiden (vgl. auch BVerwGE 20, 124, 126).38 Bei Streitigkeiten über Grenzeinrichtungen nach § 922 BGB handelt es sich um solche privatrechtliche Streitigkeiten, über die die Baugenehmigung keine Aussage trifft.

Ist ein Sichtschutz genehmigungspflichtig Bayern?

Sichtschutzhöhe Bayern Hallo, unser NAchbar beabsichtig einen Sichtschutz in Höhe von 180 cm auf die Grenze in einer Länge von 26 m zu errichten. BAuweise soll Holz sein. Meine Frage: a) Gibt es in Bayern ein Höhe für solche Sichtschutzzäune, die ohne Zustimmung möglich ist, oder b) Berechnungsformeln, ähnlich wie in BadenWürttemberg c) Was könnte unternommen werden, falls er diesen ZAun gegen bestehendes Recht erstellt? Wir leben in Bayern, in diesem Wohngebiet sind Maschendraht-Zäune mit 120 cm und hinterpflanzten Büschen zwischen den Nachbarn üblich! Vielen Dank Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema: Sehr geehrter Ratsuchender, ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte: In Bayern gibt es – im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern – kein einheitliches Nachbarrecht.

  • Folglich müssen die allgemeinen Vorschriften aus der Bauordnung herangezogen werden.
  • Gemäß Art.63 Ziff.6 der BauO sind Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80m (außer im Kreuzungs-/Einmündungsbereicht) genehmigungsfrei.
  • Dies gilt darüber hinaus auch für Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen bis zu einer Höhe von 2 m und einer Tiefe von 4 m.

Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass der Nachbar nach seinem Belieben den sichtschutz errichten kann. So kann die Gemeinde in ihrer Satzung ggf. eindeutige Regelungen treffen. Darüber hinaus ist auch auf die Ortsüblichkeit abzustellen. Die Tatsache, dass der Sichtschutz möglicherweise genehmigungsfrei ist, bedeutet damit noch lange nicht, dass der Nachbar diesen nach seinem Belieben gestalten kann.

Ggf. können Sie Ihrerseits die Bauaufsichtsbehörde eingeschaltet. Diese trifft dann die notwendigen Maßnahmen. So können diese darin bestehen, den Nachbarn entweder zur Anpassung der Mauer an die Vorgaben aus der Satzung anzupassen oder die Ortsüblichkeit herzustellen. Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Fragen hinreichend beantworten konnte.

Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen RA Jeremias Mameghani Rechtsanwälte Vogt Bolkerstr.69 40213 Düsseldorf Tel.0211/133981 Fax.0211/324021 : Sichtschutzhöhe Bayern

Wem gehört der Zaun zwischen zwei Grundstücken Bayern?

Wem gehört der Zaun denn nun und wer muss zahlen? – Im Prinzip gehört demjenigen der Zaun, der von Gesetzes wegen verpflichtet ist, diesen zu errichten. Sind beide Nachbarn verpflichtet, gehört der Zaun beiden und beide müssen sich die Kosten teilen. Hast du Fragen zu unseren Magazin-Beiträgen oder Produkten? Nutze dazu unsere FAQ, damit alle Unklarheiten beseitigt werden. Oder suchst du einfach nach Inspirationen für dein Bauprojekt? Dann besuche uns auf Pinterest, Dort haben wir spannende Boards für dich erstellt zu den Themen Gartenhäuser, Carports, Terrassenüberdachungen, Gartengestaltung, und vielem mehr.

Wann ist grenzbebauung erlaubt Bayern?

Baurechtliche Abstandsflächen Vor den Außenwänden von Gebäuden sind, sofern kein Ausnahmefall vorliegt und das Gebäude aus planungsrechtlichen Gründen auch nicht an der Grenze errichtet werden muss bzw. darf, grundsätzlich Grenzabstände, die sogenannten Abstandsflächen zum Nachbargrundstück freizuhalten.

  • Die Abstandsflächenregelungen dienen zum einen dem Brandschutz und sollen zum anderen für das Nachbargrundstück eine ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleisten.
  • In Bayern ist das Abstandsflächenrecht in Artikel 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geregelt.
  • Die einzuhaltende Abstandsfläche bemisst sich in der Regel nach der Wandhöhe (H), die senkrecht zur Wand gemessen wird.

Als Wandhöhe gilt dabei das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis einschließlich 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe, von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet.

  • In Wohngebieten sind als Abstandsfläche grundsätzlich 0,4 H (40% der Wandhöhe) zum Nachbargrundstück freizuhalten.
  • Der zum Nachbargrundstück einzuhaltende Mindestabstand muss auf jeden Fall aber mindestens 3 m betragen.
  • Die Gemeinden können durch Satzung für Ihr Gemeindegebiet oder für Teile hiervon aber auch ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsflächen zulassen oder vorschreiben.

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In Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern sind als Abstand zum Nachbargrundstück die volle Wandhöhe (1 H), mindestens jedoch 3 m einzuhalten. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen die halbe Wandhöhe (0,5 H), mindestens jedoch 3 m.

vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände; untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch nehmen, sie nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben; bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden; Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden, wenn sie eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und mindestens 2,50 m von der Grundstücksgrenze zurückbleiben.

Die Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst liegen und dürfen sich in der Regel nicht überdecken. Sie können sich aber über die Grundstücksgrenze hinaus auch auf öffentliche Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen und öffentliche Wasserflächen erstrecken, jedoch nur bis zur Mitte dieser öffentlichen Flächen.

Ausnahmsweise können sich die einzuhaltenden Abstandsflächen auch ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass diese Flächen nicht überbaut werden, oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich der Abstandsflächenübernahme zugestimmt hat.

Die übernommenen Abstandsflächen müssen zusätzlich zu den für die Bebauung des Nachbargrundstücks vorgeschriebenen Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden. Eine vom Nachbarn erklärte Zustimmung gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger.

  • Neben der allgemeinen Abstandsflächenregelung des Artikels 6 enthält die Bayerische Bauordnung auch noch spezielle brandschutzrechtliche Abstandsvorschriften.
  • So müssen zum Beispiel Wohngebäude mit weicher Bedachung (zum Beispiel aus Stroh oder Reet) im Einzelfall sogar einen Grenzabstand von bis zu 12 m einhalten (Artikel 30 Absatz 2 BayBO).

Ausnahmsweise keine Abstandsflächen einzuhalten sind bei Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachten Tiefgaragenzufahrten, Aufzügen zu Tiefgaragen sowie Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten (wie zum Beispiel Geräteschuppen) mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge der Außenwände aller Grenzbauten zusammen von 9 m je Grundstücksgrenze.

Bei der zulässigen mittleren Wandhöhe von 3 m wird die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad zu einem Drittel, mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet. Insgesamt darf die Grenzbebauung auf dem gesamten Grundstück jedoch 15 m nicht überschreiten. Die in den Abstandsflächen zulässigen Gebäude müssen seit Inkrafttreten der neuen Bayerischen Bauordnung im Jahre 2008 nicht mehr wie früher direkt an die Grenze gebaut werden, sondern können auch ohne Einhaltung eines Mindestabstandes zur Nachbargrenze errichtet werden.

Unabhängig von den Abstandsflächenvorschriften der Bayerischen Bauordnung ist in einigen Gebieten durch Bebauungspläne festgelegt, wie nah an die Nachbargrenze gebaut werden darf. In der Regel erfolgt dies durch die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen.

  • Enthält ein Bebauungsplan eine Baulinie, muss das Gebäude direkt an dieser Linie errichtet werden.
  • Bei einer Baugrenze hingegen darf das zu errichtende Gebäude die Grenze nur nicht überschreiten, es darf jedoch auch von der Baugrenze zurückversetzt errichtet werden.
  • Ob für ein bestimmtes Baugebiet ein Bebauungsplan besteht, kann über das zuständige Bauamt in Erfahrung gebracht werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind von den gesetzlich vorgeschriebenen oder den durch Bebauungsplan festgelegten Abstandsflächen auch Abweichungen möglich (Artikel 63 BayBO). Die Entscheidung hierüber liegt letztendlich jedoch im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde.

Was gilt als grenzbebauung Bayern?

Bauen an der Grundstücksgrenze ist rechtlich klar geregelt – Das Errichten von Bauwerken an der Grenze ohne Einhaltung von gesetzlich festgelegten Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze hin wird als Grenzbebauung bezeichnet. Solche Grenzbebauungen sind gesetzlich reglementiert, da jeder Eigentümer aus unterschiedlichen Gründen Abstand zum Nachbarn haben möchte, bspw.

  1. Zwecks Privatsphäre, ausreichende Besonnung und Belichtung des Grundstücks sowie zum Schutz bei Bränden.
  2. So soll verhindert werden, dass Gebäude unkontrolliert so nahe an das Grundstück des Nachbarn gebaut werden, dass dessen Grundstück und darauf stehende Gebäude übermäßig beschattet und optisch eingeengt werden.

Ausnahmsweise erlauben die Landesregelungen der jeweiligen Bundesländer aber sog. einseitige Grenzbebauungen, indem ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet wird, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben.

  • Hierbei handelt es sich aber um gesetzliche normierte Ausnahmen.
  • Vorschriften zur Grenzbebauung gibt es in allen Bauordnungen der Bundesländer.
  • Unterschiedlich wird nur die Frage behandelt, ab wann es sich um eine Grenzbebauung handelt, was erlaubt ist und welche Abstände erlaubt sind, ohne zugleich eine Baugenehmigung beantragen zu müssen.

Die gesetzlichen Vorgaben können jedoch noch individuell durch gemeindliche Satzungen, sprich Bebauungspläne, stärker eingeschränkt werden. So können bspw. Gebäude auf der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn ein Bebauungsplan eine geschlossene Bebauung vorsieht (bei Reihenhäusern) oder wenn die nähere Umgebung durch eine geschlossene Bebauung geprägt ist.

Auch zulässig ist eine Grenzbebauung für bestimmte Gebäude, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten. Typisches Beispiel hierfür sind Grenzgaragen, wenn sie nicht länger als 12 m sind und die mittlere Wandhöhe von 3,20 m nicht überschritten wird. Sollte eine Grenzbebauung geplant sein, sollte man in einem ersten Schritt das zuständige Bauamt anfragen und einen Termin vereinbaren.

Stellt sich sodann heraus, dass eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist die Einschaltung eines Architekten sinnvoll, der bei der Erstellung der genehmigungspflichtigen Pläne hilft und als fachkundige Person weitere Details beachtet. Sofern keine Baugenehmigung erforderlich ist, kann der Bauherr umgehend mit seinem Vorhaben beginnen.

Wie hoch darf eine Thuja Hecke sein Bayern?

Bayern: Urteil zu Heckenhöhe Hecken an der Grundstücksgrenze sind nach bayerischem Landesrecht stets auf maximal zwei Meter Höhe zu halten. Kirschlorbeerhecken standen im Zentrum eines Rechtsstreits. Bild: GABOT. Das Amtsgericht München verurteilte am 08.04.2020 den beklagten Nachbarn, seine in München-Am Hart nahe der Grenze zum Grundstück der klagenden Nachbarin befindlichen beiden Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie künftig eine Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten,

  1. Soweit der Beklagte einen an der gleichen Grenze befindlichen Kirschbaum auf ebenfalls zwei Meter zurückschneiden sollte, wies es die Klage ab.
  2. Die Klägerin hat das bezüglich des Kirschbaums eingeholte Sachverständigengutachten vollständig, im Übrigen ein Drittel, der Beklagte zwei Drittel der entstandenen Verfahrenskosten zu zahlen.

Die Klägerin verlangt, den Beklagten nicht wie bisher etwa alle zwei Jahre auf ihre Kosten mit anwaltlicher Unterstützung zum Rückschnitt der regelmäßig über zwei Meter Höhe hinausgewachsenen Hecken bewegen zu müssen. Einen Anspruch auf Kürzung stehe ihr auch bei dem zwischen den Hecken stehenden Kirschbaum zu.

Der Beklagte trägt vor, dass der Kirschbaum bereits seit über zehn Jahren vorhanden sei. Der Anspruch auf dessen Rückschnitt sei verjährt. Im Übrigen schneide er unaufgefordert die Hecken regelmäßig auf eine Höhe von zwei Metern zurück. Nur einmal habe er die Hecke auf über zwei Meter wachsen lassen, weil er wegen einer Krankheit des Kirschlorbeers, in seinen Augen verursacht durch Abriss von Zweigen durch die Klägerin, ein Gutachten habe einholen wollen, was er dann aber doch nicht getan habe.

Vielmehr habe er – wie ansonsten bis zu zehnmal jährlich – die Hecke auf unter zwei Meter Höhe zurückgeschnitten, Im Einklang mit dem Bundesnaturschutzgesetz seien Kürzungen zwischen 1. März bis zum 30. September verboten, Zwar seien während dieser Zeit pflegende Form- und Zuschnitte erlaubt, jedoch sei hier wieder zu beachten, was den Nachbarn gegenseitig zumutbar sei.

Eine Verpflichtung, jederzeit die Grenze von zwei Metern einzuhalten, bestehe deswegen nicht.Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt, „Auch die materiellen Voraussetzungen der Verjährung gem. Art.52 BayAGBGB liegen zur Überzeugung des Gerichts vor. Nach der Vorschrift verjährt der Anspruch auf Beseitigung () in fünf Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt (), dass der streitgegenständliche Kirschbaum bereits zum Jahreswechsel 2012/2013 sich an der Stelle befand, an welcher er heute noch steht, eine Höhe von über zwei Meter gehabt hat und dieser Umstand für die Klägerseite unproblematisch erkennbar war.

() Der Sachverständige () hat () dargestellt, dass der streitgegenständliche Kirschbaum bereits vor 10-15 Jahren etwa die Höhe von zwei Meter überschritten haben muss und dieser Umstand seit diesem Zeitraum auch von der Klägerin erkennbar gewesen sein muss. () Betreffend die streitgegenständlichen Kirschlorbeerhecken () liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klagepartei, die entsprechend im Grenzbereich nach Art.47 BayAGBGB liegenden, streitgegenständlichen Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass diese dauerhaft eine maximale Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten, zur Überzeugung des Gerichts vor.(.)” Betreffend die Rechtsfrage, ob die entsprechende Hecke nach dem Bayerischen Nachbarschaftsrecht die zulässige Höchstgrenze zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen überschritten werden darf und etwa Schutzvorschriften nach § 39 BNatSchG dem entgegenstehen können, () wird hier davon ausgegangen, dass gegebenenfalls etwa ein vorbeugender, ausreichend großzügiger Rückschnitt der Hecke zu gegebener Zeit zu erfolgen hat.

Ein pflegender Rückschnitt gegebenenfalls herausragender einzelner Äste ist auch nach § 39 BNatSchG grundsätzlich jederzeit möglich (). Tatsächlichen Schwierigkeiten, das künftige Pflanzenwachstum vorherzusehen, kann () in zumutbarer Weise, mit einem ausreichend großen vorsorglichen Rückschnitt, sowie im Hinblick auf einzelne überstehende Triebe durch Pflege-/Zierschnitte begegnet werden.” Urteil des Amtsgerichts München vom 08.04.2020, Aktenzeichen 155 C 6508/19 : Bayern: Urteil zu Heckenhöhe

Wie nah darf ein Gartenhaus an der Grundstücksgrenze stehen Bayern?

Vorgaben der Bundesländer

Bundesland Mindestabstand laut Bauordnung (in m) Faktor FD für Dach- und Giebelflächen
Bayern 3 > 70 Grad: 1
Berlin 3 > 70 Grad: 1
Brandenburg 3 Dach: 1
Bremen 2,5-3 je nach Gebiet > 70 Grad: 1

Wie hoch darf eine Stützmauer an der Grenze sein Bayern?

Gründe – 1 Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren gem. § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO als Grundstücksnachbarin gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines von der Straße „ ” abzweigenden, an den schmalsten Stellen etwa 6 m breiten und von der Abzweigung in nordwestliche Richtung verlaufenden privaten (ungewidmeten) Wegegrundstücks FlNr.

der Gemarkung C., das an seinem nordwestlichen Ende zum landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstück FlNr. führt, das ebenfalls in ihrem Eigentum steht. An die nordöstliche Seite des Wegegrundstücks grenzen auf einer Gesamtlänge von etwa 67 m die beiden nebeneinanderliegenden, im Eigentum der Beigeladenen stehenden Baugrundstücke FlNr.

(mit einem Wohnhaus bebaut) und FlNr. (bislang unbebaut) sowie südöstlich angrenzend auf einer Länge von etwa 34 m das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück 615/4, das im Eigentum der Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.544 (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag) steht.

  • Südwestlich an das Wegegrundstück (dort auf einer Länge von etwa 27 m) sowie östlich an die FlNr.
  • Grenzt das ebenfalls den Beigeladenen gehörende, unbebaute Grundstück FlNr.
  • Das ebenfalls über das Wegegrundstück der Antragstellerin (FlNr.
  • Erschlossen wird.
  • Letzteres ist im Grundbuch u.a.
  • Mit Geh- und Fahrtrechten, mit einem Versorgungsleitungsrecht sowie mit einer Grunddienstbarkeit (Ver- und Entsorgungsleitungsrecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlNr.

belastet.3 Auf der FlNr. existiert seit mehreren Jahren eine ohne Baugenehmigung errichtete und (auch ohne Einbeziehung der dortigen Absturzsicherung) jedenfalls über 2 m hohe Stützmauer mit dahinterliegend (auf dem Beigeladenengrundstück) erfolgter Aufschüttung.

  • Diese Bestandsmauer verläuft auf einer Länge von etwa 32 m einige Zentimeter vor der Grenze zum Wegegrundstück FlNr.
  • Und endete bislang an bzw.
  • Kurz vor der Grenze zur FlNr. (vgl.
  • Die in den vorgelegten Bauakten des Landratsamts C.
  • Befindlichen, mit „überholt” gestempelten Bauvorlagepläne).4 Die Baugrundstücke der Beigeladenen (FlNrn.) liegen im südlichen Geltungsbereich des in seiner ursprünglichen Fassung am 24.

April 2003 bekannt gemachten Bebauungsplans „G.” der Stadt C., der zuletzt durch den am 30. Dezember 2006 bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan „G., 2. Änderung” geändert wurde. Die Nr.4 der textlichen Festsetzungen in der aktuellen Fassung der 2. Änderung des Bebauungsplans hat folgenden Wortlaut: 6 Bei der vorderen, der Straße zugewandten Grundstücksgrenze sind nur Zäune in einer max.

  • Höhe von 1,00 m bzw.
  • Freie Vorgartenflächen zulässig.
  • Maschendrahtzäune und geschlossene Bretterwände sind nicht zulässig.7 Bei seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Zäune bis zu einer max.
  • Höhe von 1,20 m zugelassen.8 Bei Einfriedungen sind nur Punktfundamente zulässig.9 Zwischen Zaununterkante und Boden ist ein Abstand von 10 cm einzuhalten.” 10 Die weiterhin unverändert fortgeltenden Nrn.5 und 8 der textlichen Festsetzungen der ursprünglichen Bebauungsplanfassung lauten: 11 „5.

Stützmauern und Terrassierungen 12 Die Errichtung von Stützmauern sowie Geländeterrassierungen sind nur im Bereich von Garagenzufahrten bzw. innerhalb des Grundstücks in einem Mindestabstand von 3 m zur Grenze zulässig und müssen so angelegt werden, dass sie mit Sträuchern oder zumindest mit Kletterpflanzen begrünt werden können bzw.

  1. Sind als Trockenmauer bzw.
  2. Bruchsteinmauer aus Naturstein (es sind keine Betonringe oder -palisaden zugelassen) auszuführen, die bepflanzt werden müssen. Die max.
  3. Höhe beträgt 1,25 m.
  4. Unbedingt erforderliche Auffüllungen und Abgrabungen müssen zum natürlichen Geländeverlauf weiträumig einplaniert werden (Auffüllungen und Abgrabungen dürfen bis max.1,25 m Höhe durchgeführt werden).

Nachbargrundstücke dürfen durch Auffüllungen nicht negativ beeinträchtigt werden.13 Bei Grenzgaragen dürfen Stützmauern an der Grenze mit einer maximalen Höhe von 1,25 m errichtet werden, die ebenfalls aus Naturstein, zumindest eine Verblendung aus Naturstein an der sichtbaren Seite, ausgeführt werden müssen.

Auch hier sind keine Betonringe und -palisaden zugelassen.15 Die Abstandsflächen regeln sich nach den Vorschriften der BayBO in ihrer jeweils gültigen Fassung.16 Die Geltung des Art.6 Abs.4 und 5 BayBO wird angeordnet.17 Art.7 Abs.1 BayBO kommt nicht zur Anwendung.” 18 In der Begründung zum (ursprünglichen) Bebauungsplan finden sich keine erläuternden Ausführungen zu den vorgenannten Regelungen.

Das an die Baugrundstücke südwestlich angrenzende Wegegrundstück der Antragstellerin (FlNr. *) liegt ebenso wie die FlNrn. und außerhalb des Geltungsbereichs des vorgenannten Bebauungsplans.19 Mit Bescheid vom 5. November 2020 erteilte das Landratsamt C.

Den Beigeladenen unter Nr.I. des Bescheidtenors die Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Garage mit Nebenräumen sowie Errichtung einer Stützmauer ()” auf den beiden Baugrundstücken. Unter Nr. II. des Bescheids wurden Abweichungen (Art.63 Abs.1 BayBO) von den am Maßstab von Art.6 Abs.5 BayBO (in der bis zum 31.

Januar 2021 geltenden Fassung) an der Südwestseite auf den Baugrundstücken nicht unterzubringenden Teil der Abstandsfläche zugelassen. Gemäß Nr. IV. des Bescheids wurden „für die Baugrenzenüberschreitung auf der Südwestseite” sowie für diverse weitere Bauausführungen („Einfriedung mit einer Betonmauer anstatt Zäune bzw.

  1. Höher als 1,20 m bzw.
  2. Durchgehendes Streifenfundament anstatt Punktfundamente bzw.
  3. Abstand zwischen Zaununterkante und Boden mehr als 10 cm”; „Errichtung von Stützmauern bzw.
  4. Geländeterrassierungen bis zur Grenze anstatt mit einem Mindestabstand von 3,0 m zur Grenze”, „Betonmauern anstatt Trockenmauern aus Bruchsteinen”; „Mauer höher als max.1,25 m”, „Auffüllungen höher als max.1,25 m”; „keine Begrünung der Mauer”) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gem.

§ 31 Abs.2 BauGB erteilt. In der Begründung des Baugenehmigungsbescheids heißt es zu der erteilten Abweichungszulassung gem. Art.63 Abs.1 i.V. mit Art.6 BayBO sowie zu den erteilten Befreiungen: 20 „Nachdem die beantragte Stützmauer Richtung Südwesten eine Höhe von mehr als 2,0 Meter aufweist, ist die Stützmauer gemäß Art.6 Abs.9 Satz 1 Nr.3 BayBO abstandsflächenpflichtig.

Die Abstandsflächen der Stützmauer Richtung Südwesten kommen fast vollständig auf dem Grundstück Flur-Nr.615/1 der Gemarkung C. zu liegen, lediglich ein kleiner Teilbereich der Abstandsflächen erstreckt sich auf das Grundstück Flur-Nr.718/5, Gemarkung C.21 Das Grundstück Flur-Nr.615/1 wird als Zuwegung für die westlich gelegenen Hinterliegergrundstücke genutzt.

Hierzu ist an dem Grundstück ein notarielles Geh- und Fahrtrecht unter anderem auch zu Gunsten des Grundstücks Flur-Nr.718/4 () eingetragen. Durch die Dienstbarkeit ist sichergestellt, dass das Grundstück nicht überbaut wird. Nachdem sich die Abstandsflächen jedoch in Teilbereichen über die Mitte des Grundstücks Flur-Nr.615/1 bzw.

auch geringfügig auf die Flur-Nr.718/5 erstrecken, wird für die gesamte Südwestseite der Stützmauer eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen erteilt.22 Die Abweichung ist zulässig, da der Zweck des Abstandsflächenrechts weiterhin gewahrt bleibt und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen vertretbar ist.

Die Stützmauer befindet sich nördlich der hinsichtlich der Abweichung betroffenen Nachbargrundstücke, weshalb eine ausreichende Belichtung und Belüftung auch weiterhin gewährleistet ist. Daneben bestehen hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken und der Wohnfriede wird durch die geplante Maßnahme nicht beeinträchtigt.23 Auch die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können zugelassen werden.

  • Bei den Festsetzungen handelt es sich um rein städtebaulichen Anforderungen dienende Regelungen, die nicht nachbarschützend sind.
  • Die Stadt C.
  • Hat das Einvernehmen zu den Befreiungen erteilt.” 24 Das Original des Baugenehmigungsbescheids ist vom Landrat persönlich unterzeichnet und enthält im Bereich des Unterschriftsfelds folgenden „Hinweis”: 25 „Die Genehmigung für das Vorhaben inklusive der damit verbundenen Befreiungen hinsichtlich der Stützmauer wird auf Weisung von Herrn Landrat erteilt.

Die Stadt C. hat den Befreiungen zugestimmt.” 26 Nach den genehmigten Bauvorlagen soll einerseits die bestehende Stützmauer auf der FlNr. nachträglich legalisiert sowie zusätzlich in Richtung Südosten – ebenso grenznah zum Wegegrundstück der Antragstellerin verlaufend – bis zum südöstlichen Eckpunkt der FlNr.

  1. Verlängert werden, um dahinter weitere Auffüllungen vorzunehmen (zur geplanten, sich unmittelbar auf der FlNr.
  2. Südöstlich anschließenden Stützmauererrichtung vgl.
  3. Den Beschluss des Senats vom heutigen Tag zum Parallelverfahren 15 CS 21.544).
  4. Nach den genehmigten Bauvorlagen soll ferner grundstücksübergreifend auf den FlNrn.

und ein eingeschossiges, nicht unterkellertes Flachdachgebäude (10,93 m x 19,90 m) u.a. mit Sauna- und Fitnessraum und integrierter Garage errichtet werden, dessen südwestliche Außenwand zwischen ca.2,90 m und 3,30 m von der Grenze zum Wegegrundstück FlNr.

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Entfernt ist. Nach der Darstellung Südwestansicht in der genehmigten Bauvorlage „Grundriss, Schnitt, Ansichten” (zuletzt ergänzte Fassung vom 28. Oktober 2020) soll im südwestlichen Bereich eine Grundstücksauffüllung im Bereich der Stützmauer erfolgen, die in Richtung Nordosten bis zur 10,93 m langen Südwestwand des geplanten Beigeladenengebäudes um weitere 0,29 m ansteigt.

Berechnet ab dem neuen Gelände (ohne Einbeziehung der geplanten Aufschüttung) weist die Südostwand des Gebäudes eine Höhe von 4,19 m auf.27 Am 1. Dezember 2020 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg eine (dort weiterhin anhängige) Klage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 5.

November 2020 aufzuheben (Az. RO 7 K 20.2973). Ihren auf § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO gestützten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2021 ab. Zur Begründung wird im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts ausgeführt, der Eilantrag sei mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, soweit er sich gegen die entlang der südwestlichen sowie an der nordwestlichen Grenze der FlNr.

schon vor längerer Zeit errichtete Stützmauer richte. Im Übrigen – d.h. soweit sich der Eilantrag gegen die Genehmigung der Fortführung der Stützmauer in südöstlicher Richtung sowie des neu zu errichtenden Gebäudes auf den FlNrn. und richte – sei der zulässige Antrag am Maßstab von § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO unbegründet, weil die angefochtene Baugenehmigung weder am Maßstab von Art.6 BayBO noch im Zusammenhang mit den erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nachbarschützende Rechte der Antragstellerin verletze und die erhobene Anfechtungsklage daher voraussichtlich keinen Erfolg habe.28 Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

  • Sie trägt vor, in Addition der Vorhaben der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens und der Beigeladenen des parallelen Beschwerdeverfahrens 15 CS 21.544 grenzten künftig Stützmauern in einer Gesamtlänge von ca.89 m an ihr Wegegrundstück.
  • Die Stützmauern dienten allein dem Zweck, massive Aufschüttungen abzustützen, um ein niveaugleiches Gelände auf den Grundstücken der Beigeladenen in beiden Verfahren zu gewinnen.

Die bereits bestehende Stützmauer habe tatsächlich eine Höhe von mindestens 3,75 m. Die neue Stützmauer auf FlNr., die an die ungenehmigt errichtete Stützmauer auf FlNr. unmittelbar angebaut werde, setze sich in der gleichen Höhe fort. Das Verwaltungsgericht habe ihre tatsächlichen Beeinträchtigungen durch die genehmigten Stützmauern und Aufschüttungen sowie durch die Vielzahl erteilter Ausnahmen (d.h.

  1. Durch die diversen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie durch die bewilligte Abweichung) verkannt.
  2. Aufgrund der massiven Abweichung von normativen Vorgaben sei von einem eklatanten Missbrauch des Instrumentariums der Befreiung und deshalb von der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung gem.

Art.44 Abs.1 BayVwVfG auszugehen, zumal es sich um einen Gefälligkeitsverwaltungsakt nach Entscheidung des Landrats handele. Der Genehmigungsbescheid sei daher allein schon wegen seiner Nichtigkeit aufzuheben, ohne dass es auf eine nachbarliche Rechtsverletzung ankomme.

Im Übrigen sei sie zudem in eigenen Rechten verletzt. Die Regelung in Nr.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach für die Errichtung von Stützmauern sowie Geländeterrassierungen ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten sei, sei als Abstandsregelung per se nachbarschützend. Da die Genehmigung der Stützmauer und der Geländeauffüllung hiergegen verstoße, liege schon nach dem Wortlaut der Festsetzung automatisch eine Nachbarrechtsverletzung vor.

Es komme insofern nicht darauf an, ob sich aus der Begründung des Bebauungsplans ein Nachbarschutz ablesen lasse. Dasselbe gelte hinsichtlich der Höhenbegrenzung auf 1,25 m in Nr.5 der textlichen Festsetzungen. Nachbarschutz folge insofern ausdrücklich auch aus dem Passus, wonach „Nachbargrundstücke () durch Auffüllungen nicht negativ beeinträchtigt werden” dürften.

Die Ablehnung des nachbarschützenden Charakters dieser Regelungen sowie die Annahme, dass es sich um rein städtebaulichen Zwecken dienende Regelungen handele, stünden im Widerspruch zum Wortlaut der textlichen Festsetzung. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass ausschließlich Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen erteilt worden seien, entbehre jeder Grundlage.

Im Übrigen sei das Gebot der Rücksichtnahme eklatant verletzt. Die Nichteinhaltung des Mindestabstands der Stützmauer von 3 m zur Grundstücksgrenze sowie die Überschreitungen der festgesetzten maximalen Stützmauerhöhe und der maximalen Auffüllungshöhe von jeweils 1,25 m um ein Vielfaches seien jeweils für sich bereits rücksichtslos.

  • Dies gelte erst recht in der Gesamtschau der drei Verstöße und insbesondere in der Gesamtschau aller Abweichungen vom Bebauungsplan.
  • Die Stützmauern auf dem Anwesen der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens hätten eine Länge von 68 m sowie auf dem Grundstück der Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.544 von weiteren 21 m und erreichten mit über 3 m eine Höhe, die größer sei als die Geschosshöhe eines Wohnhauses.

Insofern seien unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots nicht nur Belichtung, Besonnung und Sichtachsen, sondern auch der erforderliche, hier aber fehlende Sozialabstand entscheidend. Der Umstand, dass es sich bei ihrem Grundstück um eine private Wegefläche handele, ändere hieran nichts.

  1. Die auf der FlNr.
  2. Bereits errichtete Stützmauer sei von den Beigeladenen steil angeböscht worden, wodurch das Wegegrundstück FlNr.
  3. Verschmälert worden sei.
  4. Die Grundstücke der Beigeladenen hätten ursprünglich dasselbe Niveau wie ihr Wegegrundstück gehabt.
  5. Soweit das Verwaltungsgericht die eigenständige Abstandsflächenrelevanz der Auffüllung verneine, weil diese hinter der Stützmauer erfolge, sei verkannt worden, dass die Stützmauer ein funktioneller Teil der Auffüllungen sei.

Ohne die Stützmauer könnten die Auffüllungen nicht bis unmittelbar an die Grenze in einer Höhe von mehr als 3 m gehen. Die durch den angegriffenen Baugenehmigungsbescheid zugelassene Abweichung habe nicht gewährt werden dürfen, weil zum einen die Geltung des Art.6 Abs.4 und Abs.5 BayBO (gemeint: in der bis zum 31.

Januar 2021 geltenden Fassung) durch Nr.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich angeordnet werde, sodass folglich Ausnahmen von den einzuhaltenden Abstandsflächen generell unzulässig seien, und weil zum andern keine atypische Fallkonstellation als Voraussetzung der Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gegeben sei.

Insbesondere könne eine atypische Fallgestaltung nicht mit der topografischen Situation und der Randlage des Baugrundstücks zum Außenbereich begründet werden. Zudem sei die erteilte Abweichung nicht hinreichend bestimmt.29 Die Antragstellerin beantragt, 30 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28.

Januar 2021 die aufschiebende Wirkung ihrer am 1. Dezember 2020 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 5. November 2020 anzuordnen, 31 Der Antragsgegner beantragt, 32 die Beschwerde zu verwerfen bzw. hilfsweise zurückzuweisen.33 Er trägt vor, die Beschwerde sei unzulässig, weil nach dem Ergebnis einer am 12.

März 2021 durchgeführten Ortseinsicht die Stützmauern sowohl auf der FlNr. als auch auf dem Grundstück FlNr. (= Grundstück der Beigeladenen des Parallelverfahren 15 CS 21.544) bereits vollständig errichtet worden seien. Der Antragstellerin fehle daher das erforderliche Rechtsschutzinteresse, jedenfalls soweit sie sich mit ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs gegen die Genehmigung der Mauer wende.

  1. Nachdem vollendete Tatsache geschaffen seien, könne sie ihre Rechtsstellung auch im Falle eines erfolgreichen Eilantrags nicht mehr verbessern.
  2. Im Übrigen fehle es der Beschwerdebegründung an einer am Maßstab von § 146 Abs.4 Satz 3 VwGO hinreichenden Begründung.
  3. Soweit durch die Baugenehmigung der Neubau einer Garage mit Nebenräumen genehmigt worden sei, sei eine Beeinträchtigung in drittschützenden Rechtspositionen durch die Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden, weil sich diese ausschließlich gegen die Stützmauer und die dahinter befindlichen Auffüllungen richte.

Die Beschwerde sei jedenfalls unbegründet, weil das Verwaltungsgericht eine Verletzung der Antragstellerin in einer drittschützenden Rechtsposition zutreffend verneint habe. Mit Blick auf Art.6 Abs.2 Satz 3 Halbs.1 BayBO, dessen Voraussetzungen der Privatweg FlNr.

erfülle, dienten die abstandsrechtlichen Vorschriften nicht dem Schutz des Eigentümers eines aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht überbaubaren Grundstücks. Auch im Übrigen habe das Verwaltungsgericht richtig entschieden; ergänzend werde auf eine Stellungnahme des Landratsamts C. vom 10. März 2021 verwiesen.34 Die Beigeladenen beantragen ebenfalls 35 die Zurückweisung der Beschwerde.36 Sie tragen vor, das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag sei aufgrund der zwischenzeitlich vollendeten Fertigstellung der Stützmauern einschließlich der durchgeführten Auf- bzw.

Hinterfüllung gänzlich entfallen. Die Abstandsflächen des noch nicht errichteten, aber im Bau befindlichen Nebengebäudes kämen nicht auf dem Wegegrundstück FlNr. zum Liegen. Das Nebengebäude sei abstandsflächenrechtlich unkritisch. Mithin seien alle für die subjektive Betroffenheit der Antragstellerin relevanten Bauteile bereits errichtet.

Im Übrigen seien der Eilantrag und die Beschwerde unbegründet. Soweit sich die Antragstellerin weiterhin gegen den Altbestand der Stützmauer auf FlNr. wende, müsse sie sich fragen lassen, warum sie diesen Schwarzbau wohl über ein Jahrzehnt kommentarlos geduldet habe. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts habe sich umfassend mit der Frage des Drittschutzes befasst.

Die Antragstellerin sei auf die Geltendmachung subjektiver Rechtsverletzungen beschränkt. Inwieweit die Baugenehmigung im Übrigen rechtswidrig oder sogar nichtig sei, spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Das Verwaltungsgericht habe in Anwendung von Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO zu Recht die Möglichkeit der Erstreckung von Abstandsflächen auf das nicht überbaubare Wegegrundstück FlNr.

  1. Bejaht. Sowohl auf der FlNr.
  2. Als Wegegrundstück als auch auf der FlNr.
  3. Als Grünfläche im Außenbereich finde sich derzeit keine schützenswerte Bestandsnutzung, auf die sich von Art.6 BayBO geschützte Belange auswirken könnten.
  4. Insbesondere könne die in München wohnende Antragstellerin, die sich auf diesen Grundstücken nicht ständig aufhalte, nicht mit Blick auf einen gebotenen Sozialabstand beeinträchtigt sein oder unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots „erdrückt” werden.

Soweit in der Beschwerdebegründung vorgebracht werde, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien per se nachbarschützend, sei dies unzutreffend und unbelegt. Der Bebauungsplan treffe gerade keine solche Aussage. Hinzukomme, dass die Grundstücke der Antragstellerin nicht im Plangebiet situierten.

Zwischenzeitlich gelte mit Art.6 BayBO n.F. seit dem 1. Februar 2021 0,4 H als neues Abstandsflächenmaß. Die Stadt C. habe auch nicht über eine Satzung die Geltung der alten Regelungen zum Abstandsflächenrecht angeordnet. Nr.8 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans „G.” enthalte eine dynamische Verweisung.

Die Möglichkeit der neuen Antragstellung mit geänderten und für sie – die Beigeladenen – günstigeren Abstandsflächen müsse in der Gesamtabwägung berücksichtigt werden.37 Mit ergänzendem Schriftsatz vom 15. März 2021 ließ die Antragstellerin Lichtbilder der errichteten Stützmauer vom 14.

  1. März 2021 vorlegen und mitteilen, dass die laut Baugenehmigung vorgeschriebenen Auffangvorrichtungen an der Krone der Stützmauern noch nicht errichtet seien.
  2. Auf den Baugrundstücken befänden sich noch diverse Baustelleneinrichtungen (Kran, Bagger etc.), sodass die Auffüllungen und Bebauungen noch nicht endgültig hergestellt seien.

Ohne jede Rückfrage bzw. ohne ihre Erlaubnis seien auf ihrem Wegegrundstück Aufschüttungen mit einer Tiefe von 2,00 m bis 2,50 m und einer Höhe bis ca.1,70 m bis 2,00 m entlang der Stahlbetonfertigwand vorgenommen worden. Unter Berücksichtigung erfolgter Geländeveränderungen und bezogen auf das Ursprungsgelände betrügen die Wandhöhen der genehmigten Stützmauern bis ca.3,70 m.

Die wirklichen Wandhöhen würden durch die angeschütteten Böschungen kaschiert. Die Lichtbilder verdeutlichten den Einmauerungseffekt und zeigten, dass die Beigeladenen zu keinerlei Rücksichtnahme bereit seien. Aus alldem ergebe sich, dass ein Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag nicht entfallen sei.38 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.39 Die zulässige, insbesondere gem.

§ 147 Abs.1 VwGO rechtzeitig eingelegte und gem. § 146 Abs.4 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründete Beschwerde hat nach Maßgabe der von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die es wegen § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren allein ankommt, in der Sache keinen Erfolg.40 1.

Ob die Beschwerde wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses bereits (ganz oder teilweise) unzulässig ist bzw. ob diese (ganz oder teilweise) unbegründet ist, weil im Nachhinein das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Eilantrags gem. § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 BayBO weggefallen ist, kann offenbleiben.41 Das fortbestehende Rechtsschutzinteresse (unter beiden Gesichtspunkten) ist vorliegend aufgrund der Vollendung der Errichtung der Stützmauer zumindest fraglich.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Baunachbarn nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO entfällt bei einem Eilrechtsbehelf gegen die Baugenehmigung eines Gebäudes regelmäßig bereits mit der Fertigstellung des Rohbaus, soweit sich der Baunachbar gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher – also vom Baukörper selbst und nicht auch von dessen Nutzung – ausgehen.

  • Die behauptete Rechtsverletzung ist mit der Fertigstellung des Rohbaus dann bereits eingetreten und kann nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – verhindert werden.
  • In einem solchen Fall kann das mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen in Bezug auf den Baukörper und seine Auswirkungen zu verhindern, nicht mehr erreicht werden.

Dem rechtsschutzsuchenden Dritten (Nachbarn) würde eine Einstellung der Bauarbeiten, die er infolge einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs erreichen könnte, keinen rechtlichen Vorteil verschaffen, da die behauptete Rechtsverletzung mit der Fertigstellung des Rohbaus bereits eingetreten ist und diese nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – verhindert werden kann.

Die Inanspruchnahme des Gerichts durch den Nachbarn für seine subjektive Rechtsstellung stellt sich dann, soweit sich der Rechtsmittelführer gegen die Errichtung der baulichen Anlage als solche wendet, als unnütz dar (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v.12.2.2020 – 15 CS 20.45 – BayVBl 2020, 444 = juris Rn.11 m.w.N.).42 Soweit – wie im vorliegenden Fall – die Errichtung einer Stützmauer mit dahinter vorgesehener Geländeauffüllung Gegenstand einer angefochtenen Baugenehmigung ist, kann im Falle der vollständigen Umsetzung der Baugenehmigung durch Errichtung der Stützmauer und Durchführung der Geländeauffüllung nichts anderes gelten.

Zwischen den Beteiligten umstritten ist aber, ob die Grundstücksveränderungen (Auffüllungen) abgeschlossen sind. Im Übrigen sind am Neubestand der Stützmauern laut Darstellung der Antragstellerseite die Auffangvorrichtungen an der Mauerkrone noch nicht vollständig errichtet.

Zudem ist von der Baugenehmigung auch eine Gebäudeerrichtung auf einer Geländeauffüllung erfasst, wobei die Stützmauer womöglich auch der Absicherung der Bodenstatik dieser Maßnahmen dient. Insofern müsste die Frage, ob bzw. in welchem genauen Umfang das Rechtsschutzbedürfnis wegen Baufortschritts ganz oder zum Teil entfallen ist, ggf.

weiter aufgeklärt werden. Im vorliegenden Beschwerde-Eilverfahren bedarf es allerdings keiner abschließenden Klärung, ob aufgrund der zwischenzeitlichen Vollendung der Stützmauer im Anschluss an die erstinstanzliche Eilentscheidung die Beschwerde selbst mangels Rechtsschutzinteresses bereits ganz oder teilweise unzulässig ist bzw.

  1. Ob die Beschwerde wegen nachträglichen Entfallens des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich des Eilantrags unbegründet ist.
  2. Denn aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unabhängig von der Fertigstellung der Stützmauer zu ändern oder aufzuheben wäre (vgl.

im Folgenden 2. und 3.). Die Beschwerde ist daher jedenfalls deshalb unbegründet (zur Möglichkeit, Zulässigkeitsfragen im Eilverfahren offen zu lassen vgl. BayVGH, 1.6.2015 – 8 CS 14.2486 – juris Rn.8 f.; B.v.16.2.2018 – 11 CS 17.1780 – juris Rn.9; OVG NW, B.v.8.9.2017 – 13 B 879/17 – juris Rn.9).43 2.

Nach Maßgabe der Ausführungen der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2021 ist jedenfalls – unter Anwendung der voranstehenden Rechtsgrundsätze (s.o.1.) – von teilweiser Unzulässigkeit des Eilantrags auszugehen, soweit sich der Antrag nach § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO gegen die nachträgliche Genehmigung des bereits seit vielen Jahren bestehenden Teils der Stützmauer (auf der FlNr.

*) mit dahinter befindlicher (ebenso seit Jahren umgesetzter) Aufschüttung richtet.44 Aus Sicht des Verwaltungsgerichts könne nach der Fertigstellung eines Bauvorhabens, wenn also die Bauausführung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen ohnehin nicht mehr verhindert werden könne, dem Nachbarn nur dann noch vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, wenn er sich gegen Beeinträchtigungen wende, die nicht nur vom Baukörper als solchem ausgingen.

Aus den Akten sowie dem Vortrag der Beteiligten sei aber ersichtlich, dass der Teil der Stützmauer, der auf FlNr. bis kurz vor der Grenze zur FlNr. verlaufe, bereits weit vor Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 5. November 2020 und auch vor Anhängigkeit des vorliegenden Eilverfahrens errichtet worden sei.

Ob die bereits errichtete Stützmauer durch die Baugenehmigung nachträglich legalisiert werden könne, sei eine Frage, die im anhängigen Hauptsacheverfahren bzw. abhängig von dessen Ausgang ggf. in einem späteren bauaufsichtlichen Verfahren zu klären sei.45 Hiergegen richten sich die in der Beschwerdebegründung der Antragstellerin erhobenen Einwendungen nicht substantiiert (vgl.

  1. § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO).
  2. Da sich die Bewertung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats zu § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 BauGB bei den sog.
  3. Rohbaufällen” hält (s.o.), sieht der Senat keinen Anlass dafür, die Richtigkeit der Annahme der teilweisen Unzulässigkeit des Eilantrags, soweit es die baulichen Zustände hinsichtlich der bereits vor Jahren errichteten Stützmauer auf der FlNr.

(mit dahinter erfolgter Auffüllung) betrifft, infrage zu stellen. Insofern geht auch der Beschwerdevortrag der Antragstellerin, die auf der FlNr. bereits errichtete Stützmauer sei von den Beigeladenen steil angeböscht worden, wodurch das Wegegrundstück 615/1 verschmälert worden sei, ins Leere.

Zudem dürfte es sich diesbezüglich um keinen gerade von der Regelungswirkung der angefochtenen Baugenehmigung umfassten Umstand handeln, sodass insofern wohl ausschließlich der Zivilrechtsweg von der Antragstellerin zu beschreiten wäre.46 3. Auch soweit das Verwaltungsgericht den Eilantrag als zulässig angesehen hat – d.h.

hinsichtlich der Stützmauererrichtung und Aufschüttung auf der FlNr. sowie der Errichtung des neuen Gebäudes – hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg, weil die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung rechtzeitig dargelegten Gründe (vgl.

§ 146 Abs.4 Satz 1 und Satz 6 VwGO) die Richtigkeit der Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, wonach der Eilantrag insoweit unbegründet ist, nicht in Frage stellen können.47 Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs.3 i.V. mit § 80 Abs.5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier die Antragstellerin – können sich als Dritte auch im Verfahren gem.

§ 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO grundsätzlich nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn sich diese auf die Verletzung einer Norm berufen, die gerade ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist (vgl.z.B. BayVGH, B.v.30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris Rn.15). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen.

Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.48 Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieser Grundsätze zum Ergebnis gelangt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet, weil nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht gegen im hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art.59 BayBO) zu prüfende nachbarschützende Vorschriften verstößt.

Die hiergegen in der gem. § 146 Abs.4 Satz 1 BayBO rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen, auf die der Senat wegen § 146 Abs.4 Satz 6 BayBO allein einzugehen hat, vermögen dieses Ergebnis nicht zu erschüttern.49 a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die von ihr erhobene Anfechtungsklage nicht allein – d.h.

ohne dass es auf eine nachbarliche Rechtsverletzung ankommt – deshalb Erfolg, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung als Gefälligkeitsentscheidung des Landrats sowie wegen Missbrauchs des Instruments der Befreiung bzw. der bauordnungsrechtlichen Abweichung gem.

Art.44 Abs.1 BayVwVfG nichtig wäre.50 Geht man von der Möglichkeit einer Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung auch eines nichtigen Verwaltungsakts aus (so Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl.2019, § 42 Rn.15 m.w.N.), ist wegen der subjektiven Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (§ 42 Abs.2, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO) auch hier Voraussetzung des Klageerfolgs, dass der Nachbar als Kläger – vorliegend die Antragstellerin – in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist (so zu Recht BayVGH, B.v.25.8.2016 – 22 ZB 15.1334 – juris Rn.64; VG Ansbach, U.v.27.11.2020 – AN 17 K 19.01399 – juris Rn.33; VG Trier, U.v.24.6.2020 – 9 K 538/20.TR – juris Rn.41).

Die Frage, ob eventuelle (rein objektiv-rechtliche) Rechtverstöße aufgrund ihrer Vielzahl, ihrer Schwere und / oder aufgrund der gegebenen Umstände zur Nichtigkeit der Baugenehmigung gem. Art.44 Abs.1 BayVwVfG führen, ist daher für die Erfolgsaussichten in der Hauptsache und damit auch für die hierauf bezogene Abwägungsentscheidung im Eilverfahren gem.

§ 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO irrelevant.51 b) Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen habe nicht gewährt werden dürfen, ergibt sich hieraus nicht, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich erfolgreich sein wird.

Hierbei kommt es weder darauf an, ob – wie mit der Beschwerdebegründung vorgebracht wird – durch Nr.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Abweichungen (vgl. Art.63 BayBO) in Bezug auf die Vorgaben des Art.6 BayBO generell ausgeschlossen sind, noch darauf, ob weiterhin für eine Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften eine atypische Fallgestaltung vorliegen muss, die aus Sicht der Antragstellerin hier nicht gegeben sei.

  • Denn die Frage der Rechtmäßigkeit der Abweichungserteilung war nach der Begründung des Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28.
  • Januar 2021 nicht entscheidungserheblich.52 Aus Sicht des Verwaltungsgerichts kommt eine Verletzung der Anforderungen des Art.6 BayBO gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin der FlNr.

(Wegegrundstück) und der FlNr. (Außenbereichsgrundstück) nur durch die bereits seit einigen Jahren existente Stützmauer im Bereich der FlNr. in Betracht, also gerade in jenem Bereich, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht dem Eilantrag gegen die Baugenehmigung das Rechtsschutzinteresse abgesprochen hat.

  • Ob diese bereits errichtete Stützmauer durch die Baugenehmigung nachträglich legalisiert werden könne, sei – so das Verwaltungsgericht – eine Frage, die im anhängigen Hauptsacheverfahren bzw.
  • Abhängig von dessen Ausgang ggf.
  • In einem späteren bauaufsichtlichen Verfahren zu klären sei (vgl.
  • Seite 15 der Ausfertigung des angegriffenen Beschlusses).

Im Übrigen – d.h. soweit sich der Eilantrag gegen die Genehmigung der Fortführung der Stützmauer in südöstlicher Richtung sowie des neu zu errichtenden Gebäudes auf den FlNrn. und richtet – sieht das Verwaltungsgericht schon von vornherein keine die Antragstellerin betreffende Abweichung von den Vorgaben des Art.6 BayBO, die über eine Entscheidung gem.

  • Art.63 BayBO gerade gegenüber der Antragstellerin ausdrücklich zugelassen werden müsste.
  • Dass die Abstandsflächen hinsichtlich der zu errichtenden Stützmauer auf dem privaten Wegegrundstück der Antragstellerin FlNr.
  • Lägen, begründe – so das Verwaltungsgericht (vgl.
  • Seite 19 ff.
  • Der Beschlussausfertigung) – keine Verletzung nachbarlicher Rechte der Antragstellerin.

Als nicht gewidmeter Privatweg unterfalle die FlNr. zwar nicht der für öffentliche Verkehrsflächen geltenden Regelung in Art.6 Abs.2 Satz 2 BayBO. Einschlägig sei aber Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO. Hiernach dürften sich die Abstandflächen der Stützmauer auf die FlNr.

Erstrecken, weil vorliegend sowohl tatsächlich als auch rechtlich gesichert sei, dass diese nicht überbaut werden könne (Verweis auf Simon/Busse, BayBO, Art.6 Rn.84 ff., 95 ff.). Das Grundstück werde als Zuwegung für die westlich gelegenen Hinterliegergrundstücke genutzt. Hierzu seien an dem Grundstück sowohl Geh- und Fahrtrechte als auch ein Versorgungsleitungsrecht eingetragen.

Durch diese Dienstbarkeiten sei sichergestellt, dass das Grundstück dauerhaft nicht überbaut werde. Weil es sich bei dem Grundstück um eine schmale Wegefläche mit lediglich ca.6 m Breite handele, spreche ferner alles dafür, dass das Grundstück auch aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden könne.

Auf die exakte Bemessung der Abstandsfläche mit Blick auf die genaue Höhe der Stützmauer komme es nicht an. Selbst wenn die einzuhaltende Abstandsfläche noch über das Grundstück FlNr. hinausreichen sollte – wofür keine Anhaltspunkte bestünden – würde sie sich auf die südwestlich angrenzenden, nicht im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke FlNrn.

und / oder erstrecken. Weil für den im Rahmen der Begründetheit des Eilverfahrens relevanten Teil der Stützmauer die Voraussetzungen des Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO vorlägen, sei die erteilte Abweichung nach Art.63 Abs.1 BayBO von der nach Art.6 Abs.5 BayBO a.F.

Einzuhaltenden Abstandsfläche vorliegend in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seiten 22 ff. der Beschlussausfertigung dennoch auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Abweichungszulassung eingeht, hierbei die Bedeutung der Nr.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die Problematik der Atypik als eventuelle Voraussetzung einer Abweichungszulassung nach Art.63 i.V.

mit Art.6 BayBO thematisiert und im Zusammenhang mit Letzterem „die topographische Situation, die Randlage des Baugrundstücks zum Außenbereich hin” sowie die „Schutzwürdigkeit der Antragstellerin als Eigentümerin eines bislang unbebauten Grundstücks unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Abstandsflächenrechts” ohne abschließende Bewertung anspricht (Seite 24), handelt es sich – was ausdrücklich hervorgehoben wird (Seite 22) – um einen Hinweis „im Hinblick auf das noch offene Hauptsacheverfahren”, worauf es „in diesem Verfahren () nicht mehr entscheidungserheblich” ankomme.53 Da sich die Beschwerdebegründung hinsichtlich des vom Erstgericht als zulässig angesehenen Teils des Eilantrags nicht mit substantiierten Einwendungen gegen die Rechtsanwendung des Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO durch das Verwaltungsgericht richtet, sieht der Senat mit Blick auf § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO keinen Anlass, in die Detailprüfungen sowohl bezüglich der Frage, in welchem genauen Umfang sich die Abstandsflächen des genehmigten Vorhaben auf die Grundstücke der Antragstellerin erstrecken, als auch hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit einer Abweichungsentscheidung einzusteigen.

Insofern ist auch der weitere Beschwerdevortrag, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die eigenständige Abstandsflächenrelevanz der Auffüllung verneint, nicht von Relevanz. Der Senat weist für das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass die Anwendung des Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO auf eine Fläche einzelfallbezogen – unter der Prämisse, dass die Bebaubarkeit des benachbarten Grundstücks faktisch oder aufgrund rechtlicher Regelungen auf Dauer ausgeschlossen ist – in Betracht kommen kann, wenn diese als Zufahrt genutzt werden muss, um die straßenmäßige Erschließung eines Grundstücks sicherzustellen und wenn im Falle einer Bebauung diese Zuwegung vereitelt würde (BayVGH, B.v.14.7.1993 – 1 CS 93.1779 – BeckRS 1993, 10831; B.v.16.7.2001 – 14 ZS 01.1636 – juris Rn.10; B.v.29.9.2004 – 1 CS 04.340 – NVwZ-RR 2005, 389 = juris Rn.18 ff.; B.v.30.4.2007 – 1 CS 06.3335 – NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn.22; B.v.23.8.2010 – 2 ZB 10.1216 – juris Rn.14; B.v.22.2.2011 – 2 ZB 10.874 – juris Rn.3; Hahn in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2020, Art.6 Rn.78, 105 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4.

Aufl.2012, Art.6 Rn.61; vgl. aber BayVGH, B.v.3.2.2009 – 9 ZB 07.1153 – juris Rn.3 f. sowie Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Sept.2020, Art.6 Rn.100, wonach a l l e i n die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts für die Anwendung des Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO nicht genügt).

Soweit sich im Hauptsacheverfahren die Anwendbarkeit des Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO bestätigt, dürfte eine Nachbarschutzverletzung der Antragstellerin durch die Stützmauer im Bereich der FlNr., die dahinterliegende Auffüllung und das neu zu errichtende Gebäude auch dann nicht in Betracht kommen, falls Art.6 Abs.2 Satz 2 BayBO analog zur Anwendung kommen sollte (vgl.

BayVGH, B.v.30.4.2007 a.a.O.; B.v.22.2.2011 a.a.O. juris Rn.5; Schwarzer/König a.a.O.; Hahn a.a.O. Rn.79) und daher die als Abstandsfläche zu nutzende nicht überbaubare Wegfläche zwischen den Beigeladenen und den Eigentümern der auf der südwestlichen Seite an die Wegfläche angrenzenden Grundstücke (insbes.

der FlNr. *) hälftig aufzuteilen wäre. Denn soweit die Abstandsflächen des streitgegenständlichen Vorhabens über die Mitte des Wegegrundstücks FlNr. hinausragen sollten und dies durch die erteilte Abweichung gem. Art.63 BayBO nicht rechtmäßig „geheilt” wäre, würde in diesem Fall nur das Interesse der Beigeladenen, das Zufahrtsgrundstück der Antragstellerin für „ihre” Abstandsflächen gemäß Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO in Anspruch zu nehmen, mit dem Interesse des Eigentümers des auf der gegenüberliegenden Wegseite anliegenden Grundstücks kollidieren, das Zufahrtsgrundstück nach denselben Grundsätzen für „seine” Abstandsflächen in Anspruch zu nehmen.

Aus dieser möglichen Interessenkollision kann aber die Antragstellerin nichts herleiten, da ihre Rechtsposition hierdurch nicht berührt würde (vgl. BayVGH, B.v.14.7.1993 a.a.O.). Die abstandsrechtlichen Vorschriften dienen daher insgesamt nicht dem Schutz des Eigentümers eines aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht überbaubaren Grundstücks (BayVGH, B.v.29.9.2004 a.a.O.

juris Rn.15). Darüber hinaus spricht Vieles dafür, dass die einzuhaltenden Maße der Abstandsflächen jedenfalls bei Anwendung der seit 1. Februar 2021 geltenden neuen Regelungen des Art.6 BayBO nicht über die Mitte des Wegegrundstücks FlNr. hinausreichen (die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn – hier: den Beigeladenen – eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann – sog.

Meistbegünstigungsprinzip, vgl. BVerwG, B.v.8.11.2010 – 4 B 43.10 – ZfBR 2011, 164 = juris Rn.13 m.w.N.; BayVGH, B.v.23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn.97): In der Liste der auf der Homepage der Stadt C. abrufbaren Satzungen, Verordnungen und Richtlinien findet sich keine Abstandsflächensatzung auf Basis der neuen Ermächtigungsgrundlage des Art.6 Abs.5 Satz 2 BayBO in der seit 1.

Februar 2021 geltenden Fassung (.*), sodass Vieles dafür spricht, dass in C. seit dem 1. Februar 2021 die Abstandsflächen nach der gesetzlichen Grundregel in § 6 Abs.5 Satz 1 BayBO n.F. berechnet werden. Hiernach beträgt die Tiefe der Abstandsflächen außer in Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich 0,4 h, mindestens aber 3 m.

Da laut der genehmigten Bauvorlage „Grundriss, Schnitt, Ansichten” das Wegegrundstück FlNr. im Bereich der nordöstlich angrenzenden FlNr. an der engsten Stelle ca.6 m breit ist, darf die auf der FlNr. in einem Abstand von 24 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Stützmauer jedenfalls eine Abstandfläche von etwa 3 m bis zur Mitte der FlNr.

beanspruchen. Die Mindestabstandsfläche gem. Art.6 Abs.5 Satz 1 BayBO n.F. von 3 m gilt bei einer im Übrigen gem. Art.6 Abs.5 Satz 1 BayBO grundsätzlich einzuhaltenden Abstandsfläche von 0,4 H für Wandhöhen bis zu 7,5 m. Unabhängig von der Frage, ab wo genau die Wandhöhe zu bemessen ist (und insbesondere, inwiefern frühere bzw.

geplante Geländeveränderungen bei der Bemessung von H einzuberechnen sind, vgl. BayVGH, B.v.23.2.2021 a.a.O. juris Rn.98 ff.), stehen aber jedenfalls Wandhöhen hinsichtlich der Stützmauer und der dahinter erfolgten Auffüllung in dieser Größenordnung nicht zur Debatte.

Dasselbe gilt für die einzuhaltende Abstandsfläche des neu geplanten Beigeladenengebäudes. Das Flachdachgebäude mit einer bemaßten Wandhöhe von 4,19 m (über der vorgesehenen Aufschüttung) ist an der nächsten Stelle (südwestliches Gebäudeeck auf der FlNr. *) laut den genehmigten Bauvorlagen 2,90 m von der Grenze entfernt.

Geht man auch hier davon aus, dass sich die Abstandsflächen nur bis zur Mitte der FlNr. erstrecken dürfen, dürfte das Gebäude bei einem unterstellten Anteil von etwa 3 m auf der FlNr. (wobei das Wegegrundstück gerade hier breiter wird) insgesamt eine Abstandsfläche von 5,90 m in Anspruch nehmen, was bei Ansatz von 0,4 H einer Wandhöhe von 14,75 m entspräche.

Auch bei Einbeziehung einer Aufschüttung in die Berechnung der für die Abstandsflächenberechnung relevanten Wandhöhe wären hiernach auch insofern die Abstandsflächen sicher eingehalten.54 c) Nach der im Verfahren gem. § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO (hier i.V. mit § 146 VwGO) gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht eine Drittschutzverletzung der Antragstellerin auch hinsichtlich der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Recht verneint.55 aa) Das Verwaltungsgericht geht in der Begründung seiner Entscheidung vom 28.

Januar 2021 davon aus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung befreit worden sei, ausschließlich Regelungen darstellten, die rein städtebaulichen Anforderungen dienten. Im Bebauungsplan und den hierzu ergangenen Änderungen fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt C.

  • Mit den getroffenen Festsetzungen, von denen befreit worden sei, nachbarschützende Rechte – zumal für außerhalb des Bebauungsplans liegende Grundstücke – habe begründen wollen.
  • Das gelte auch hinsichtlich Nr.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Überschreitung der Höhenbegrenzung von Stützmauern auf 1,25 m, Unterschreitung des Mindestabstands von 3,0 m zur Grundstücksgrenze).

Auch begründe allein die Vielzahl der erteilten Befreiungen keine Nachbarrechtsverletzung. Das Bauvorhaben und die erteilten Befreiungen seien vielmehr sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtwirkung nur am Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu überprüfen, das vorliegend nicht zulasten der Antragstellerin verletzt sei.

  • Hinsichtlich der erteilten Befreiungen sei in die Interessenabwägung einzustellen, dass es sich bei dem entlang der Baugrundstücke liegenden Wegegrundstück FlNr.
  • Um eine nicht überbaubare Wegefläche handele, und dass das weitere betroffene Grundstück der Antragstellerin FlNr.
  • Eine unbebaute landwirtschaftliche Außenbereichsfläche sei, die lediglich an ihrem nordöstlichen Grenzpunkt an das Baugrundstück FlNr.

punktuell angrenze, zumal die Abstandsflächen auch hier jedenfalls überwiegend eingehalten seien. Eine unzumutbar abriegelnde, einmauernde und erdrückende Wirkung für die Nachbargrundstücke der Antragstellerin sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gegeben.

Die Grundstücke der Antragstellerin seien zum einen eine nicht überbaubare private Wegefläche und zum andern eine mehrere tausend m² große landwirtschaftliche Außenbereichsfläche, denen gegenüber selbst eine 62 m lange und (inklusive Absturzsicherung) maximal 3,30 m hohe Stützmauer nicht rücksichtslos sei.

Allein eine mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine mögliche zunehmende Verschattung der Grundstücke der Antragstellerin reichten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Die Stützmauer befinde sich zudem nördlich der hinsichtlich der Abweichung betroffenen Nachbargrundstücke, weshalb eine ausreichende Belichtung und Belüftung der zudem nicht bebaubaren bzw.

unbebauten Grundstücke auch weiterhin gewährleistet sei.56 bb) Das Verwaltungsgericht geht dabei von den richtigen dogmatischen Grundsätzen aus: Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs.2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht.

Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs.2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gem.

§ 31 Abs.2 BauGB gebotenen „Würdigung nachbarlicher Interessen” Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (zum Ganzen: BVerwG, B.v.8.7.1998 – 4 B 64.98 – NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn.5; U.v.9.8.2018 – 4 C 7.17 – BVerwGE 162, 363 = juris Rn.12; BayVGH, B.v.21.5.2019 – 1 CS 19.474 – juris Rn.4; B.v.7.10.2019 – 1 CS 19.1499 – juris Rn.16; B.v.3.3.2020 – 9 CS 19.1514 – juris Rn.14; zum Nachbarschutz bei einer unterbliebenen Befreiung – sog.

„versteckter Dispens” – vgl. BayVGH, B.v.5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn.33 m.w.N.). Während Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich generell und unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend angesehen werden (vgl.

  1. BVerwG, B.v.27.8.2013 – 4 B 39.13 – ZfBR 2013, 783 = juris Rn.3 m.w.N.), folgt aus Art.14 GG kein Gebot, sonstige Festsetzungen drittschutzfreundlich auszulegen.
  2. Ob der Plangeber z.B.
  3. Eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, U.v.16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn.11; U.v.9.8.2018 – 4 C 7.17 – BVerwGE 162, 363 = juris Rn.17; BayVGH, B.v.7.10.2019 – 1 CS 19.1499 – juris Rn.17; B.v.5.8.2019 – 9 ZB 16.1276 – juris Rn.5 m.w.N.).

Ausschlaggebend für die Frage des Nachbarschutzes ist mithin, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll.

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (zusammenfassend BayVGH, B.v.24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – NVwZ-RR 2020, 961 = juris Rn.21 ff.m.w.N.).57 Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, die gem.

Art.81 Abs.2 BayBO (= Art.91 Abs.3 BayBO 1998), § 9 Abs.4 BauGB auch in einem Bebauungsplan geregelt werden können, wobei auch hier § 31 Abs.2 BauGB entsprechend gilt (vgl. BayVGH, U.v.14.2.2012 – 15 B 11.801 – juris Rn.18 ff.), wobei ggf. ergänzend Art.63 BayBO heranzuziehen ist (BayVGH, U.v.14.2.2012 a.a.O.

  1. Juris Rn.23 f.; OVG RhPf, B.v.22.11.2019 – 8 A 11277/19 – juris Rn.23; VG Freiburg, B.v.9.1.2019 – 5 K 6358/18 – juris Rn.7; VG Neustadt / Weinstr., U.v.10.5.2017 – 3 K 812/16.NW – juris Rn.50).
  2. Örtliche Bauvorschriften nach Art.81 Abs.1 BayBO dienen grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse – insbesondere der Durchsetzung gestalterischer Ziele der Gemeinde – und räumen dem Nachbarn grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte ein.
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Nachbarschutz vermag eine örtliche Bauvorschrift nur ausnahmsweise zu vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (vgl. VGH BW, B.v.1.8.2018 – 5 S 272/18 – BauR 2018, 1997 = juris Rn.41).58 cc) Das Vorbringen der Beschwerdebegründung, wonach die Regelung in Nr.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Einhaltung eines Mindestabstands von 3 m für Stützmauern sowie Geländeterrassierungen und die dort vorgesehene Höhenbegrenzung auf 1,25 m per se nachbarschützend seien, vermag nicht zu überzeugen.59 Soweit in Nr.4 und Nr.5 der textlichen Festsetzungen die maximale Höhe und die Ausgestaltung von Einfriedungen, Stützmauern und Geländeveränderungen (Aufschüttungen und Abgrabungen) reglementiert werden, handelt es sich um typische örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern gem.

  • Art.81 Abs.1 Nr.1, Nr.5 BayBO bzw.
  • Art.91 Abs.1 Nr.1 und Nr.4 BayBO 1998, hier als Bestandteil eines Bebauungsplans, Art.81 Abs.2 BayBO / Art.91 Abs.3 BayBO 1998, § 9 Abs.4 BauGB.
  • Die Höhenlage von baulichen Anlagen oder der Geländeoberfläche hat wesentliche gestalterische Auswirkungen und ist einer Regelung nach Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO / Art.91 Abs.1 Nr.1 BayBO 1998 zugänglich, denn mit einer solchen Vorschrift soll das Ziel verfolgt werden, im Interesse des besonderen Ortserscheinungsbildes in dem betreffenden Gebiet, das vorgegebene natürliche Gelände zu erhalten (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt.2020, Art.81 Rn.114, 187, 193, 195 ff.).

Dass die Stadt C. diesen Regelungen drittschützende Wirkung zugunsten von Nachbarn innerhalb oder sogar außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gewähren wollte, ist nicht ersichtlich, zumal in der dem Senat vorliegenden Planbegründung hierfür keine Hinweise enthalten sind.

  1. Die örtlichen Bauvorschriften dienen damit nach dem Zweck, der ihrer gesetzlichen Grundlage in Art.91 Abs.1 Nr.1 und Nr.4 BayBO 1998 (= Art.81 Abs.1 Nr.1 und Nr.5 BayBO in der aktuellen Fassung) zu entnehmen ist, nur der Umsetzung der gestalterischen Absichten der Gemeinde.
  2. Dies gilt auch, soweit in Nr.5 der textlichen Festsetzungen für Stützmauern und Geländeterrassierungen ein Mindestabstand von 3 m zur Grenze vorgesehen ist bzw.

Stützmauern an der Grenze nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit Grenzgaragen und auch dann nur in einer maximalen Höhe von 1,25 m zulässig sind. Schon aus dem systematischen Regelungszusammenhang zu Nr.8 der textlichen Festsetzungen, wonach abweichend vom Grundsatz des Vorrangs bauplanungsrechtlicher Festsetzungen (vgl.

Art.6 Abs.5 Satz 3 BayBO a.F. / Art.6 Abs.5 Satz 2 BayBO n.F., vgl. BayVGH, B.v.23.3.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn.94 m.w.N.) die Abstandsflächen sich nach den Vorschriften der BayBO in ihrer jeweils gültigen Fassung regeln sollen, dürfte zu folgern sein, dass es sich hierbei ebenfalls um eine allgemeine Gestaltungsregelung i.S.

von Art.91 Abs.1 Nr.1 BayBO 1998 (= Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO n.F.) und nicht um eine abstandsflächenrechtliche Spezialregelung i.S. von Art.91 Abs.1 Nr.5 BayBO 1998 (= Art.81 Abs.1 Nr.6 BayBO n.F.) handeln dürfte. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn es sich um eine Regelung über von Art.6 BayBO abweichende Maße der Abstandsflächentiefe gem.

Art.91 Abs.1 Nr.5 BayBO 1998 (= Art.81 Abs.1 Nr.6 BayBO n.F.) handeln sollte, dienen solche Regelungen ebenfalls grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse und sind nicht dazu bestimmt, zumindest auch die Rechte Einzelner zu schützen, die nicht schon über die gesetzliche Regelung des Art.6 BayBO (hierzu oben) vermittelt werden (BayVGH, U.v.16.7.1999 – 2 B 96.1048 – BayVBl 1998, 532 = juris Rn.16, B.v.8.8.2001 – 2 ZS 01.1331 – juris Rn.12; Grünewald in Spannowsky/Manssen, Bauordnungsrecht Bayern – BeckOK, Stand: Jan.2021, Art.81 Rn.148).

Auch insofern gilt daher: Setzt die Gemeinde durch örtliche Bauvorschriften – hier für Einfriedungen, Stützmauern und Aufschüttungen – gesonderte Höhenmaße und Mindestabstände fest, muss sich ein entsprechend ausgeweiteter Nachbarschutz mit hinreichender Deutlichkeit aus den Planaufstellungsunterlagen ergeben (vgl.

  • Auch VG Neustadt / Weinstr., U.v.10.5.2017 – 3 K 812/16.NW – juris Rn.59).
  • Da auch diesbezüglich der Begründung des Bebauungsplans nichts Abweichendes zu entnehmen ist, scheidet nach summarischer Einschätzung im Eilverfahren Drittschutz auch insofern aus.
  • Soweit in Nr.5 der textlichen Festsetzungen geregelt ist, dass Nachbargrundstücke durch Auffüllungen nicht negativ beeinträchtigt werden dürfen, folgt hieraus nichts Anderes.

Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass die gesamte Regelung der Nr.5 über Auffüllungen nachbarschützend ist. Vielmehr ist die Regelung so zu verstehen, dass Auffüllungen – unabhängig davon, ob sie im Übrigen die Anforderungen der Festsetzung erfüllen (also selbst wenn sie 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegen und niedriger als 1,25 m sind) – so auszugestalten sind, dass es nicht zu nachteiligen, rücksichtlosen Folgewirkungen (z.B.

durch wild abfließendes Niederschlagswasser o.ä.) kommt. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Regelung, soweit sie überhaupt durch Art.91 BayBO 1998 (= Art.81 BayBO n.F.) als Rechtsgrundlage gedeckt ist, über das allgemeine Rücksichtnahmegebot des Bauplanungsrechts hinausgeht.60 dd) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt nach der im Verfahren gem.

§ 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der auf § 31 Abs.2 BauGB gestützten Befreiungen (s.o.: von nicht nachbarschützenden Festsetzungen) hinsichtlich des zulässig verbleibenden Teils des Eilantrags auch nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragstellerin.61 Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen.

Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (zum Ganzen vgl.

BayVGH, B.v.4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn.23 m.w.N.; B.v.9.6.2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn.27).62 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich nicht allein aus der Vielzahl der erteilten Befreiungen. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund der Belastungswirkungen, die aus den Befreiungen – einzeln wie in der Gesamtwirkung – folgen, eine unzumutbare Betroffenheit des Nachbarn resultiert (BayVGH, B.v.6.3.2007 – 1 CS 06.2764 – BayVBl 2008, 84 = juris Rn.32 f.; B.v.24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – NVwZ-RR 2020, 961 = juris Rn.31).

Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.63 Das Verwaltungsgericht ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nicht wegen unzumutbarer Wirkungen aufgrund der Maße der genehmigten Stützmauer (einschließlich der dahinter vorzunehmenden Aufschüttungen) und der Errichtung an der Grundstücksgrenze in Betracht kommt.

Es ist auch für den Senat nicht ersichtlich, dass das Vorhaben der Beigeladenen einem Anwesen der Antragstellerin förmlich „die Luft nimmt”, weil es derartig übermächtig wäre, dass bauliche Anlagen oder Nutzungen auf der FlNr. als Nachbargrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden” Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl.

BayVGH, B.v.18.2.2020 – 15 CS 20.57 – BayVBl 2020, 340 = juris Rn.23 f.m.w.N.; B.v.24.7.2020 a.a.O. juris Rn.32; Beispiele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung: BVerwG, U.v.13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928 = juris Rn.32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v.23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271 = juris Rn.15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer” wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück).64 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass auf dem Weggrundstück der Antragstellerin keine Bebauung steht, die von der Stützmauer „erdrückt” werden könnte, und dass mit einer solchen nach der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht zu rechnen ist.

Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der FlNr. in der Funktion als private Wegfläche bezüglich der Belichtungssituation (vgl. BayVGH, B.v.20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn.28 m.w.N.; OVG NW, B.v.27.3.2020 – 10 A 1973/19 – juris Rn.16 ff.) ist nicht ersichtlich. Auch unter dem Blickwinkel eines von der Antragstellerin geltend gemachten Sozialabstands ergibt sich nichts Anderes, zumal über das Gebot der Rücksichtnahme selbst in bebauten Ortslagen z.B.

kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt wird und sich allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen etwas Anderes ergeben kann (vgl. BayVGH, B.v.12.2.2020 – 15 CS 20.45 – BayVBl 2020, 444 = juris Rn.20 m.w.N.).

  • Für einen solchen Ausnahmefall gibt weder der Vortrag der Antragstellerin noch die Aktenlage etwas her.
  • Ein unmittelbarer Einblick aus kürzester Entfernung auf unmittelbar geschützte Räumlichkeiten (wie z.B.
  • Schlafzimmer) scheidet als Belastung auf dem unbebauten privaten Wegegrundstück aus.65 4.
  • Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs.2 VwGO).

Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs.2 Nr.2 und § 52 Abs.1 GKG.

Ist eine Stützmauer eine Einfriedung Bayern?

Wie Stützmauern, so sind auch geschlossene Einfriedungen nur in Gewerbe- und Industriegebieten ohne Höhenbegrenzung allgemein zulässig, in anderen Baugebieten hingegen nur bis zu einer Höhe von 2 m.

Wie hoch kann man eine freistehende Mauer sein?

So baut man eine freistehende Trockensteinmauer – Der Selbstbau ist nur bis zu einer Mauerhöhe von etwa 1,20 Meter zu empfehlen. Für größere Bauwerke sollte man Fachkräfte ans Werk lassen, weil dafür ein Betonfundament notwendig ist. Für kleine Mauern reicht ein zirka 20 Zentimeter tiefes Fundament aus Schotter,

Das Innere der Mauer wird mit kleinen Steinen oder einem Gemisch aus Steinen und Mutterboden aufgefüllt. Die Breite der Trockenmauer sollte mindestens einem Drittel der Höhe entsprechen, bei 1,20 Meter somit mindestens 40 Zentimeter. Beim Aufbau der Mauer ist darauf zu achten, dass die Steine immer versetzt platziert werden, sodass die senkrechten Fugen zweier aufeinanderliegender Steinreihen nicht aufeinandertreffen. Dabei sollte man auch die Fugen nicht zu groß werden lassen. Auch gut: Immer wieder große Bindesteine quer einarbeiten, die im Idealfall über die ganze Mauerdicke reichen. Das verleiht zusätzliche Stabilität. Und: die schönsten Steine als Schmuck für den krönenden Abschluss aufheben.

Tipps zur Bepflanzung: Freistehende Mauern sind mit Erde gefüllt, in die gepflanzt werden kann. Die Pflanzen werden dann mit Wurzelballen waagrecht eingesetzt, sodass sie aus der Mauer hängen. Um die Wurzel wird ein Gemisch aus lehmiger Erde und Sand gefüllt. Blumenerde ist nicht zu empfehlen, sie ist zu sehr aufgedüngt.

Wie hoch darf man Grundstück auffüllen Bayern?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Gemäß Art.2 I Nr.1 BayBO gelten Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, als bauliche Anlagen.

Ihrem Sachverhalt entnehme ich, dass es sich vorliegend nicht um Aufschüttungen von Abgrabungen handelt. Insoweit untersteht das Vorhaben den Regelungen der BayBO. Gemäß Art.57 I Nr.8 Bay BO handelt es sich bei Aufschüttungen um verfahrensfreie Bauvorhaben, soweit sie eine Höhe von bis zu 2m und eine Fläche von bis zu 500 m2 nicht überschreiten.

Laut Ihren Angeaben wird diese Höhe von Ihrem Nachbarn nicht überschritten. Zur Ausdehnung der Fläche haben Sie keine Angaben gemacht. Sollte diese Fläche kleiner sein, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben Ihres Nachbarn keiner Baugenehmigung bedarf.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. So sind, gemäß Art.3 BayBO, Anlagen so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

Weiterhin müsen, gemäß Art.8 BayBO, die baulichen Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken, und sie dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

  • Insoweit spielen hierbei eine Vielzahl von Faktoren, zu denen auch Ihre Interessen als Nachbarn zählen, bei der Beurteilung der Zulässigkeit dieser Aufschütttungen eine Rolle, die jedoch den Rahmen einer Erstberatung sprengen würden.
  • Zur genauen Beurteilung der Stiuation vor Ort und der sich daraus ergebenen Möglichkeiten wenden Sie sich am Besten an einen ansässigen Kollegen oder an Ihr zuständiges Bauamt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen A.Leue Rechtsanwalt Bewertung des Fragestellers 1. Juli 2009 | 22:01 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit? Wie freundlich war der Anwalt? Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Wie hoch darf ein Gartenzaun sein München?

Die Höhe sollte 1,50 m nicht überschrei- ten. Dies entspricht der zulässigen Zaun- höhe nach der Einfriedungssatzung der Stadt München. Bei dieser Höhe wird die Sicht auf das Hauptgebäude und auf die Bepflanzung des Vorgartens nicht zu stark eingeschränkt.

Was ist genehmigungsfrei Bayern?

“Verfahrensfrei” heißt nicht “rechtsfrei”! – Wenn Sie eine bauliche Anlage errichten oder ändern, die nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist, bedeutet dies nur, dass Sie keinen Bauantrag stellen müssen und keine Baugenehmigung brauchen. Eine Prüfung Ihres Bauvorhabens vor der Errichtung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt nicht.

Sie sind selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich. Sie müssen zum Beispiel Abstandsflächen einhalten und Vorgaben eines Bebauungsplans oder Vorgaben einer gemeindlichen, zum Beispiel einer Ortsgestaltungssatzung oder einer Werbeanlagensatzung, beachten. Welche speziellen Regelungen für Ihr Vorhaben bestehen, erfragen Sie bitte bei der Gemeinde.

Außerdem müssen Sie eigenverantwortlich prüfen, ob Sie für Ihr Bauvorhaben möglicherweise eine andere Genehmigung benötigen. Wenn Sie beispielsweise ein Bauvorhaben in der Nähe von Baudenkmälern errichten, benötigen Sie unter Umständen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis,

Was darf ich in Bayern genehmigungsfrei bauen?

Wer ein Haus bauen möchte, benötigt dafür eine Baugenehmigung. Aber wie sieht es etwa bei einem Gartenhaus, einem Carport oder einer Garage aus? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber. Dass Grundstückseigentümer vor dem Bau ihres Eigenheims eine Baugenehmigung einholen müssen, ist nichts Erstaunliches.

  1. Aber auch bei kleineren Objekten sollten sie vorsichtig sein.
  2. Denn das öffentliche Baurecht schreibt vor, dass der Bauherr normalerweise vor Errichtung einer baulichen Anlage eine Baugenehmigung einholen muss.
  3. Diese muss von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt werden, wenn dem jeweiligen Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Dies beurteilt sich nach den Vorschriften von §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), den Vorgaben der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes sowie nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Normen. Der Begriff der baulichen Anlage ist dabei weit und bezieht sich nicht nur auf Häuser.

Das wird an der Definition deutlich, die das Bundesverwaltungsgericht verwendet. Hiernach zeichnen sich bauliche Anlagen unter anderem dadurch aus, dass sie „in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden” (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31.08.1973 – BVerwG IV C 33.71). Hierunter fällt auch z.B.

ein Gartenhaus, ein Carport oder einer Garage. Insofern müssen sie hier eigentliche eine Baugenehmigung einholen. Das Einholen einer Baugenehmigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn die jeweilige Anlage ausnahmsweise als genehmigungsfrei anzusehen ist.

  1. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorschriften der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes.
  2. Genehmigungsfreiheit bei Carport oder Garage? Bei der Errichtung eines Carports oder einer Garage ist zu beachten, dass in Nordrhein-Westfalen normalerweise eine Baugenehmigung eingeholt werden muss.

In den übrigen Bundesländern ist das hingegen unterschiedlich geregelt. Wann eine Anlage keiner Baugenehmigung bedarf hängt vor allem von der Höhe der Wände sowie der Grundfläche der Garage sowie des Carports ab. Als Faustformel gilt: In den meisten Bundesländern ist ein solches Vorhaben genehmigungsfrei, wenn die mittlere Wandhöhe bis zu 3 m beträgt sowie die Grundfläche maximal 30 qm beträgt.

  • Im Saarland darf die Bruttogrundfläche höchsten bei 36 qm liegen.
  • Thüringen ist etwa großzügiger.
  • Hier sind Carports und Garagen bis 40 qm genehmigungsfrei.
  • In einigen anderen Bundesländern – wie Bayern, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, dürfen sie bis zu 50 qm groß sein.
  • In Brandenburg darf schließlich die Grundfläche für eine oberirdische Garage bis 150 qm betragen.

Baugenehmigung für Errichtung von Gartenhaus erforderlich? Bei der Errichtung eines Gartenhauses hängt es ebenfalls vom jeweiligen Bundesland ab, inwieweit es ohne Baugenehmigung errichtet werden darf. Beispielsweise sind in Bayern Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 Kubikmeter normalerweise genehmigungsfrei.

  1. Das gilt aber nur, wenn sie sich nicht im Außenbereich befindet.
  2. Es muss vielmehr in einer Ortschaft oder einer anderen bebauten Fläche gebaut werden.
  3. Ebenso ist dies in Brandenburg geregelt.
  4. In Rheinland-Pfalz liegt die Grenze bei 50 Kubikmeter (im Außenbereich bei 10 Kubikmetern).
  5. Niedersachsen und Baden-Württemberg erlauben die Errichtung von solchen Gebäuden bis 40 Kubikmetern (im Außenbereich höchstens 20 Kubikmeter).

In Nordrhein-Westfalen und Hamburg liegt die Grenze bei maximal 30 Kubikmetern. Schließlich sehen mehrere Bundesländer eine Grenze von lediglich 10 Kubikmetern vor. Hierzu gehören Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern Sachsen sowie Sachsen-Anhalt. In vielen Bundesländern ist allerdings trotz Einhaltung dieser Grenze bei Gartenhäusern und anderen kleinen Gebäuden eine Baugenehmigung erforderlich, wenn sich darin Aufenthaltsräume, Toiletten sowie Feuerstätten befinden.

  • Leingärtner kommen beim Gartenhaus besser weg Glück hat demgegenüber, wer eine Gartenlaube in einer Kleingartenkolonie hat.
  • Dies gilt für alle Bundesländer.
  • Er braucht lediglich darauf achten, dass die Grundfläche der Gartenlaube höchstens 24 qm beträgt.
  • Dann benötigt er keine Baugenehmigung.
  • Dies ergibt sich aus dem Bundeskleingartengesetz.

Überblick über die Situation in den einzelnen Bundesländern Wer sich genau über die Situation in seinem Bundesland informieren möchte, sollte vor der Errichtung einer Garage, eines Carports oder eines Gartenhauses etc. in die Vorschriften der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes nachsehen.

Dort stehen die genauen Voraussetzungen angegeben. Die nachfolgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung. Bundesland Rechtsgrundlage Baden-Württemberg 50 Abs.1 LBO Bayern Art.57 BayBO Berlin § 62 BauOBln Brandenburg § 61 BbgBO Bremen § 61 BremLBO Hamburg § 60 HBauO in Verbindung mit Anlage 1 Hessen § 55 HBO in Verbindung mit Anlage 2 Mecklenburg-Vorpommern § 61 LBauO M-V Niedersachsen § 60 Abs.1 NBauO (siehe Anhang) Nordrhein-Westfalen §§ 65, 67 BauO NRW Rheinland-Pfalz § 62 LBauO Saarland § 61 LBO Sachsen § 61 SächsBO Sachsen-Anhalt § 60 BauO LSA Schleswig-Holstein § 63 BauO S-H Thüringen § 60 ThürBO Fazit: Sie sollten sich unbedingt rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn mit ihrem zuständigen Bauamt in Verbindung setzen.

Keinesfalls sollte vorschnell auf die Einholung einer Baugenehmigung verzichtet werden. Ansonsten müssen sie mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. Dies gilt auch dann, wenn Sie eigentlich einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung haben. Auch wenn Sie keine Baugenehmigung benötigen, müssen sie bei der Errichtung zahlreiche Vorschriften einhalten.

Wie hoch darf eine Stützmauer an der Grenze sein Bayern?

Gründe – 1 Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren gem. § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO als Grundstücksnachbarin gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines von der Straße „ ” abzweigenden, an den schmalsten Stellen etwa 6 m breiten und von der Abzweigung in nordwestliche Richtung verlaufenden privaten (ungewidmeten) Wegegrundstücks FlNr.

Der Gemarkung C., das an seinem nordwestlichen Ende zum landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsgrundstück FlNr. führt, das ebenfalls in ihrem Eigentum steht. An die nordöstliche Seite des Wegegrundstücks grenzen auf einer Gesamtlänge von etwa 67 m die beiden nebeneinanderliegenden, im Eigentum der Beigeladenen stehenden Baugrundstücke FlNr.

(mit einem Wohnhaus bebaut) und FlNr. (bislang unbebaut) sowie südöstlich angrenzend auf einer Länge von etwa 34 m das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück 615/4, das im Eigentum der Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.544 (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom heutigen Tag) steht.

  1. Südwestlich an das Wegegrundstück (dort auf einer Länge von etwa 27 m) sowie östlich an die FlNr.
  2. Grenzt das ebenfalls den Beigeladenen gehörende, unbebaute Grundstück FlNr.
  3. Das ebenfalls über das Wegegrundstück der Antragstellerin (FlNr.
  4. Erschlossen wird.
  5. Letzteres ist im Grundbuch u.a.
  6. Mit Geh- und Fahrtrechten, mit einem Versorgungsleitungsrecht sowie mit einer Grunddienstbarkeit (Ver- und Entsorgungsleitungsrecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlNr.

belastet.3 Auf der FlNr. existiert seit mehreren Jahren eine ohne Baugenehmigung errichtete und (auch ohne Einbeziehung der dortigen Absturzsicherung) jedenfalls über 2 m hohe Stützmauer mit dahinterliegend (auf dem Beigeladenengrundstück) erfolgter Aufschüttung.

Diese Bestandsmauer verläuft auf einer Länge von etwa 32 m einige Zentimeter vor der Grenze zum Wegegrundstück FlNr. und endete bislang an bzw. kurz vor der Grenze zur FlNr. (vgl. die in den vorgelegten Bauakten des Landratsamts C. befindlichen, mit „überholt” gestempelten Bauvorlagepläne).4 Die Baugrundstücke der Beigeladenen (FlNrn.) liegen im südlichen Geltungsbereich des in seiner ursprünglichen Fassung am 24.

April 2003 bekannt gemachten Bebauungsplans „G.” der Stadt C., der zuletzt durch den am 30. Dezember 2006 bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan „G., 2. Änderung” geändert wurde. Die Nr.4 der textlichen Festsetzungen in der aktuellen Fassung der 2. Änderung des Bebauungsplans hat folgenden Wortlaut: 6 Bei der vorderen, der Straße zugewandten Grundstücksgrenze sind nur Zäune in einer max.

  1. Höhe von 1,00 m bzw.
  2. Freie Vorgartenflächen zulässig.
  3. Maschendrahtzäune und geschlossene Bretterwände sind nicht zulässig.7 Bei seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Zäune bis zu einer max.
  4. Höhe von 1,20 m zugelassen.8 Bei Einfriedungen sind nur Punktfundamente zulässig.9 Zwischen Zaununterkante und Boden ist ein Abstand von 10 cm einzuhalten.” 10 Die weiterhin unverändert fortgeltenden Nrn.5 und 8 der textlichen Festsetzungen der ursprünglichen Bebauungsplanfassung lauten: 11 „5.

Stützmauern und Terrassierungen 12 Die Errichtung von Stützmauern sowie Geländeterrassierungen sind nur im Bereich von Garagenzufahrten bzw. innerhalb des Grundstücks in einem Mindestabstand von 3 m zur Grenze zulässig und müssen so angelegt werden, dass sie mit Sträuchern oder zumindest mit Kletterpflanzen begrünt werden können bzw.

Sind als Trockenmauer bzw. Bruchsteinmauer aus Naturstein (es sind keine Betonringe oder -palisaden zugelassen) auszuführen, die bepflanzt werden müssen. Die max. Höhe beträgt 1,25 m. Unbedingt erforderliche Auffüllungen und Abgrabungen müssen zum natürlichen Geländeverlauf weiträumig einplaniert werden (Auffüllungen und Abgrabungen dürfen bis max.1,25 m Höhe durchgeführt werden).

Nachbargrundstücke dürfen durch Auffüllungen nicht negativ beeinträchtigt werden.13 Bei Grenzgaragen dürfen Stützmauern an der Grenze mit einer maximalen Höhe von 1,25 m errichtet werden, die ebenfalls aus Naturstein, zumindest eine Verblendung aus Naturstein an der sichtbaren Seite, ausgeführt werden müssen.

Auch hier sind keine Betonringe und -palisaden zugelassen.15 Die Abstandsflächen regeln sich nach den Vorschriften der BayBO in ihrer jeweils gültigen Fassung.16 Die Geltung des Art.6 Abs.4 und 5 BayBO wird angeordnet.17 Art.7 Abs.1 BayBO kommt nicht zur Anwendung.” 18 In der Begründung zum (ursprünglichen) Bebauungsplan finden sich keine erläuternden Ausführungen zu den vorgenannten Regelungen.

Das an die Baugrundstücke südwestlich angrenzende Wegegrundstück der Antragstellerin (FlNr. *) liegt ebenso wie die FlNrn. und außerhalb des Geltungsbereichs des vorgenannten Bebauungsplans.19 Mit Bescheid vom 5. November 2020 erteilte das Landratsamt C.

  • Den Beigeladenen unter Nr.I.
  • Des Bescheidtenors die Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Garage mit Nebenräumen sowie Errichtung einer Stützmauer ()” auf den beiden Baugrundstücken. Unter Nr. II.
  • Des Bescheids wurden Abweichungen (Art.63 Abs.1 BayBO) von den am Maßstab von Art.6 Abs.5 BayBO (in der bis zum 31.

Januar 2021 geltenden Fassung) an der Südwestseite auf den Baugrundstücken nicht unterzubringenden Teil der Abstandsfläche zugelassen. Gemäß Nr. IV. des Bescheids wurden „für die Baugrenzenüberschreitung auf der Südwestseite” sowie für diverse weitere Bauausführungen („Einfriedung mit einer Betonmauer anstatt Zäune bzw.

höher als 1,20 m bzw. durchgehendes Streifenfundament anstatt Punktfundamente bzw. Abstand zwischen Zaununterkante und Boden mehr als 10 cm”; „Errichtung von Stützmauern bzw. Geländeterrassierungen bis zur Grenze anstatt mit einem Mindestabstand von 3,0 m zur Grenze”, „Betonmauern anstatt Trockenmauern aus Bruchsteinen”; „Mauer höher als max.1,25 m”, „Auffüllungen höher als max.1,25 m”; „keine Begrünung der Mauer”) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans gem.

§ 31 Abs.2 BauGB erteilt. In der Begründung des Baugenehmigungsbescheids heißt es zu der erteilten Abweichungszulassung gem. Art.63 Abs.1 i.V. mit Art.6 BayBO sowie zu den erteilten Befreiungen: 20 „Nachdem die beantragte Stützmauer Richtung Südwesten eine Höhe von mehr als 2,0 Meter aufweist, ist die Stützmauer gemäß Art.6 Abs.9 Satz 1 Nr.3 BayBO abstandsflächenpflichtig.

Die Abstandsflächen der Stützmauer Richtung Südwesten kommen fast vollständig auf dem Grundstück Flur-Nr.615/1 der Gemarkung C. zu liegen, lediglich ein kleiner Teilbereich der Abstandsflächen erstreckt sich auf das Grundstück Flur-Nr.718/5, Gemarkung C.21 Das Grundstück Flur-Nr.615/1 wird als Zuwegung für die westlich gelegenen Hinterliegergrundstücke genutzt.

Hierzu ist an dem Grundstück ein notarielles Geh- und Fahrtrecht unter anderem auch zu Gunsten des Grundstücks Flur-Nr.718/4 () eingetragen. Durch die Dienstbarkeit ist sichergestellt, dass das Grundstück nicht überbaut wird. Nachdem sich die Abstandsflächen jedoch in Teilbereichen über die Mitte des Grundstücks Flur-Nr.615/1 bzw.

auch geringfügig auf die Flur-Nr.718/5 erstrecken, wird für die gesamte Südwestseite der Stützmauer eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen erteilt.22 Die Abweichung ist zulässig, da der Zweck des Abstandsflächenrechts weiterhin gewahrt bleibt und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen vertretbar ist.

Die Stützmauer befindet sich nördlich der hinsichtlich der Abweichung betroffenen Nachbargrundstücke, weshalb eine ausreichende Belichtung und Belüftung auch weiterhin gewährleistet ist. Daneben bestehen hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken und der Wohnfriede wird durch die geplante Maßnahme nicht beeinträchtigt.23 Auch die beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können zugelassen werden.

Bei den Festsetzungen handelt es sich um rein städtebaulichen Anforderungen dienende Regelungen, die nicht nachbarschützend sind. Die Stadt C. hat das Einvernehmen zu den Befreiungen erteilt.” 24 Das Original des Baugenehmigungsbescheids ist vom Landrat persönlich unterzeichnet und enthält im Bereich des Unterschriftsfelds folgenden „Hinweis”: 25 „Die Genehmigung für das Vorhaben inklusive der damit verbundenen Befreiungen hinsichtlich der Stützmauer wird auf Weisung von Herrn Landrat erteilt.

Die Stadt C. hat den Befreiungen zugestimmt.” 26 Nach den genehmigten Bauvorlagen soll einerseits die bestehende Stützmauer auf der FlNr. nachträglich legalisiert sowie zusätzlich in Richtung Südosten – ebenso grenznah zum Wegegrundstück der Antragstellerin verlaufend – bis zum südöstlichen Eckpunkt der FlNr.

Verlängert werden, um dahinter weitere Auffüllungen vorzunehmen (zur geplanten, sich unmittelbar auf der FlNr. südöstlich anschließenden Stützmauererrichtung vgl. den Beschluss des Senats vom heutigen Tag zum Parallelverfahren 15 CS 21.544). Nach den genehmigten Bauvorlagen soll ferner grundstücksübergreifend auf den FlNrn.

und ein eingeschossiges, nicht unterkellertes Flachdachgebäude (10,93 m x 19,90 m) u.a. mit Sauna- und Fitnessraum und integrierter Garage errichtet werden, dessen südwestliche Außenwand zwischen ca.2,90 m und 3,30 m von der Grenze zum Wegegrundstück FlNr.

Entfernt ist. Nach der Darstellung Südwestansicht in der genehmigten Bauvorlage „Grundriss, Schnitt, Ansichten” (zuletzt ergänzte Fassung vom 28. Oktober 2020) soll im südwestlichen Bereich eine Grundstücksauffüllung im Bereich der Stützmauer erfolgen, die in Richtung Nordosten bis zur 10,93 m langen Südwestwand des geplanten Beigeladenengebäudes um weitere 0,29 m ansteigt.

Berechnet ab dem neuen Gelände (ohne Einbeziehung der geplanten Aufschüttung) weist die Südostwand des Gebäudes eine Höhe von 4,19 m auf.27 Am 1. Dezember 2020 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg eine (dort weiterhin anhängige) Klage mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 5.

November 2020 aufzuheben (Az. RO 7 K 20.2973). Ihren auf § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO gestützten Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2021 ab. Zur Begründung wird im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts ausgeführt, der Eilantrag sei mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, soweit er sich gegen die entlang der südwestlichen sowie an der nordwestlichen Grenze der FlNr.

schon vor längerer Zeit errichtete Stützmauer richte. Im Übrigen – d.h. soweit sich der Eilantrag gegen die Genehmigung der Fortführung der Stützmauer in südöstlicher Richtung sowie des neu zu errichtenden Gebäudes auf den FlNrn. und richte – sei der zulässige Antrag am Maßstab von § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO unbegründet, weil die angefochtene Baugenehmigung weder am Maßstab von Art.6 BayBO noch im Zusammenhang mit den erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nachbarschützende Rechte der Antragstellerin verletze und die erhobene Anfechtungsklage daher voraussichtlich keinen Erfolg habe.28 Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

  1. Sie trägt vor, in Addition der Vorhaben der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens und der Beigeladenen des parallelen Beschwerdeverfahrens 15 CS 21.544 grenzten künftig Stützmauern in einer Gesamtlänge von ca.89 m an ihr Wegegrundstück.
  2. Die Stützmauern dienten allein dem Zweck, massive Aufschüttungen abzustützen, um ein niveaugleiches Gelände auf den Grundstücken der Beigeladenen in beiden Verfahren zu gewinnen.

Die bereits bestehende Stützmauer habe tatsächlich eine Höhe von mindestens 3,75 m. Die neue Stützmauer auf FlNr., die an die ungenehmigt errichtete Stützmauer auf FlNr. unmittelbar angebaut werde, setze sich in der gleichen Höhe fort. Das Verwaltungsgericht habe ihre tatsächlichen Beeinträchtigungen durch die genehmigten Stützmauern und Aufschüttungen sowie durch die Vielzahl erteilter Ausnahmen (d.h.

  • Durch die diversen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie durch die bewilligte Abweichung) verkannt.
  • Aufgrund der massiven Abweichung von normativen Vorgaben sei von einem eklatanten Missbrauch des Instrumentariums der Befreiung und deshalb von der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung gem.

Art.44 Abs.1 BayVwVfG auszugehen, zumal es sich um einen Gefälligkeitsverwaltungsakt nach Entscheidung des Landrats handele. Der Genehmigungsbescheid sei daher allein schon wegen seiner Nichtigkeit aufzuheben, ohne dass es auf eine nachbarliche Rechtsverletzung ankomme.

Im Übrigen sei sie zudem in eigenen Rechten verletzt. Die Regelung in Nr.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach für die Errichtung von Stützmauern sowie Geländeterrassierungen ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten sei, sei als Abstandsregelung per se nachbarschützend. Da die Genehmigung der Stützmauer und der Geländeauffüllung hiergegen verstoße, liege schon nach dem Wortlaut der Festsetzung automatisch eine Nachbarrechtsverletzung vor.

Es komme insofern nicht darauf an, ob sich aus der Begründung des Bebauungsplans ein Nachbarschutz ablesen lasse. Dasselbe gelte hinsichtlich der Höhenbegrenzung auf 1,25 m in Nr.5 der textlichen Festsetzungen. Nachbarschutz folge insofern ausdrücklich auch aus dem Passus, wonach „Nachbargrundstücke () durch Auffüllungen nicht negativ beeinträchtigt werden” dürften.

Die Ablehnung des nachbarschützenden Charakters dieser Regelungen sowie die Annahme, dass es sich um rein städtebaulichen Zwecken dienende Regelungen handele, stünden im Widerspruch zum Wortlaut der textlichen Festsetzung. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass ausschließlich Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen erteilt worden seien, entbehre jeder Grundlage.

Im Übrigen sei das Gebot der Rücksichtnahme eklatant verletzt. Die Nichteinhaltung des Mindestabstands der Stützmauer von 3 m zur Grundstücksgrenze sowie die Überschreitungen der festgesetzten maximalen Stützmauerhöhe und der maximalen Auffüllungshöhe von jeweils 1,25 m um ein Vielfaches seien jeweils für sich bereits rücksichtslos.

  1. Dies gelte erst recht in der Gesamtschau der drei Verstöße und insbesondere in der Gesamtschau aller Abweichungen vom Bebauungsplan.
  2. Die Stützmauern auf dem Anwesen der Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens hätten eine Länge von 68 m sowie auf dem Grundstück der Beigeladenen des Parallelverfahrens 15 CS 21.544 von weiteren 21 m und erreichten mit über 3 m eine Höhe, die größer sei als die Geschosshöhe eines Wohnhauses.

Insofern seien unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots nicht nur Belichtung, Besonnung und Sichtachsen, sondern auch der erforderliche, hier aber fehlende Sozialabstand entscheidend. Der Umstand, dass es sich bei ihrem Grundstück um eine private Wegefläche handele, ändere hieran nichts.

  1. Die auf der FlNr.
  2. Bereits errichtete Stützmauer sei von den Beigeladenen steil angeböscht worden, wodurch das Wegegrundstück FlNr.
  3. Verschmälert worden sei.
  4. Die Grundstücke der Beigeladenen hätten ursprünglich dasselbe Niveau wie ihr Wegegrundstück gehabt.
  5. Soweit das Verwaltungsgericht die eigenständige Abstandsflächenrelevanz der Auffüllung verneine, weil diese hinter der Stützmauer erfolge, sei verkannt worden, dass die Stützmauer ein funktioneller Teil der Auffüllungen sei.

Ohne die Stützmauer könnten die Auffüllungen nicht bis unmittelbar an die Grenze in einer Höhe von mehr als 3 m gehen. Die durch den angegriffenen Baugenehmigungsbescheid zugelassene Abweichung habe nicht gewährt werden dürfen, weil zum einen die Geltung des Art.6 Abs.4 und Abs.5 BayBO (gemeint: in der bis zum 31.

Januar 2021 geltenden Fassung) durch Nr.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich angeordnet werde, sodass folglich Ausnahmen von den einzuhaltenden Abstandsflächen generell unzulässig seien, und weil zum andern keine atypische Fallkonstellation als Voraussetzung der Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gegeben sei.

Insbesondere könne eine atypische Fallgestaltung nicht mit der topografischen Situation und der Randlage des Baugrundstücks zum Außenbereich begründet werden. Zudem sei die erteilte Abweichung nicht hinreichend bestimmt.29 Die Antragstellerin beantragt, 30 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28.

  1. Januar 2021 die aufschiebende Wirkung ihrer am 1.
  2. Dezember 2020 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 5.
  3. November 2020 anzuordnen, 31 Der Antragsgegner beantragt, 32 die Beschwerde zu verwerfen bzw.
  4. Hilfsweise zurückzuweisen.33 Er trägt vor, die Beschwerde sei unzulässig, weil nach dem Ergebnis einer am 12.

März 2021 durchgeführten Ortseinsicht die Stützmauern sowohl auf der FlNr. als auch auf dem Grundstück FlNr. (= Grundstück der Beigeladenen des Parallelverfahren 15 CS 21.544) bereits vollständig errichtet worden seien. Der Antragstellerin fehle daher das erforderliche Rechtsschutzinteresse, jedenfalls soweit sie sich mit ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs gegen die Genehmigung der Mauer wende.

  • Nachdem vollendete Tatsache geschaffen seien, könne sie ihre Rechtsstellung auch im Falle eines erfolgreichen Eilantrags nicht mehr verbessern.
  • Im Übrigen fehle es der Beschwerdebegründung an einer am Maßstab von § 146 Abs.4 Satz 3 VwGO hinreichenden Begründung.
  • Soweit durch die Baugenehmigung der Neubau einer Garage mit Nebenräumen genehmigt worden sei, sei eine Beeinträchtigung in drittschützenden Rechtspositionen durch die Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden, weil sich diese ausschließlich gegen die Stützmauer und die dahinter befindlichen Auffüllungen richte.

Die Beschwerde sei jedenfalls unbegründet, weil das Verwaltungsgericht eine Verletzung der Antragstellerin in einer drittschützenden Rechtsposition zutreffend verneint habe. Mit Blick auf Art.6 Abs.2 Satz 3 Halbs.1 BayBO, dessen Voraussetzungen der Privatweg FlNr.

  • Erfülle, dienten die abstandsrechtlichen Vorschriften nicht dem Schutz des Eigentümers eines aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht überbaubaren Grundstücks.
  • Auch im Übrigen habe das Verwaltungsgericht richtig entschieden; ergänzend werde auf eine Stellungnahme des Landratsamts C. vom 10.
  • März 2021 verwiesen.34 Die Beigeladenen beantragen ebenfalls 35 die Zurückweisung der Beschwerde.36 Sie tragen vor, das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag sei aufgrund der zwischenzeitlich vollendeten Fertigstellung der Stützmauern einschließlich der durchgeführten Auf- bzw.

Hinterfüllung gänzlich entfallen. Die Abstandsflächen des noch nicht errichteten, aber im Bau befindlichen Nebengebäudes kämen nicht auf dem Wegegrundstück FlNr. zum Liegen. Das Nebengebäude sei abstandsflächenrechtlich unkritisch. Mithin seien alle für die subjektive Betroffenheit der Antragstellerin relevanten Bauteile bereits errichtet.

  1. Im Übrigen seien der Eilantrag und die Beschwerde unbegründet.
  2. Soweit sich die Antragstellerin weiterhin gegen den Altbestand der Stützmauer auf FlNr.
  3. Wende, müsse sie sich fragen lassen, warum sie diesen Schwarzbau wohl über ein Jahrzehnt kommentarlos geduldet habe.
  4. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts habe sich umfassend mit der Frage des Drittschutzes befasst.

Die Antragstellerin sei auf die Geltendmachung subjektiver Rechtsverletzungen beschränkt. Inwieweit die Baugenehmigung im Übrigen rechtswidrig oder sogar nichtig sei, spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Das Verwaltungsgericht habe in Anwendung von Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO zu Recht die Möglichkeit der Erstreckung von Abstandsflächen auf das nicht überbaubare Wegegrundstück FlNr.

  • Bejaht. Sowohl auf der FlNr.
  • Als Wegegrundstück als auch auf der FlNr.
  • Als Grünfläche im Außenbereich finde sich derzeit keine schützenswerte Bestandsnutzung, auf die sich von Art.6 BayBO geschützte Belange auswirken könnten.
  • Insbesondere könne die in München wohnende Antragstellerin, die sich auf diesen Grundstücken nicht ständig aufhalte, nicht mit Blick auf einen gebotenen Sozialabstand beeinträchtigt sein oder unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots „erdrückt” werden.

Soweit in der Beschwerdebegründung vorgebracht werde, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien per se nachbarschützend, sei dies unzutreffend und unbelegt. Der Bebauungsplan treffe gerade keine solche Aussage. Hinzukomme, dass die Grundstücke der Antragstellerin nicht im Plangebiet situierten.

  1. Zwischenzeitlich gelte mit Art.6 BayBO n.F.
  2. Seit dem 1.
  3. Februar 2021 0,4 H als neues Abstandsflächenmaß.
  4. Die Stadt C.
  5. Habe auch nicht über eine Satzung die Geltung der alten Regelungen zum Abstandsflächenrecht angeordnet.
  6. Nr.8 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans „G.” enthalte eine dynamische Verweisung.

Die Möglichkeit der neuen Antragstellung mit geänderten und für sie – die Beigeladenen – günstigeren Abstandsflächen müsse in der Gesamtabwägung berücksichtigt werden.37 Mit ergänzendem Schriftsatz vom 15. März 2021 ließ die Antragstellerin Lichtbilder der errichteten Stützmauer vom 14.

März 2021 vorlegen und mitteilen, dass die laut Baugenehmigung vorgeschriebenen Auffangvorrichtungen an der Krone der Stützmauern noch nicht errichtet seien. Auf den Baugrundstücken befänden sich noch diverse Baustelleneinrichtungen (Kran, Bagger etc.), sodass die Auffüllungen und Bebauungen noch nicht endgültig hergestellt seien.

Ohne jede Rückfrage bzw. ohne ihre Erlaubnis seien auf ihrem Wegegrundstück Aufschüttungen mit einer Tiefe von 2,00 m bis 2,50 m und einer Höhe bis ca.1,70 m bis 2,00 m entlang der Stahlbetonfertigwand vorgenommen worden. Unter Berücksichtigung erfolgter Geländeveränderungen und bezogen auf das Ursprungsgelände betrügen die Wandhöhen der genehmigten Stützmauern bis ca.3,70 m.

Die wirklichen Wandhöhen würden durch die angeschütteten Böschungen kaschiert. Die Lichtbilder verdeutlichten den Einmauerungseffekt und zeigten, dass die Beigeladenen zu keinerlei Rücksichtnahme bereit seien. Aus alldem ergebe sich, dass ein Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag nicht entfallen sei.38 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.39 Die zulässige, insbesondere gem.

§ 147 Abs.1 VwGO rechtzeitig eingelegte und gem. § 146 Abs.4 Satz 1 VwGO rechtzeitig begründete Beschwerde hat nach Maßgabe der von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die es wegen § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren allein ankommt, in der Sache keinen Erfolg.40 1.

  • Ob die Beschwerde wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses bereits (ganz oder teilweise) unzulässig ist bzw.
  • Ob diese (ganz oder teilweise) unbegründet ist, weil im Nachhinein das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Eilantrags gem.
  • § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 BayBO weggefallen ist, kann offenbleiben.41 Das fortbestehende Rechtsschutzinteresse (unter beiden Gesichtspunkten) ist vorliegend aufgrund der Vollendung der Errichtung der Stützmauer zumindest fraglich.
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Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Baunachbarn nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 Satz 1 VwGO entfällt bei einem Eilrechtsbehelf gegen die Baugenehmigung eines Gebäudes regelmäßig bereits mit der Fertigstellung des Rohbaus, soweit sich der Baunachbar gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher – also vom Baukörper selbst und nicht auch von dessen Nutzung – ausgehen.

Die behauptete Rechtsverletzung ist mit der Fertigstellung des Rohbaus dann bereits eingetreten und kann nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – verhindert werden. In einem solchen Fall kann das mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen in Bezug auf den Baukörper und seine Auswirkungen zu verhindern, nicht mehr erreicht werden.

Dem rechtsschutzsuchenden Dritten (Nachbarn) würde eine Einstellung der Bauarbeiten, die er infolge einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs erreichen könnte, keinen rechtlichen Vorteil verschaffen, da die behauptete Rechtsverletzung mit der Fertigstellung des Rohbaus bereits eingetreten ist und diese nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – verhindert werden kann.

Die Inanspruchnahme des Gerichts durch den Nachbarn für seine subjektive Rechtsstellung stellt sich dann, soweit sich der Rechtsmittelführer gegen die Errichtung der baulichen Anlage als solche wendet, als unnütz dar (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v.12.2.2020 – 15 CS 20.45 – BayVBl 2020, 444 = juris Rn.11 m.w.N.).42 Soweit – wie im vorliegenden Fall – die Errichtung einer Stützmauer mit dahinter vorgesehener Geländeauffüllung Gegenstand einer angefochtenen Baugenehmigung ist, kann im Falle der vollständigen Umsetzung der Baugenehmigung durch Errichtung der Stützmauer und Durchführung der Geländeauffüllung nichts anderes gelten.

Zwischen den Beteiligten umstritten ist aber, ob die Grundstücksveränderungen (Auffüllungen) abgeschlossen sind. Im Übrigen sind am Neubestand der Stützmauern laut Darstellung der Antragstellerseite die Auffangvorrichtungen an der Mauerkrone noch nicht vollständig errichtet.

  1. Zudem ist von der Baugenehmigung auch eine Gebäudeerrichtung auf einer Geländeauffüllung erfasst, wobei die Stützmauer womöglich auch der Absicherung der Bodenstatik dieser Maßnahmen dient.
  2. Insofern müsste die Frage, ob bzw.
  3. In welchem genauen Umfang das Rechtsschutzbedürfnis wegen Baufortschritts ganz oder zum Teil entfallen ist, ggf.

weiter aufgeklärt werden. Im vorliegenden Beschwerde-Eilverfahren bedarf es allerdings keiner abschließenden Klärung, ob aufgrund der zwischenzeitlichen Vollendung der Stützmauer im Anschluss an die erstinstanzliche Eilentscheidung die Beschwerde selbst mangels Rechtsschutzinteresses bereits ganz oder teilweise unzulässig ist bzw.

  • Ob die Beschwerde wegen nachträglichen Entfallens des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich des Eilantrags unbegründet ist.
  • Denn aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unabhängig von der Fertigstellung der Stützmauer zu ändern oder aufzuheben wäre (vgl.

im Folgenden 2. und 3.). Die Beschwerde ist daher jedenfalls deshalb unbegründet (zur Möglichkeit, Zulässigkeitsfragen im Eilverfahren offen zu lassen vgl. BayVGH, 1.6.2015 – 8 CS 14.2486 – juris Rn.8 f.; B.v.16.2.2018 – 11 CS 17.1780 – juris Rn.9; OVG NW, B.v.8.9.2017 – 13 B 879/17 – juris Rn.9).43 2.

Nach Maßgabe der Ausführungen der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2021 ist jedenfalls – unter Anwendung der voranstehenden Rechtsgrundsätze (s.o.1.) – von teilweiser Unzulässigkeit des Eilantrags auszugehen, soweit sich der Antrag nach § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO gegen die nachträgliche Genehmigung des bereits seit vielen Jahren bestehenden Teils der Stützmauer (auf der FlNr.

*) mit dahinter befindlicher (ebenso seit Jahren umgesetzter) Aufschüttung richtet.44 Aus Sicht des Verwaltungsgerichts könne nach der Fertigstellung eines Bauvorhabens, wenn also die Bauausführung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen ohnehin nicht mehr verhindert werden könne, dem Nachbarn nur dann noch vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, wenn er sich gegen Beeinträchtigungen wende, die nicht nur vom Baukörper als solchem ausgingen.

  1. Aus den Akten sowie dem Vortrag der Beteiligten sei aber ersichtlich, dass der Teil der Stützmauer, der auf FlNr.
  2. Bis kurz vor der Grenze zur FlNr.
  3. Verlaufe, bereits weit vor Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 5.
  4. November 2020 und auch vor Anhängigkeit des vorliegenden Eilverfahrens errichtet worden sei.

Ob die bereits errichtete Stützmauer durch die Baugenehmigung nachträglich legalisiert werden könne, sei eine Frage, die im anhängigen Hauptsacheverfahren bzw. abhängig von dessen Ausgang ggf. in einem späteren bauaufsichtlichen Verfahren zu klären sei.45 Hiergegen richten sich die in der Beschwerdebegründung der Antragstellerin erhobenen Einwendungen nicht substantiiert (vgl.

§ 146 Abs.4 Satz 6 VwGO). Da sich die Bewertung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats zu § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 BauGB bei den sog. „Rohbaufällen” hält (s.o.), sieht der Senat keinen Anlass dafür, die Richtigkeit der Annahme der teilweisen Unzulässigkeit des Eilantrags, soweit es die baulichen Zustände hinsichtlich der bereits vor Jahren errichteten Stützmauer auf der FlNr.

(mit dahinter erfolgter Auffüllung) betrifft, infrage zu stellen. Insofern geht auch der Beschwerdevortrag der Antragstellerin, die auf der FlNr. bereits errichtete Stützmauer sei von den Beigeladenen steil angeböscht worden, wodurch das Wegegrundstück 615/1 verschmälert worden sei, ins Leere.

  • Zudem dürfte es sich diesbezüglich um keinen gerade von der Regelungswirkung der angefochtenen Baugenehmigung umfassten Umstand handeln, sodass insofern wohl ausschließlich der Zivilrechtsweg von der Antragstellerin zu beschreiten wäre.46 3.
  • Auch soweit das Verwaltungsgericht den Eilantrag als zulässig angesehen hat – d.h.

hinsichtlich der Stützmauererrichtung und Aufschüttung auf der FlNr. sowie der Errichtung des neuen Gebäudes – hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg, weil die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung rechtzeitig dargelegten Gründe (vgl.

§ 146 Abs.4 Satz 1 und Satz 6 VwGO) die Richtigkeit der Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, wonach der Eilantrag insoweit unbegründet ist, nicht in Frage stellen können.47 Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs.3 i.V. mit § 80 Abs.5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier die Antragstellerin – können sich als Dritte auch im Verfahren gem.

§ 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO grundsätzlich nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn sich diese auf die Verletzung einer Norm berufen, die gerade ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist (vgl.z.B. BayVGH, B.v.30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris Rn.15). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen.

Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.48 Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieser Grundsätze zum Ergebnis gelangt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet, weil nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht gegen im hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art.59 BayBO) zu prüfende nachbarschützende Vorschriften verstößt.

Die hiergegen in der gem. § 146 Abs.4 Satz 1 BayBO rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerdebegründung erhobenen Einwendungen, auf die der Senat wegen § 146 Abs.4 Satz 6 BayBO allein einzugehen hat, vermögen dieses Ergebnis nicht zu erschüttern.49 a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die von ihr erhobene Anfechtungsklage nicht allein – d.h.

ohne dass es auf eine nachbarliche Rechtsverletzung ankommt – deshalb Erfolg, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung als Gefälligkeitsentscheidung des Landrats sowie wegen Missbrauchs des Instruments der Befreiung bzw. der bauordnungsrechtlichen Abweichung gem.

  1. Art.44 Abs.1 BayVwVfG nichtig wäre.50 Geht man von der Möglichkeit einer Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung auch eines nichtigen Verwaltungsakts aus (so Happ in Eyermann, VwGO, 15.
  2. Aufl.2019, § 42 Rn.15 m.w.N.), ist wegen der subjektiven Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (§ 42 Abs.2, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO) auch hier Voraussetzung des Klageerfolgs, dass der Nachbar als Kläger – vorliegend die Antragstellerin – in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist (so zu Recht BayVGH, B.v.25.8.2016 – 22 ZB 15.1334 – juris Rn.64; VG Ansbach, U.v.27.11.2020 – AN 17 K 19.01399 – juris Rn.33; VG Trier, U.v.24.6.2020 – 9 K 538/20.TR – juris Rn.41).

Die Frage, ob eventuelle (rein objektiv-rechtliche) Rechtverstöße aufgrund ihrer Vielzahl, ihrer Schwere und / oder aufgrund der gegebenen Umstände zur Nichtigkeit der Baugenehmigung gem. Art.44 Abs.1 BayVwVfG führen, ist daher für die Erfolgsaussichten in der Hauptsache und damit auch für die hierauf bezogene Abwägungsentscheidung im Eilverfahren gem.

§ 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO irrelevant.51 b) Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen habe nicht gewährt werden dürfen, ergibt sich hieraus nicht, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich erfolgreich sein wird.

Hierbei kommt es weder darauf an, ob – wie mit der Beschwerdebegründung vorgebracht wird – durch Nr.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Abweichungen (vgl. Art.63 BayBO) in Bezug auf die Vorgaben des Art.6 BayBO generell ausgeschlossen sind, noch darauf, ob weiterhin für eine Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften eine atypische Fallgestaltung vorliegen muss, die aus Sicht der Antragstellerin hier nicht gegeben sei.

  • Denn die Frage der Rechtmäßigkeit der Abweichungserteilung war nach der Begründung des Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28.
  • Januar 2021 nicht entscheidungserheblich.52 Aus Sicht des Verwaltungsgerichts kommt eine Verletzung der Anforderungen des Art.6 BayBO gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin der FlNr.

(Wegegrundstück) und der FlNr. (Außenbereichsgrundstück) nur durch die bereits seit einigen Jahren existente Stützmauer im Bereich der FlNr. in Betracht, also gerade in jenem Bereich, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht dem Eilantrag gegen die Baugenehmigung das Rechtsschutzinteresse abgesprochen hat.

  1. Ob diese bereits errichtete Stützmauer durch die Baugenehmigung nachträglich legalisiert werden könne, sei – so das Verwaltungsgericht – eine Frage, die im anhängigen Hauptsacheverfahren bzw.
  2. Abhängig von dessen Ausgang ggf.
  3. In einem späteren bauaufsichtlichen Verfahren zu klären sei (vgl.
  4. Seite 15 der Ausfertigung des angegriffenen Beschlusses).

Im Übrigen – d.h. soweit sich der Eilantrag gegen die Genehmigung der Fortführung der Stützmauer in südöstlicher Richtung sowie des neu zu errichtenden Gebäudes auf den FlNrn. und richtet – sieht das Verwaltungsgericht schon von vornherein keine die Antragstellerin betreffende Abweichung von den Vorgaben des Art.6 BayBO, die über eine Entscheidung gem.

Art.63 BayBO gerade gegenüber der Antragstellerin ausdrücklich zugelassen werden müsste. Dass die Abstandsflächen hinsichtlich der zu errichtenden Stützmauer auf dem privaten Wegegrundstück der Antragstellerin FlNr. lägen, begründe – so das Verwaltungsgericht (vgl. Seite 19 ff. der Beschlussausfertigung) – keine Verletzung nachbarlicher Rechte der Antragstellerin.

Als nicht gewidmeter Privatweg unterfalle die FlNr. zwar nicht der für öffentliche Verkehrsflächen geltenden Regelung in Art.6 Abs.2 Satz 2 BayBO. Einschlägig sei aber Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO. Hiernach dürften sich die Abstandflächen der Stützmauer auf die FlNr.

erstrecken, weil vorliegend sowohl tatsächlich als auch rechtlich gesichert sei, dass diese nicht überbaut werden könne (Verweis auf Simon/Busse, BayBO, Art.6 Rn.84 ff., 95 ff.). Das Grundstück werde als Zuwegung für die westlich gelegenen Hinterliegergrundstücke genutzt. Hierzu seien an dem Grundstück sowohl Geh- und Fahrtrechte als auch ein Versorgungsleitungsrecht eingetragen.

Durch diese Dienstbarkeiten sei sichergestellt, dass das Grundstück dauerhaft nicht überbaut werde. Weil es sich bei dem Grundstück um eine schmale Wegefläche mit lediglich ca.6 m Breite handele, spreche ferner alles dafür, dass das Grundstück auch aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden könne.

Auf die exakte Bemessung der Abstandsfläche mit Blick auf die genaue Höhe der Stützmauer komme es nicht an. Selbst wenn die einzuhaltende Abstandsfläche noch über das Grundstück FlNr. hinausreichen sollte – wofür keine Anhaltspunkte bestünden – würde sie sich auf die südwestlich angrenzenden, nicht im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke FlNrn.

und / oder erstrecken. Weil für den im Rahmen der Begründetheit des Eilverfahrens relevanten Teil der Stützmauer die Voraussetzungen des Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO vorlägen, sei die erteilte Abweichung nach Art.63 Abs.1 BayBO von der nach Art.6 Abs.5 BayBO a.F.

  • Einzuhaltenden Abstandsfläche vorliegend in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht nicht relevant.
  • Soweit das Verwaltungsgericht auf Seiten 22 ff.
  • Der Beschlussausfertigung dennoch auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Abweichungszulassung eingeht, hierbei die Bedeutung der Nr.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die Problematik der Atypik als eventuelle Voraussetzung einer Abweichungszulassung nach Art.63 i.V.

mit Art.6 BayBO thematisiert und im Zusammenhang mit Letzterem „die topographische Situation, die Randlage des Baugrundstücks zum Außenbereich hin” sowie die „Schutzwürdigkeit der Antragstellerin als Eigentümerin eines bislang unbebauten Grundstücks unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Abstandsflächenrechts” ohne abschließende Bewertung anspricht (Seite 24), handelt es sich – was ausdrücklich hervorgehoben wird (Seite 22) – um einen Hinweis „im Hinblick auf das noch offene Hauptsacheverfahren”, worauf es „in diesem Verfahren () nicht mehr entscheidungserheblich” ankomme.53 Da sich die Beschwerdebegründung hinsichtlich des vom Erstgericht als zulässig angesehenen Teils des Eilantrags nicht mit substantiierten Einwendungen gegen die Rechtsanwendung des Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO durch das Verwaltungsgericht richtet, sieht der Senat mit Blick auf § 146 Abs.4 Satz 6 VwGO keinen Anlass, in die Detailprüfungen sowohl bezüglich der Frage, in welchem genauen Umfang sich die Abstandsflächen des genehmigten Vorhaben auf die Grundstücke der Antragstellerin erstrecken, als auch hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit einer Abweichungsentscheidung einzusteigen.

  • Insofern ist auch der weitere Beschwerdevortrag, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die eigenständige Abstandsflächenrelevanz der Auffüllung verneint, nicht von Relevanz.
  • Der Senat weist für das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass die Anwendung des Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO auf eine Fläche einzelfallbezogen – unter der Prämisse, dass die Bebaubarkeit des benachbarten Grundstücks faktisch oder aufgrund rechtlicher Regelungen auf Dauer ausgeschlossen ist – in Betracht kommen kann, wenn diese als Zufahrt genutzt werden muss, um die straßenmäßige Erschließung eines Grundstücks sicherzustellen und wenn im Falle einer Bebauung diese Zuwegung vereitelt würde (BayVGH, B.v.14.7.1993 – 1 CS 93.1779 – BeckRS 1993, 10831; B.v.16.7.2001 – 14 ZS 01.1636 – juris Rn.10; B.v.29.9.2004 – 1 CS 04.340 – NVwZ-RR 2005, 389 = juris Rn.18 ff.; B.v.30.4.2007 – 1 CS 06.3335 – NVwZ-RR 2008, 80 = juris Rn.22; B.v.23.8.2010 – 2 ZB 10.1216 – juris Rn.14; B.v.22.2.2011 – 2 ZB 10.874 – juris Rn.3; Hahn in Simon/Busse, BayBO, Stand: Oktober 2020, Art.6 Rn.78, 105 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4.

Aufl.2012, Art.6 Rn.61; vgl. aber BayVGH, B.v.3.2.2009 – 9 ZB 07.1153 – juris Rn.3 f. sowie Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Sept.2020, Art.6 Rn.100, wonach a l l e i n die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts für die Anwendung des Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO nicht genügt).

Soweit sich im Hauptsacheverfahren die Anwendbarkeit des Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO bestätigt, dürfte eine Nachbarschutzverletzung der Antragstellerin durch die Stützmauer im Bereich der FlNr., die dahinterliegende Auffüllung und das neu zu errichtende Gebäude auch dann nicht in Betracht kommen, falls Art.6 Abs.2 Satz 2 BayBO analog zur Anwendung kommen sollte (vgl.

BayVGH, B.v.30.4.2007 a.a.O.; B.v.22.2.2011 a.a.O. juris Rn.5; Schwarzer/König a.a.O.; Hahn a.a.O. Rn.79) und daher die als Abstandsfläche zu nutzende nicht überbaubare Wegfläche zwischen den Beigeladenen und den Eigentümern der auf der südwestlichen Seite an die Wegfläche angrenzenden Grundstücke (insbes.

  • Der FlNr. *) hälftig aufzuteilen wäre.
  • Denn soweit die Abstandsflächen des streitgegenständlichen Vorhabens über die Mitte des Wegegrundstücks FlNr.
  • Hinausragen sollten und dies durch die erteilte Abweichung gem.
  • Art.63 BayBO nicht rechtmäßig „geheilt” wäre, würde in diesem Fall nur das Interesse der Beigeladenen, das Zufahrtsgrundstück der Antragstellerin für „ihre” Abstandsflächen gemäß Art.6 Abs.2 Satz 3 BayBO in Anspruch zu nehmen, mit dem Interesse des Eigentümers des auf der gegenüberliegenden Wegseite anliegenden Grundstücks kollidieren, das Zufahrtsgrundstück nach denselben Grundsätzen für „seine” Abstandsflächen in Anspruch zu nehmen.

Aus dieser möglichen Interessenkollision kann aber die Antragstellerin nichts herleiten, da ihre Rechtsposition hierdurch nicht berührt würde (vgl. BayVGH, B.v.14.7.1993 a.a.O.). Die abstandsrechtlichen Vorschriften dienen daher insgesamt nicht dem Schutz des Eigentümers eines aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht überbaubaren Grundstücks (BayVGH, B.v.29.9.2004 a.a.O.

Juris Rn.15). Darüber hinaus spricht Vieles dafür, dass die einzuhaltenden Maße der Abstandsflächen jedenfalls bei Anwendung der seit 1. Februar 2021 geltenden neuen Regelungen des Art.6 BayBO nicht über die Mitte des Wegegrundstücks FlNr. hinausreichen (die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn – hier: den Beigeladenen – eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann – sog.

Meistbegünstigungsprinzip, vgl. BVerwG, B.v.8.11.2010 – 4 B 43.10 – ZfBR 2011, 164 = juris Rn.13 m.w.N.; BayVGH, B.v.23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn.97): In der Liste der auf der Homepage der Stadt C. abrufbaren Satzungen, Verordnungen und Richtlinien findet sich keine Abstandsflächensatzung auf Basis der neuen Ermächtigungsgrundlage des Art.6 Abs.5 Satz 2 BayBO in der seit 1.

  • Februar 2021 geltenden Fassung (.*), sodass Vieles dafür spricht, dass in C.
  • Seit dem 1.
  • Februar 2021 die Abstandsflächen nach der gesetzlichen Grundregel in § 6 Abs.5 Satz 1 BayBO n.F.
  • Berechnet werden.
  • Hiernach beträgt die Tiefe der Abstandsflächen außer in Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich 0,4 h, mindestens aber 3 m.

Da laut der genehmigten Bauvorlage „Grundriss, Schnitt, Ansichten” das Wegegrundstück FlNr. im Bereich der nordöstlich angrenzenden FlNr. an der engsten Stelle ca.6 m breit ist, darf die auf der FlNr. in einem Abstand von 24 cm zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Stützmauer jedenfalls eine Abstandfläche von etwa 3 m bis zur Mitte der FlNr.

Beanspruchen. Die Mindestabstandsfläche gem. Art.6 Abs.5 Satz 1 BayBO n.F. von 3 m gilt bei einer im Übrigen gem. Art.6 Abs.5 Satz 1 BayBO grundsätzlich einzuhaltenden Abstandsfläche von 0,4 H für Wandhöhen bis zu 7,5 m. Unabhängig von der Frage, ab wo genau die Wandhöhe zu bemessen ist (und insbesondere, inwiefern frühere bzw.

geplante Geländeveränderungen bei der Bemessung von H einzuberechnen sind, vgl. BayVGH, B.v.23.2.2021 a.a.O. juris Rn.98 ff.), stehen aber jedenfalls Wandhöhen hinsichtlich der Stützmauer und der dahinter erfolgten Auffüllung in dieser Größenordnung nicht zur Debatte.

  • Dasselbe gilt für die einzuhaltende Abstandsfläche des neu geplanten Beigeladenengebäudes.
  • Das Flachdachgebäude mit einer bemaßten Wandhöhe von 4,19 m (über der vorgesehenen Aufschüttung) ist an der nächsten Stelle (südwestliches Gebäudeeck auf der FlNr.
  • Laut den genehmigten Bauvorlagen 2,90 m von der Grenze entfernt.

Geht man auch hier davon aus, dass sich die Abstandsflächen nur bis zur Mitte der FlNr. erstrecken dürfen, dürfte das Gebäude bei einem unterstellten Anteil von etwa 3 m auf der FlNr. (wobei das Wegegrundstück gerade hier breiter wird) insgesamt eine Abstandsfläche von 5,90 m in Anspruch nehmen, was bei Ansatz von 0,4 H einer Wandhöhe von 14,75 m entspräche.

  • Auch bei Einbeziehung einer Aufschüttung in die Berechnung der für die Abstandsflächenberechnung relevanten Wandhöhe wären hiernach auch insofern die Abstandsflächen sicher eingehalten.54 c) Nach der im Verfahren gem.
  • § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO (hier i.V.
  • Mit § 146 VwGO) gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht eine Drittschutzverletzung der Antragstellerin auch hinsichtlich der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Recht verneint.55 aa) Das Verwaltungsgericht geht in der Begründung seiner Entscheidung vom 28.

Januar 2021 davon aus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung befreit worden sei, ausschließlich Regelungen darstellten, die rein städtebaulichen Anforderungen dienten. Im Bebauungsplan und den hierzu ergangenen Änderungen fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt C.

Mit den getroffenen Festsetzungen, von denen befreit worden sei, nachbarschützende Rechte – zumal für außerhalb des Bebauungsplans liegende Grundstücke – habe begründen wollen. Das gelte auch hinsichtlich Nr.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Überschreitung der Höhenbegrenzung von Stützmauern auf 1,25 m, Unterschreitung des Mindestabstands von 3,0 m zur Grundstücksgrenze).

Auch begründe allein die Vielzahl der erteilten Befreiungen keine Nachbarrechtsverletzung. Das Bauvorhaben und die erteilten Befreiungen seien vielmehr sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtwirkung nur am Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu überprüfen, das vorliegend nicht zulasten der Antragstellerin verletzt sei.

Hinsichtlich der erteilten Befreiungen sei in die Interessenabwägung einzustellen, dass es sich bei dem entlang der Baugrundstücke liegenden Wegegrundstück FlNr. um eine nicht überbaubare Wegefläche handele, und dass das weitere betroffene Grundstück der Antragstellerin FlNr. eine unbebaute landwirtschaftliche Außenbereichsfläche sei, die lediglich an ihrem nordöstlichen Grenzpunkt an das Baugrundstück FlNr.

punktuell angrenze, zumal die Abstandsflächen auch hier jedenfalls überwiegend eingehalten seien. Eine unzumutbar abriegelnde, einmauernde und erdrückende Wirkung für die Nachbargrundstücke der Antragstellerin sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gegeben.

Die Grundstücke der Antragstellerin seien zum einen eine nicht überbaubare private Wegefläche und zum andern eine mehrere tausend m² große landwirtschaftliche Außenbereichsfläche, denen gegenüber selbst eine 62 m lange und (inklusive Absturzsicherung) maximal 3,30 m hohe Stützmauer nicht rücksichtslos sei.

Allein eine mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine mögliche zunehmende Verschattung der Grundstücke der Antragstellerin reichten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Die Stützmauer befinde sich zudem nördlich der hinsichtlich der Abweichung betroffenen Nachbargrundstücke, weshalb eine ausreichende Belichtung und Belüftung der zudem nicht bebaubaren bzw.

unbebauten Grundstücke auch weiterhin gewährleistet sei.56 bb) Das Verwaltungsgericht geht dabei von den richtigen dogmatischen Grundsätzen aus: Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs.2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht.

Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs.2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gem.

§ 31 Abs.2 BauGB gebotenen „Würdigung nachbarlicher Interessen” Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (zum Ganzen: BVerwG, B.v.8.7.1998 – 4 B 64.98 – NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn.5; U.v.9.8.2018 – 4 C 7.17 – BVerwGE 162, 363 = juris Rn.12; BayVGH, B.v.21.5.2019 – 1 CS 19.474 – juris Rn.4; B.v.7.10.2019 – 1 CS 19.1499 – juris Rn.16; B.v.3.3.2020 – 9 CS 19.1514 – juris Rn.14; zum Nachbarschutz bei einer unterbliebenen Befreiung – sog.

„versteckter Dispens” – vgl. BayVGH, B.v.5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn.33 m.w.N.). Während Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich generell und unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend angesehen werden (vgl.

BVerwG, B.v.27.8.2013 – 4 B 39.13 – ZfBR 2013, 783 = juris Rn.3 m.w.N.), folgt aus Art.14 GG kein Gebot, sonstige Festsetzungen drittschutzfreundlich auszulegen. Ob der Plangeber z.B. eine Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung oder zur überbaubaren Grundstücksfläche auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, U.v.16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn.11; U.v.9.8.2018 – 4 C 7.17 – BVerwGE 162, 363 = juris Rn.17; BayVGH, B.v.7.10.2019 – 1 CS 19.1499 – juris Rn.17; B.v.5.8.2019 – 9 ZB 16.1276 – juris Rn.5 m.w.N.).

Ausschlaggebend für die Frage des Nachbarschutzes ist mithin, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll.

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (zusammenfassend BayVGH, B.v.24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – NVwZ-RR 2020, 961 = juris Rn.21 ff.m.w.N.).57 Diese Grundsätze gelten entsprechend bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, die gem.

Art.81 Abs.2 BayBO (= Art.91 Abs.3 BayBO 1998), § 9 Abs.4 BauGB auch in einem Bebauungsplan geregelt werden können, wobei auch hier § 31 Abs.2 BauGB entsprechend gilt (vgl. BayVGH, U.v.14.2.2012 – 15 B 11.801 – juris Rn.18 ff.), wobei ggf. ergänzend Art.63 BayBO heranzuziehen ist (BayVGH, U.v.14.2.2012 a.a.O.

juris Rn.23 f.; OVG RhPf, B.v.22.11.2019 – 8 A 11277/19 – juris Rn.23; VG Freiburg, B.v.9.1.2019 – 5 K 6358/18 – juris Rn.7; VG Neustadt / Weinstr., U.v.10.5.2017 – 3 K 812/16.NW – juris Rn.50). Örtliche Bauvorschriften nach Art.81 Abs.1 BayBO dienen grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse – insbesondere der Durchsetzung gestalterischer Ziele der Gemeinde – und räumen dem Nachbarn grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte ein.

Nachbarschutz vermag eine örtliche Bauvorschrift nur ausnahmsweise zu vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (vgl. VGH BW, B.v.1.8.2018 – 5 S 272/18 – BauR 2018, 1997 = juris Rn.41).58 cc) Das Vorbringen der Beschwerdebegründung, wonach die Regelung in Nr.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Einhaltung eines Mindestabstands von 3 m für Stützmauern sowie Geländeterrassierungen und die dort vorgesehene Höhenbegrenzung auf 1,25 m per se nachbarschützend seien, vermag nicht zu überzeugen.59 Soweit in Nr.4 und Nr.5 der textlichen Festsetzungen die maximale Höhe und die Ausgestaltung von Einfriedungen, Stützmauern und Geländeveränderungen (Aufschüttungen und Abgrabungen) reglementiert werden, handelt es sich um typische örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern gem.

Art.81 Abs.1 Nr.1, Nr.5 BayBO bzw. Art.91 Abs.1 Nr.1 und Nr.4 BayBO 1998, hier als Bestandteil eines Bebauungsplans, Art.81 Abs.2 BayBO / Art.91 Abs.3 BayBO 1998, § 9 Abs.4 BauGB. Die Höhenlage von baulichen Anlagen oder der Geländeoberfläche hat wesentliche gestalterische Auswirkungen und ist einer Regelung nach Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO / Art.91 Abs.1 Nr.1 BayBO 1998 zugänglich, denn mit einer solchen Vorschrift soll das Ziel verfolgt werden, im Interesse des besonderen Ortserscheinungsbildes in dem betreffenden Gebiet, das vorgegebene natürliche Gelände zu erhalten (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Okt.2020, Art.81 Rn.114, 187, 193, 195 ff.).

Dass die Stadt C. diesen Regelungen drittschützende Wirkung zugunsten von Nachbarn innerhalb oder sogar außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gewähren wollte, ist nicht ersichtlich, zumal in der dem Senat vorliegenden Planbegründung hierfür keine Hinweise enthalten sind.

  • Die örtlichen Bauvorschriften dienen damit nach dem Zweck, der ihrer gesetzlichen Grundlage in Art.91 Abs.1 Nr.1 und Nr.4 BayBO 1998 (= Art.81 Abs.1 Nr.1 und Nr.5 BayBO in der aktuellen Fassung) zu entnehmen ist, nur der Umsetzung der gestalterischen Absichten der Gemeinde.
  • Dies gilt auch, soweit in Nr.5 der textlichen Festsetzungen für Stützmauern und Geländeterrassierungen ein Mindestabstand von 3 m zur Grenze vorgesehen ist bzw.

Stützmauern an der Grenze nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit Grenzgaragen und auch dann nur in einer maximalen Höhe von 1,25 m zulässig sind. Schon aus dem systematischen Regelungszusammenhang zu Nr.8 der textlichen Festsetzungen, wonach abweichend vom Grundsatz des Vorrangs bauplanungsrechtlicher Festsetzungen (vgl.

  1. Art.6 Abs.5 Satz 3 BayBO a.F.
  2. / Art.6 Abs.5 Satz 2 BayBO n.F., vgl.
  3. BayVGH, B.v.23.3.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn.94 m.w.N.) die Abstandsflächen sich nach den Vorschriften der BayBO in ihrer jeweils gültigen Fassung regeln sollen, dürfte zu folgern sein, dass es sich hierbei ebenfalls um eine allgemeine Gestaltungsregelung i.S.

von Art.91 Abs.1 Nr.1 BayBO 1998 (= Art.81 Abs.1 Nr.1 BayBO n.F.) und nicht um eine abstandsflächenrechtliche Spezialregelung i.S. von Art.91 Abs.1 Nr.5 BayBO 1998 (= Art.81 Abs.1 Nr.6 BayBO n.F.) handeln dürfte. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn es sich um eine Regelung über von Art.6 BayBO abweichende Maße der Abstandsflächentiefe gem.

Art.91 Abs.1 Nr.5 BayBO 1998 (= Art.81 Abs.1 Nr.6 BayBO n.F.) handeln sollte, dienen solche Regelungen ebenfalls grundsätzlich nur dem öffentlichen Interesse und sind nicht dazu bestimmt, zumindest auch die Rechte Einzelner zu schützen, die nicht schon über die gesetzliche Regelung des Art.6 BayBO (hierzu oben) vermittelt werden (BayVGH, U.v.16.7.1999 – 2 B 96.1048 – BayVBl 1998, 532 = juris Rn.16, B.v.8.8.2001 – 2 ZS 01.1331 – juris Rn.12; Grünewald in Spannowsky/Manssen, Bauordnungsrecht Bayern – BeckOK, Stand: Jan.2021, Art.81 Rn.148).

Auch insofern gilt daher: Setzt die Gemeinde durch örtliche Bauvorschriften – hier für Einfriedungen, Stützmauern und Aufschüttungen – gesonderte Höhenmaße und Mindestabstände fest, muss sich ein entsprechend ausgeweiteter Nachbarschutz mit hinreichender Deutlichkeit aus den Planaufstellungsunterlagen ergeben (vgl.

auch VG Neustadt / Weinstr., U.v.10.5.2017 – 3 K 812/16.NW – juris Rn.59). Da auch diesbezüglich der Begründung des Bebauungsplans nichts Abweichendes zu entnehmen ist, scheidet nach summarischer Einschätzung im Eilverfahren Drittschutz auch insofern aus. Soweit in Nr.5 der textlichen Festsetzungen geregelt ist, dass Nachbargrundstücke durch Auffüllungen nicht negativ beeinträchtigt werden dürfen, folgt hieraus nichts Anderes.

Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass die gesamte Regelung der Nr.5 über Auffüllungen nachbarschützend ist. Vielmehr ist die Regelung so zu verstehen, dass Auffüllungen – unabhängig davon, ob sie im Übrigen die Anforderungen der Festsetzung erfüllen (also selbst wenn sie 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegen und niedriger als 1,25 m sind) – so auszugestalten sind, dass es nicht zu nachteiligen, rücksichtlosen Folgewirkungen (z.B.

  • Durch wild abfließendes Niederschlagswasser o.ä.) kommt.
  • Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Regelung, soweit sie überhaupt durch Art.91 BayBO 1998 (= Art.81 BayBO n.F.) als Rechtsgrundlage gedeckt ist, über das allgemeine Rücksichtnahmegebot des Bauplanungsrechts hinausgeht.60 dd) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt nach der im Verfahren gem.

§ 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der auf § 31 Abs.2 BauGB gestützten Befreiungen (s.o.: von nicht nachbarschützenden Festsetzungen) hinsichtlich des zulässig verbleibenden Teils des Eilantrags auch nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragstellerin.61 Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.

  1. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab.
  2. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen.

Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (zum Ganzen vgl.

BayVGH, B.v.4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn.23 m.w.N.; B.v.9.6.2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn.27).62 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich nicht allein aus der Vielzahl der erteilten Befreiungen. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund der Belastungswirkungen, die aus den Befreiungen – einzeln wie in der Gesamtwirkung – folgen, eine unzumutbare Betroffenheit des Nachbarn resultiert (BayVGH, B.v.6.3.2007 – 1 CS 06.2764 – BayVBl 2008, 84 = juris Rn.32 f.; B.v.24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – NVwZ-RR 2020, 961 = juris Rn.31).

Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.63 Das Verwaltungsgericht ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nicht wegen unzumutbarer Wirkungen aufgrund der Maße der genehmigten Stützmauer (einschließlich der dahinter vorzunehmenden Aufschüttungen) und der Errichtung an der Grundstücksgrenze in Betracht kommt.

  1. Es ist auch für den Senat nicht ersichtlich, dass das Vorhaben der Beigeladenen einem Anwesen der Antragstellerin förmlich „die Luft nimmt”, weil es derartig übermächtig wäre, dass bauliche Anlagen oder Nutzungen auf der FlNr.
  2. Als Nachbargrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden” Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl.

BayVGH, B.v.18.2.2020 – 15 CS 20.57 – BayVBl 2020, 340 = juris Rn.23 f.m.w.N.; B.v.24.7.2020 a.a.O. juris Rn.32; Beispiele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung: BVerwG, U.v.13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928 = juris Rn.32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v.23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271 = juris Rn.15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer” wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück).64 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass auf dem Weggrundstück der Antragstellerin keine Bebauung steht, die von der Stützmauer „erdrückt” werden könnte, und dass mit einer solchen nach der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht zu rechnen ist.

  1. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der FlNr.
  2. In der Funktion als private Wegfläche bezüglich der Belichtungssituation (vgl.
  3. BayVGH, B.v.20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn.28 m.w.N.; OVG NW, B.v.27.3.2020 – 10 A 1973/19 – juris Rn.16 ff.) ist nicht ersichtlich.
  4. Auch unter dem Blickwinkel eines von der Antragstellerin geltend gemachten Sozialabstands ergibt sich nichts Anderes, zumal über das Gebot der Rücksichtnahme selbst in bebauten Ortslagen z.B.

kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt wird und sich allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen etwas Anderes ergeben kann (vgl. BayVGH, B.v.12.2.2020 – 15 CS 20.45 – BayVBl 2020, 444 = juris Rn.20 m.w.N.).

Für einen solchen Ausnahmefall gibt weder der Vortrag der Antragstellerin noch die Aktenlage etwas her. Ein unmittelbarer Einblick aus kürzester Entfernung auf unmittelbar geschützte Räumlichkeiten (wie z.B. Schlafzimmer) scheidet als Belastung auf dem unbebauten privaten Wegegrundstück aus.65 4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs.2 VwGO).

Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs.2 Nr.2 und § 52 Abs.1 GKG.

Was zählt als grenzbebauung Bayern?

Als Grenzbebauung gelten alle Bauwerke auf einem Grundstück, die an die Grundstücksgrenze heranreichen oder einen bestimmten Abstand zu ihr unterschreiten.

Wie nah darf ein Gartenhaus an der Grundstücksgrenze stehen Bayern?

Vorgaben der Bundesländer

Bundesland Mindestabstand laut Bauordnung (in m) Faktor FD für Dach- und Giebelflächen
Bayern 3 > 70 Grad: 1
Berlin 3 > 70 Grad: 1
Brandenburg 3 Dach: 1
Bremen 2,5-3 je nach Gebiet > 70 Grad: 1

Wem gehört der Zaun zwischen zwei Grundstücken Bayern?

Wem gehört der Zaun denn nun und wer muss zahlen? – Im Prinzip gehört demjenigen der Zaun, der von Gesetzes wegen verpflichtet ist, diesen zu errichten. Sind beide Nachbarn verpflichtet, gehört der Zaun beiden und beide müssen sich die Kosten teilen. Hast du Fragen zu unseren Magazin-Beiträgen oder Produkten? Nutze dazu unsere FAQ, damit alle Unklarheiten beseitigt werden. Oder suchst du einfach nach Inspirationen für dein Bauprojekt? Dann besuche uns auf Pinterest, Dort haben wir spannende Boards für dich erstellt zu den Themen Gartenhäuser, Carports, Terrassenüberdachungen, Gartengestaltung, und vielem mehr.